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RU160026 ΓÇó Postponement request in conciliation hearing was timely
RU160026Tribunale superiore20 giu 2016Granted
The defendant challenged a justice of the peace judgment in a small monetary claim, arguing that the conciliation hearing should have been postponed because she was ill and supported the request with two medical certificates. The appellate court held that the request was timely and that the first-instance authority should not have proceeded in her absence. It set aside the judgment and remitted the case for a new conciliation hearing. No costs were imposed and no party compensation was awarded.
Art. 135 ZPO; postponement of a conciliation hearing for sufficient reasons; timeliness of the request. A party who, on the basis of an initial medical certificate, may in good faith expect recovery by the hearing date is not required to apply for postponement immediately at the first sign of illness. If a subsequent medical certificate shows continued incapacity and the request is submitted promptly thereafter, it is timely. The decisive criterion is whether attendance can be reasonably expected in light of good faith, balancing the reasons for postponement against the interest in expeditious proceedings (consid. 3.3). Where a justified postponement request was refused, the authority may not treat the party as defaulting and decide on the merits.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU160026-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. O. Canal Urteil vom 20. Juni 2016 i n Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner,
betreffend Forderung
Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes der Stadt Dübendorf vom 14. April 2016 (GV.2016.00034 / SB.2016.00052)
Erwägungen:
1.3. Dagegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 22. April 2016 (Datum Post- stempel) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht (act. 4 i.V.m. act. 1/C4). Mit Verfügung vom 29. April 2016 wurde dem Kläger Frist zur Erstattung der Be- schwerdeantwort angesetzt (act. 7), die rechtzeitig erstattet wurde (act. 9 i.V.m. act. 8). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-A-C). Das Verfah- ren ist spruchrei f. 2. 2.1. Bis zu einem Streitwert von Fr. 2'000.– fällen die Friedensrichter als Schlich- tungsbehörden in vermögensrechtlichen Streitigkeiten auf Antrag erstinstanzliche Entscheide (Art. 212 Abs. 1 ZPO). Gegen solche Entscheide ist, da der Streitwert für die Berufung nicht erreicht wird, die Beschwerde nach Art. 319 lit. a ZPO zu- lässig. 2.2. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und be- gründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung rei cht aus, wenn auch nur ganz rudi mentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei un- richtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten (OGer ZH PF130050 vom 25. Oktober 2013, OGer ZH PS120188 vom 26. Oktober 2012; OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
Zeitraum vom 6. bis 12. April 2016 volle Arbeitsunfähigkeit (act. 1/B3a). D azu hi elt die Vorinstanz ihm angefochtenen Entscheid einzig fest, die Verhandlung vom 12. April 2016 habe nicht verschoben werden können, weil die Beklagte die Unter- lagen zu kurzfristig eingereicht habe (act. 3 E. 1 und E. 3.8.). Inhaltli ch beanstan- dete der Friedensrichter das Verschiebungsgesuch zu Recht nicht. Ein unnötiges Zuwarten mit dem Verschiebungsgesuch ist entgegen der Auffas- sung des Friedensrichters nicht auszumachen. Sollte der Friedensrichter der Mei- nung sein, die Beklagte hätte das Verschiebungsgesuch bereits Ende März 2016 stellen müssen, scheint er zu übersehen, dass die Beklagte aufgrund des ersten Arztzeugnisses davon ausgehen durfte, bis zum Verhandlungstermi n wieder ge- sund zu sein. Dem war nicht so, und es wurde ihr von ihrem Arzt am 8. April 2016 bescheinigt, dass die Arbeitsunfähigkeit bis zum 12. April 2016 andaure. Die Be- klagte hat das Arztzeugnis vom 8. April 2016 am 9. April 2016 zur Post gebracht (vgl. Briefumschlag bei act. 1/B3 und act. 3 E. 1.). Sie stellte das Verschiebungs- gesuch damit rechtzeitig. D i es führt zur Gutheissung der Beschwerde. Der frie- densri chterli che Entscheid vom 14. April 2016 ist aufzuheben und die Sache zur nochmali gen D urchführung der Schli chtungsver ha ndl ung zurückzuwei sen. 4. Umständehalber sind keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen wurden keine beantragt. Es wird erkannt: 1. Das Urteil des Friedensrichteramtes Dübendorf vom 14. April 2016 (GV.2016.00034 / SB.2016.00052) wird aufgehoben und die Sache zur Neuansetzung ei ner Schli chtungsver hand l ung zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. O. Canal
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