No standing to appeal costs allocation after conciliation dismissal

RU150048Tribunale superiore25 ago 2015Inadmissible

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Sintesi Omnilex

The Zurich High Court dealt with an appeal by an employee against a conciliation order that had declared the case moot after he failed to appear. The appellant challenged only the lack of court costs and party compensation. The court held that he had no appealable disadvantage: no costs had been imposed on him, and because he had not attended the conciliation hearing, he had no claim to compensation. The court therefore declined to enter into the appeal. It further held that the appeal proceedings were free of charge and that no party compensation was due.

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Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO; Beschwer nur bei nachteiliger Betroffenheit: Auf ein Rechtsmittel ist nicht einzutreten, wenn der angefochtene Entscheid den Rechtsmittelkläger nicht beschwert und ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung fehlt. Wird im Schlichtungsverfahren weder eine Kostenauflage noch eine Parteientschädigung ausgesprochen, liegt hinsichtlich der Kostenregelung kein Nachteil vor; eine fehlende Entschädigung begründet nach unentschuldigtem Fernbleiben von der Schlichtungsverhandlung ebenfalls keine Beschwer, da insoweit kein Entschädigungsanspruch besteht (E. 2). In arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bis Fr. 30'000.-- sind die Rechtsmittelverfahren kostenfrei (Art. 114 lit. c ZPO); Parteientschädigungen werden nur nach Massgabe von Unterliegen und tatsächlichem Aufwand zugesprochen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Testo completo

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU150048-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 25. August 2015

i n Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Arbeitsrechtliche Forderung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zü- rich, Kreise 1 + 2, vom 18. Juni 2015 (GV.2015.00189 / SB.2015.00312)

Erwägungen: 1. a) Am 20. Mai 2015 liess der Kläger beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 1+2 (Vorinstanz), ein Schlichtungsgesuch für eine arbeits- rechtliche Forderung über Fr. 11'000.-- nebst 5 % Zi ns seit 1. Juni 2015 stellen (Urk. 1). Nach Bestätigung des Terminvorschlags durch den Kläger (Urk. 5) wur- den die Parteien zur Schlichtungsverhandlung auf den 18. Juni 2015 vorgeladen (Urk. 6). Zu dieser ist der Kläger nicht erschienen (Urk. 8). Mit Verfügung vom 18. Juni 2015 schrieb die Vorinstanz das Verfahren als gegenstandslos ab; es wur- den keine Gerichtskosten erhoben und Parteientschädigungen wurden keine zu- gesprochen (Urk. 9 = Urk. 15). b) Hiergegen hat der Kläger am 17. Juli 2015 fristgerecht Beschwerde er- hoben (Urk. 14). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung ei- ner Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Zuschrift des Klägers an das Obergericht vom 17. Juli 2015 enthielt einzig eine Kopie der angefochtenen Verfügung, jedoch keine Beschwer- deschrift oder sonstige Äusserungen des Klägers. Auf dem Briefumschlag waren jedoch nach der Adresse des Obergerichts die Zeilen "Gerichtskosten und der Parteientschädigung" enthalten (Urk. 14). Im Hinblick auf den Text der Rechtsmit- telbelehrung in der angefochtenen Verfügung (Urk. 15 S. 2 Ziff. 4) ist di e Zuschri ft daher als Beschwerde gegen die Regelung der Gerichtskosten und der Parteient- schädi gung entgegenzune hme n. b) Die Prozessvoraussetzungen für eine Beschwerde sind von Amtes we- gen zu prüfen, d.h. auch ohne dass eine Partei dies verlangt (Art. 60 ZPO). Für eine Beschwerde ist (unter anderem) Prozessvoraussetzung, dass die Partei, welche Beschwerde erhebt, durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil erleidet; ohne diese sog. Beschwer hat der Rechtsmittelkläger kein schutzwürdi- ges Interesse an der Beurteilung seines Rechtsmittels und ist dementsprechend

auf ei n solches ni cht ei nzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Soweit ein solcher Nachteil nicht geradezu auf der Hand liegt, ist er im Rechtsmittel darzulegen und zu begründen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO: "Die Beschwerde ist [...] begründet ein- zurei chen"). c) Die Vorinstanz hat, wie erwähnt, für das Schlichtungsverfahren keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen (Urk. 15 S. 2). Indem dem Kläger keine Gerichtskosten auferlegt wurden, hat er insofern von vornherein keinen Nachteil. Eine Parteientschädigung hat der Kläger zwar verlan- gen lassen (Urk. 1 S. 2); nachdem er jedoch an der Schlichtungsverhandlung nicht erschienen ist, liegt in der Nichtzusprechung einer Parteientschädigung ein Nachteil nicht auf der Hand und der Kläger legt nicht dar, dass und inwieweit ihm ein solcher entstanden wäre (wegen seines Nichterscheinens hätte er ohnehin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung; Art. 207 Abs. 1 lit. b ZPO). Auf die Beschwerde des Klägers ist daher ni cht ei nzutreten. 3. a) Nachdem es in der Hauptsache um eine arbeitsrechtliche Forde- rung von Fr. 11'000.-- geht, sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben (Art. 114 lit. c ZPO). b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

  1. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschei n. Die vori nstanzli chen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgeri cht i st i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeits- rechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 11'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 25. August 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: kt

Parole chiave

employment disputeconciliationstandingappeal admissibilitycostsparty compensationabsencelegal interest

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Questione giuridica chiave

Whether the appeal against the conciliation order on costs and party compensation was admissible.

Decisione estratta

The appeal was inadmissible because the appellant lacked a legally relevant disadvantage: no court costs were imposed and, due to his failure to appear, he had no entitlement to party compensation.

Motivazione estratta

Standing for appeal requires an actual disadvantage. Since the lower authority waived court costs and did not award compensation, the appellant suffered no adverse effect that needed review; he also did not show any concrete damage from the denial of compensation.

Questione giuridica chiave

Whether costs should be charged in the appellate proceedings.

Decisione estratta

No costs were levied because the dispute concerned an employment claim of CHF 11,000.

Motivazione estratta

Article 114(c) ZPO exempts such employment disputes from court costs in appeal proceedings.

Questione giuridica chiave

Whether party compensation should be awarded for the appellate proceedings.

Decisione estratta

No party compensation was awarded to either side.

Motivazione estratta

The appellant lost the appeal, and the respondent had no relevant expenses.

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