Jurisdiction for debt-enforcement legal opening

RT170035Tribunale superiore3 apr 2017Dismissed

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Sintesi Omnilex

The Zurich High Court dismissed an appeal against a Bülach summary-procedure order that had refused to hear a legal-opening request. It held that jurisdiction for legal opening lies exclusively with the court at the place of the enforcement proceedings under Art. 84(1) SchKG. Because the debt enforcement had been initiated in Zurich, the Bülach court lacked jurisdiction, regardless of whether the debtor was pursued by pledge enforcement or seizure and regardless of any alleged erroneous telephone advice. The first-instance cost allocation remained unchanged. The appeal court fee was reduced to CHF 250 and charged to the appellant; no party compensation was awarded.

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Art. 84 Abs. 1 SchKG; örtliche Zuständigkeit für Rechtsöffnungsbegehren; das Rechtsöffnungsgericht ist ausschliesslich das Gericht am Ort der Betreibung. Die Zuständigkeit hängt nicht davon ab, ob die Betreibung auf Pfändung oder auf Verwertung eines Faustpfandes erfolgt; diese Unterscheidung ist lediglich für die Wahl des Betreibungsortes relevant (consid. 2.3). Eine allenfalls unrichtige behördliche Auskunft begründet keine Zuständigkeit. Bei fehlender Zuständigkeit ist auf das Begehren nicht einzutreten. Kosten folgen dem Ausgang des Verfahrens; mangels erheblicher Umtriebe ist keine Parteientschädigung geschuldet (consid. 2.4, 3.2).

Testo completo

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT170035-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Urteil vom 3. April 2017

i n Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Beklagter und Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 23. Januar 2017 (EB170022-C)

Erwägungen: 1.1 Mit Verfügung vom 23. Januar 2017 trat die Vorinstanz auf das Rechtsöffnungsbegehren des Klägers und Beschwerdeführers (fortan Kläger) in der Betreibung auf Verwertung eines Faustpfandes Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 5. September 2016), welches dieser gestützt auf den Mietvertrag vom 30. März 2009 für ausstehende Mietzinse und die Mieterkau- tion eingereicht hatte (Urk. 1; Urk. 2; Urk. 3/2-6), nicht ein. Die Gerichtskosten von Fr. 125.– wurden dem Kläger auferlegt; Parteientschädigungen wurden keine zu- gesprochen (Urk. 4 S. 3 f. = Urk. 8 S. 3 f.). 1.2 Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 11. Februar 2017 (Da- tum Poststempel: 13. Februar 2017, eingegangen am 14. Februar 2017) innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei die vorinstanzliche Ver- fügung aufzuheben, auf das Begehren einzutreten und die Sache zur Durchfüh- rung des Verfahrens an die Vori nstanz zurückzuwei se n (Urk. 7). 2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- si chtli ch unri chti ge Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 2.2 Der Kläger macht geltend, dass ihm vom Bezirksgericht Zürich telefo- ni sch di e Auskunft erteilt worden sei, er habe si ch für Rechtsöffnungsbegehren i n Mietsachen an das Gericht am Ort der gelegenen Sache (Bezi rk Bülach) zu wen- den. Nun sei die Vorinstanz nicht auf sein Begehren eingetreten mit dem Argu- ment, dass für die Verwertung des Mieterkautionskontos und damit des Faust- pfandes das Gericht in Zürich örtlich zuständig sei. Er habe dies mit der Wahl des Betreibungsortes Zürich so in die Wege geleitet. Er habe nun aber nicht nur Rechtsöffnung für die Mieterkaution verlangt, sondern auch für die über die Mieterkaution hinausgehenden Mietzinse (Urk. 7 S. 1 f.). 2.3 Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Vorinstanz sein Rechtsbe- gehren korrekt aufgenommen, indem sie ausgeführt hat, dass er die Beseitigung des Rechtsvorschlages in der Betreibung auf Verwertung des Faustpfandes

Nr. ... für die Forderung und das Pfandrecht und die Erteilung der Rechtsöffnung für Fr. 10'500.– nebst Zinsen zu 5% seit 1. Mai 2016, für Fr. 10.– an Kosten be- treffend Adressauskunft Einwohnerkontrolle ... [Ortschaft] sowie für die Betrei- bungskosten verlangt habe (Urk. 8 S. 2). Indes kann der Kläger hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten: Ungeachtet dessen ist für den Entscheid über ein Rechtsöffnungsbegehren nur das Gericht am Ort der Betreibung zuständig (Art. 84 Abs. 1 SchKG). Dementsprechend kann ein Gericht an einem anderen Ort als demjenigen, an welchem die Betreibung eingeleitet worden ist, nicht über das in dieser Betreibung gestellte Rechtsöffnungsbegehren entscheiden. Da der Kläger die Betreibung gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (fortan Beklagter) i n Zürich eingeleitet hat, konnte die Vorinstanz mangels Zuständigkeit nicht über das Rechtsöffnungsbegehren entscheiden; dieser Entscheid kann – im vorliegenden Fall – nur vom Gericht in Zürich gefällt werden. Daran ändert auch eine allenfalls unri chti ge Auskunft ni chts. Dabei ist denn auch irrelevant, ob nun auf Pfandver- wertung oder auf Pfändung betrieben worden ist. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, spielt dies lediglich für die Wahl des Betrei- bungsortes eine Rolle. Damit aber ist die Vorinstanz zu Recht auf das Rechtsöff- nungsbegehren des Klägers mangels Zuständigkeit nicht eingetreten. 2.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens bleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenauflage an den Kläger; die Höhe der festgesetzten Kosten hat der Kläger nicht beanstandet. Eine allenfalls falsche telefonische Auskunft ändert daran ni chts; ohnehi n hat der Kläger diese in lediglich pauschaler Weise behauptet, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wäre i n Anwen- dung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.– festzusetzen. Zu beachten ist jedoch, dass sich im parallel geführten Verfahren RT170034-O zwischen dem Kläger und der Ehefrau des Beklagten dieselben Tat- und Rechtsfragen stellen, weshalb sich eine Reduktion der Ge- ri chtsgebühr auf Fr. 250.– rechtfertigt. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

3.2 Dem Beklagten ist mangels erheblicher Umtriebe im Beschwerdever- fahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger aufer- legt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 7 und einer Kopie von Urk. 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die ersti nstanzli che n Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 3. April 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

li c. i ur. K. Montani Schmi dt versandt am: jo

Parole chiave

legal openingterritorial jurisdictiondebt enforcementpledge enforcementcost allocationparty compensation

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the first-instance court in Bülach had territorial jurisdiction to decide the legal-opening request.

Decisione estratta

No. The court competent to decide a legal-opening request is the court at the place of the enforcement proceedings; since the enforcement was initiated in Zurich, only the Zurich court could decide.

Motivazione estratta

Art. 84(1) SchKG fixes jurisdiction at the place of enforcement. The distinction between pledge enforcement and seizure enforcement only matters for choosing the enforcement venue, not for jurisdiction over the legal-opening request. An incorrect telephone information does not create jurisdiction.

Questione giuridica chiave

Whether the first-instance costs order should be disturbed.

Decisione estratta

No. The appellant did not challenge the amount of the first-instance costs, and the alleged incorrect telephone advice does not affect the cost order.

Motivazione estratta

Because the appeal failed, the first-instance cost allocation remained in place.

Questione giuridica chiave

Whether the respondent should receive party compensation on appeal.

Decisione estratta

No. No significant expenses were shown.

Motivazione estratta

Without considerable effort or expense by the respondent, no party compensation is awarded.

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