Appeal against definitive debt collection release dismissed

RT180009Tribunale superiore9 mar 2018Dismissed

Sintesi

The Zurich High Court dismissed the debtor’s appeal against the district court’s order granting definitive debt collection release for CHF 660 plus interest and costs. The debtor argued that the debt had already been paid and produced a stamped payment slip, but this was treated as an inadmissible new allegation and new evidence on appeal. The court held that the debtor had failed to assert and prove payment in the first instance despite being invited to do so. The second-instance fee of CHF 150 was imposed on the debtor, and no party compensation was awarded.

Regest

Art. 81 SchKG; Art. 320 and 326 ZPO; appeal against definitive debt collection release. In appeal proceedings, the review is confined to alleged incorrect application of law and manifestly incorrect factual findings; new allegations and evidence are barred. In definitive release proceedings, the debtor must timely assert and substantiate discharge of the debt by documentary evidence in first instance. Failure to do so precludes reliance on payment for the first time on appeal, even if the enforcement documents contain a handwritten note suggesting prior payment. Costs follow the outcome; no party compensation is due where the respondent incurred no compensable expenses.

Testo completo

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT180009-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Urteil vom 9. März 2018

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Stadt B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Stadt B._____, Liegenschaften

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 28. November 2017 (EB170471-I)

Erwägungen: 1.1. Mit Urteil und Verfügung vom 28. November 2017 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betrei- bung Nr. ... des Betreibungsamtes Uster (Zahlungsbefehl vom 19. Mai 2017) de- finitive Rechtsöffnung für Fr. 660.– nebst Zins und Kosten. Im Mehrbetrag wurde das Begehren abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 15 S. 8 = Urk. 18 S. 8). 1.2. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführe- rin (fortan Gesuchsgegnerin) fristgerecht Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 17 S. 1):

"1. Es sei das Urteil vom 28. November 2017 des Bezirksgerichtes Uster vollum- fänglich aufzuheben. 2. Eventualiter sei Ziffer 1 des Urteils vom 28. November 2017 des Bezirksge- richtes Uster aufzuheben. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer von 8%) zu Lasten der Stadt B._____." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde so- gleich als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. nachfolgende Erwägungen), kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat konkret darzule- gen, was im Einzelnen am angefochtenen Entscheid unrichtig sei; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht über- prüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. 3.1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, der Gesuchsgegnerin sei mit Verfügung vom 6. November 2017 Gelegenheit zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch gegeben worden (Urk. 10). Da sie diese innert Frist nicht

eingereicht habe, sei sie säumig, weshalb das Gericht den Endentscheid - vorbe- hältlich Art. 153 ZPO - androhungsgemäss aufgrund der Akten fälle (Urk. 18 S. 2 f.). Mit dem von der Gesuchstellerin eingereichten rechtskräftigen Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Uster vom 10. März 2016 (Urk. 3/1, Urk. 3/2) liege ein definitiver Rechtsöffnungstitel für Fr. 660.– (Gerichtskosten und Parteientschädigung) vor (Urk. 18 S. 4). In diesem Umfang sowie für den Verzugszins von 5% seit 26. Dezember 2016 sei demnach definitive Rechtsöffnung zu erteilen, während das Gesuch im Mehrbetrag abzu- weisen sei, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 18 S. 5 ff.). 3.2. Die Gesuchsgegnerin macht mit ihrer Beschwerde Tilgung der Forderung geltend, indem sie behauptet, sie habe die Rechnung der Stadt B._____ in Höhe von Fr. 660.– fristgerecht am 24. Dezember 2016 am Postschalter in B._____ be- zahlt, und ihrer Beschwerdeschrift den abgestempelten Einzahlungsschein beilegt (Urk. 17 S. 2, Urk. 20/1). Trotzdem habe die Stadt sie im Mai 2017 auf den Betrag von Fr. 660.– plus Zinsen und Mahngebühren betrieben. Bei der Entgegenahme des Zahlungsbefehls habe die Gesuchsgegnerin Rechtsvorschlag erhoben und diesen gegenüber dem Betreibungsamt Uster, ... [Funktion] C., damit be- gründet, dass sie die Rechnung bereits bezahlt habe, was ... [Funktion] C. so entgegengenommen und akzeptiert habe. In der Verfügung der Vorinstanz vom 6. November 2017 betreffend Fristansetzung zur Stellungnahme habe ge- standen, dass ohne Stellungnahme aufgrund der Akten entschieden werde. Aus diesen sei ja ersichtlich gewesen, dass sie die Rechnung schon bezahlt habe. Sie verstehe darum nicht, warum dies nicht hätte ausreichen sollen und weshalb das Gericht den Hinweis auf dem Zahlungsbefehl nicht berücksichtigt habe (Urk. 17 S. 2). 3.3. Im Beschwerdeverfahren sind neue Behauptungen und neue Beweise nicht (mehr) zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr gel- tend gemacht bzw. nachgeholt werden. Dieses Novenverbot ist umfassend und ergibt sich aus der Natur der Beschwerde, welche als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt ist und nicht das

erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., a.a.O., Art. 326 N 3 f.). 3.4. Sämtliche Beschwerdevorbringen der Gesuchstellerin zur behaupteten ge- tilgten Forderung stellen solche neuen, im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorge- tragenen Tatsachenbehauptungen dar und können daher im Beschwerdeverfah- ren nicht berücksichtigt werden. Gleiches gilt für das im Beschwerdeverfahren erstmals und damit neu eingereichte Beweismittel (Urk. 20/1). Soweit die Gesuchsgegnerin sinngemäss weiter rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig resp. unvollständig festgestellt, indem sie den Hinweis auf dem Zahlungsbefehl betreffend die bereits bezahlte Forderung nicht beachtet habe, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten: Zwar trifft zu, dass sich in den Vorak- ten eine Kopie des Zahlungsbefehls befindet, auf dessen Rückseite neben dem angekreuzten Vermerk "Rechtsvorschlag (gesamte Forderung)" ein handschriftli- cher Hinweis mit dem Wortlaut "da bereits bezahlt" angebracht worden ist (Urk. 3/5). Beim Rechtsöffnungsverfahren handelt es sich um ein kontradiktori- sches Gerichtsverfahren, auf welches die zivilprozessualen Bestimmungen (Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO) anwendbar sind. Die Gesuchsgegne- rin hatte daher im Rechtsöffnungsverfahren die Tilgung der Forderung zu behaup- ten und namentlich auch mit Urkunden zu belegen (Art. 81 Abs. 1 SchKG), worauf sie ausdrücklich mit Verfügung vom 6. November 2016 unter Hinweis auf die massgeblichen prozessualen Bestimmungen aufmerksam gemacht worden war (Urk. 10 S. 2). Da sich die Gesuchsgegnerin unbestrittenermassen innert Frist gegenüber der Rechtsöffnungsrichterin nicht vernehmen liess, mithin im Rechts- öffnungsverfahren weder behauptete noch belegte, dass sie die Forderung der Gesuchstellerin bereits bezahlt hatte, lagen der Vorinstanz keine entsprechenden Tatsachenbehauptungen vor. Die Erwägung im angefochtenen Entscheid, wo- nach die Gesuchsgegnerin keine Einreden gegen das Rechtsöffnungsbegehren geltend gemacht habe (Urk. 18 S. 6), ist somit zutreffend und nicht zu beanstan- den. 3.5. Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde der Gesuchsgegnerin als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

4.1. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 660.–. Die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. 4.2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.3. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren nicht zuzuspre- chen. Die Gesuchsgegnerin hat zufolge ihres Unterliegens keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchstellerin sind keine entschädi- gungspflichtigen Kosten entstanden (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 17, Urk. 19 und Urk. 20/1-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 660.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 9. März 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. G. Ramer Jenny

versandt am: mc

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