Appeal deemed not filed due to unseemly language

RT170150Tribunale superiore25 set 2017Dismissed

Sintesi

The Zurich High Court dealt with an appeal against a Bülach summary judgment in a debt-enforcement release matter. After the appellant filed a highly improper brief, the court ordered rectification under Art. 132(2) CPC and warned that the filing would be treated as not filed. The appellant’s subsequent submission again contained unseemly language, so the court held that the defect was not cured. The appeal was therefore treated as not filed and the appellate proceedings were discontinued. Court costs of CHF 150 were imposed on the appellant, and no party compensation was awarded to the appellee.

Regest

Art. 132 Abs. 2 ZPO; ungebührliche Rechtsschrift und Verbesserungsfrist: Enthält eine Eingabe schwer ungebührliche, die Autorität und Würde des Gerichts verletzende Ausführungen, kann unter Fristansetzung zur Verbesserung angedroht werden, dass die Eingabe als nicht erfolgt gilt. Wird die Mangelhaftigkeit innert Frist nicht behoben, tritt die angedrohte Rechtsfolge ein. Die Kosten sind ausgangsgemäss zu verteilen; eine Parteientschädigung setzt relevante Umtriebe voraus (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Testo completo

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT170150-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichter lic. i ur. M. Spahn und Oberri chteri n lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Beschluss vom 25. September 2017

i n Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

SVA des Kantons Zürich, Klägerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 2. August 2017 (EB170378-C)

Nach Einsicht in die Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers vom 11. Au- gust 2017 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 16. August 2017; Urk. 12), in der Erwägung, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift einer in hohem Masse ungebührlichen Wortwahl bediente und damit den prozessualen Anstand verletzte sowie die Autorität und Würde des Gerichts missachtete, dass dem Beschwerdeführer dementsprechend mit Verfügung vom 25. Au- gust 2017 im Sinne von Art. 132 Abs. 2 ZPO Nachfrist zur Verbesserung seiner Beschwerdeschrift angesetzt worden ist unter der Androhung, dass die Eingabe ansonsten als nicht erfolgt gelte (Urk. 18), dass sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. September 2017 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 12. September 2017) zu Wort meldete, wobei er sich in dieser Eingabe erneut i n hohem Masse ungebührli ch ausdrückte (Urk. 19), dass es der Beschwerdeführer dementsprechend versäumte, seine Eingabe vom 11. August 2017 zu verbessern, weshalb diese Eingabe androhungsgemäss als ni cht erfolgt gilt, dass dem Beschwerdeführer demzufolge ausgangsgemäss die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, welche in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen sind, dass der Beschwerdegegnerin mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzuspreche nd i st (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), wird beschlossen: 1. Die Eingabe vom 11. August 2017 gilt als nicht erfolgt. Demzufolge wird das Beschwerdeverfahren abgeschrieben.

  1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdefüh- rer auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Bei- lage je einer Kopie der Urk. 12 und Urk. 19, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittel- fri st an di e Vori nstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 125.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 25. September 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. i ur. K. Montani Schmi dt

versandt am: bz

Parole chiave

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