Appeal dismissed as inadmissible in debt enforcement matter

RT170228Tribunale superiore2 feb 2018Inadmissible

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The Zurich High Court dealt with an appeal against a first-instance decision granting definitive debt-enforcement lifting for CHF 6,997.85, based on a final municipal decision concerning advance-paid health insurance premiums. The debtor argued only in appeal that he had no concrete proof that the municipality had assumed the costs. The court held that this was a new allegation and therefore inadmissible in appeal proceedings. As no valid challenge to the first-instance reasoning was made, the court did not enter into the appeal. It set appeal costs at CHF 300 against the debtor and awarded no party compensation to the municipality.

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Art. 320, 326 Abs. 1 und 322 Abs. 1 ZPO; Beschwerde im Summarverfahren gegen den Rechtsöffnungsentscheid: Die Beschwerdeinstanz prüft nur gerügte Rechtsanwendungsfehler und offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen. Neue Tatsachenbehauptungen, Einwände und Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen; ein erstmals im Beschwerdeverfahren erhobener Einwand bleibt unbeachtlich. Fehlt es an hinreichender, auf den angefochtenen Entscheid bezogener Begründung, liegt ein nicht behebbbarer Mangel vor, der zum Nichteintreten führt (E. 2). Kostentragung nach dem Ausgang des Verfahrens; keine Parteientschädigung bei fehlenden relevanten Umtrieben.

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Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT170228-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 2. Februar 2018

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Politische Gemeinde B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Gemeinde B._____

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 30. August 2017 (EB170235-D)

Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 30. August 2017 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstel- lerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom 6. März 2017) ge- stützt auf den rechtskräftigen Entscheid des Gemeinderates B._____ vom 3. Ok- tober 2016 für von der Gemeinde vorgeschossene Krankenkassenprämien defini- tive Rechtsöffnung für Fr. 6'997.85; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wur- den zu Lasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchs- gegner) geregelt (Urk. 3/2; Urk. 18 S. 5 f. = Urk. 15 S. 5 f.). Dieses Urteil erging zunächst in unbegründeter, hernach auf Begehren des Gesuchsgegners in be- gründeter Form (Urk. 11; Urk. 14; Urk. 15). 1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 22. Dezember 2017 (zur Post gegeben am 23. Dezember 2017, eingegangen am 28. Dezember 2017) innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 17). 2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer- den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur er- gänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2.2 Mit Verfügung vom 9. August 2017 setzte die Vorinstanz dem Ge- suchsgegner eine Frist von 10 Tagen an, um zum Rechtsöffnungsbegehren Stel- lung zu nehmen (Urk. 10 S. 2). Diese Verfügung nahm der Gesuchsgegner am

  1. August 2017 persönlich in Empfang (Urk. 10). Indes liess er sich innert Frist nicht vernehmen. Dementsprechend ist die Vorinstanz zu Recht von dessen Säumnis ausgegangen und hat androhungsgemäss gestützt auf die Akten ent- schieden. Dieses Vorgehen beanstandet der Gesuchsgegner zu Recht nicht. Er führt lediglich an, dass ihm keine konkreten Beweise vorliegen würden, dass die Gemeinde die Kosten für ihn übernommen habe (Urk. 17). Diese erstmals im Be- schwerdeverfahren vorgebrachte Einwendung ist neu und daher unzulässig, wes- halb sie unbeachtlich ist. Entsprechend hat es damit sein Bewenden. 2.3 Demgemäss erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Ge- genpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 17, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'997.85. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 2. Februar 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: cm

Parole chiave

debt enforcementdefinitive liftingappeal admissibilitynew allegationsprocedural costsparty compensation

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appeal against the first-instance lifting order was admissible and sufficiently reasoned.

Decisione estratta

The appeal was not admissible because the appellant raised only an unallowed new objection and did not validly challenge the lower court's reasoning.

Motivazione estratta

Appellate review under Art. 320 ZPO is limited to incorrect application of law and manifestly incorrect fact-finding; new allegations and evidence are generally excluded under Art. 326(1) ZPO. Since no proper objections were raised, there was no curable defect and the court could not enter into the appeal.

Questione giuridica chiave

Costs and party compensation for the appeal proceedings.

Decisione estratta

Court costs were charged to the appellant, and no party compensation was awarded to the respondent due to lack of relevant effort.

Motivazione estratta

Costs follow the outcome under Art. 106(1) ZPO; no compensable work by the respondent was shown under Art. 95(3) ZPO.

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