Appeal against definitive legal opening in tax enforcement

RT170126Tribunale superiore7 lug 2017Dismissed

Sintesi

The Zurich High Court dismissed the debtor's appeal against the district court's grant of definitive legal opening for unpaid direct federal tax 2013. It held that only the existence of an enforceable title and admissible defenses can be reviewed in legal opening proceedings; the debtor's new assertions about payment, revision, and health were inadmissible on appeal. The enforceable tax assessment remained sufficient for definitive legal opening. The appellant was ordered to pay the appellate court fee of CHF 300, and no party compensation was awarded.

Regest

Art. 165 Abs. 3 DBG; Art. 320, 326 ZPO; definitive legal opening based on an enforceable tax assessment; scope of appellate review in legal-opening proceedings. In enforcement proceedings for definitive legal opening, the court examines only whether an enforceable title exists and whether the debtor proves payment, deferral or limitation; the substantive correctness of the underlying decision is not reviewed. On appeal, the review is confined to alleged legal error and manifestly incorrect findings; new allegations, objections and evidence are inadmissible. An enforceable tax assessment under Art. 165 Abs. 3 DBG constitutes a valid title for definitive legal opening.

Testo completo

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT170126-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter li c. i ur. M. Spahn sowie Leitende Ge- richtsschreiberin lic. i ur. E. Ferreño. Urteil vom 7. Juli 2017

i n Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Bundessteuer

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 15. Juni 2017 (EB170754-L)

Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 15. Juni 2017 erteilte die Vorinstanz dem Gesuch- steller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Züri ch 5 (Zahlungsbefehl vom 22. März 2017) – für die direkte Bundessteuer 2013 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'417.65 nebst Zi ns zu 3 % seit 16. März 2017 und für Fr. 35.40 (Urk. 8 = Urk. 11). b) Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 2. Juli 2017, eingegangen am 4. Juli 2017, fristgerecht Beschwerde mit dem Antrag (Urk. 10 S. 2): "Der Entscheid des Bezirksgerichtes Zürich vom 15. Juni 2017 sei un- ter Würdigung aller Beweismittel und Argumente abzulehnen." 2. a) Die Beschwerdeschrift hat konkrete Rechtsbegehren zu enthal- ten, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Ent- scheid angefochten wi rd. Unklare Rechtsbegehren sind jedoch nach Treu und Glauben und im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2; Leu- enberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 221 N 38). Bei Auslegung der Beschwerdeschrift ergibt sich, dass die Gesuchsgegne- rin mit dem angefochtenen Urteil nicht einverstanden ist. Sie will die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils vom 15. Juni 2017 und damit die Abweisung der definitiven Rechtsöffnung beantragen (Urk. 10). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unri chti ge Rechtsanwendung, offensi chtli ch unri chti ge Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.). Neue Anträge, neue Tatsa- chenbehauptungen und neue Beweismittel si nd nach Art. 326 Abs. 1 ZPO im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen, d.h. was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht

werden bzw. nachgeholt werden. Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/ Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 326 N 3 f.). Die von der Gesuchsgegnerin im Beschwerdeverfahren (nachträglich) gelieferten Ei nwände, wonach die Steuerrechnung 2013 beglichen worden sei, sie die Neu- einschätzung durch ein Revisionsbegehren bestritten habe, das kantonale Steu- eramt keine Stellung dazu bezogen habe und ein Beschwerdeverfahren gegen das städtische Steueramt vor Verwaltungsgericht pendent sei (Urk. 10 S. 2), si nd als neu vorgebrachte Tatsachenbehauptungen unzulässi g und i m Beschwerde- verfahren unbeachtli ch (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das von der Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren eingereichte psychiatrische Gutachten von Dr. med. B._____ vom 7. Februar 2016 befindet sich bereits in den Akten (Urk. 12 = Urk. 7/1). 3. a) Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller stütze sich auf die vom kantonalen Steueramt Zürich erlassene vollstreckbare Veranlagungsverfügung vom 30. März 2016 für die direkte Bundessteuer 2013 und die Rechnung vom 15. April 2016. Die Veranlagungsverfügung stelle einen definitiven Rechtsöff- nungstitel gemäss Art. 165 Abs. 3 DBG dar (Urk. 11 S. 2). Betragsmässig sei die Forderung samt aufgelaufenem und laufendem Zins durch die eingereichten Un- terlagen ausgewiesen (Urk. 11 S. 3). b) Die Gesuchsgegnerin rügt im Beschwerdeverfahren, sie sei mitt- lerweile zahlungsunfähig sowie gesundheitlich angeschlagen und würde es be- grüssen, wenn die Steuerbehörde über ihren Schatten springen und den ganzen Fall nochmals eingehend prüfen könne (Urk. 10 S. 2). Sie wiederholt die bereits i m vori nstanzli chen Verfahren erhobenen Einwände – die kantonale Steuerbehör- de habe ihre (gesundheitliche) Si tuati on ni cht berücksichtigt (Urk. 6 S. 2 und Urk. 10 S. 2) – und setzt sich damit mit den zutreffenden Erwägungen i n Bezug auf das Vorliegen eines gültigen vollstreckbaren definitiven Rechtsöffnungstitels der Vorinstanz mit keinem Wort auseinander. Wiederholend (vgl. Urk. 11 S. 3 Erw. Ziff. 2.4.) ist die Gesuchsgegnerin darauf aufmerksam zu machen, dass im Rechtsöffnungs ver fa hre n ni cht geprüft wird, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht, sondern es wird einzig geprüft, ob die Voraussetzungen für eine provi-

sorische oder – im vorliegenden Fall – definitive Rechtsöffnung (entsprechender Rechtsöffnungstitel, kein Urkundenbeweis der Tilgung oder Stundung und keine Anrufung der Verjährung) erfüllt sind und die durch den Rechtsvorschlag ge- hemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Insbesondere kann die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Entschei ds ni cht mehr überprüft werden. Der Rechtsöffnungsrichter durfte daher die in Rechtskraft erwachsene Veranlagungsverfügung vom 30. März 2016 nicht nochmals selber überprüfen (Urk. 3/2a, 3/2b und 3/3). Der Gesuchsgegnerin wäre es offen gestan- den, im Rahmen einer gegen die Veranlagungsverfügung vom 30. März 2016 und der Rechnung vom 15. April 2016 (Urk. 3/2a und 3/2b) erhobenen Einsprache ihre Einwände vorzubringen. Hi nsi chtli ch i hrer erneut vorgebrachten Zahlungsunfä hig- keit ist auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. Urk. 11 S. 3 Erwägung Ziffer 2.5.). Die Gesuchsgegnerin erhebt keine weiteren Rügen gegen das angefochtene Urteil bzw. bringt nichts vor, was die Rechtsanwendung der Vorinstanz unrichtig oder ihre Sachverhaltsfeststellung gar offensichtlich un- richtig erscheinen lassen würde (Urk. 10 S. 2 f.). Das angefochtene Urteil vom 15. Juni 2017 i st rechtli ch korrekt und ni cht zu beanstanden. c) Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Gesuchstellers oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. a) Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Beschwerdever- fahrens der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitin- stanzli che Spruchgebühr i st i n Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. b) Dem Gesuchsteller ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwer- deverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchsgegnerin auf- erlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen im Beschwerdeverfahren zuge- sprochen. 5. Schri ftli che Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schei n. D i e ersti nstanzli che n Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form ei ner solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'453.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 7. Juli 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Leitende Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Ferreño versandt am: cm

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