Appeal dismissed in debt enforcement legal opening case

RT160150Tribunale superiore15 set 2016Dismissed

Sintesi

The Zurich Higher Court dismissed the debtor’s appeal against the Bezirksgericht Zürich’s grant of definitive legal opening in favor of the Canton of Thurgau. The court held that objections to the underlying 1998 repayment decision could no longer be reviewed in legal-opening proceedings, that the first-instance decision was valid despite being signed by the court clerk, and that the loss certificate was not time-barred in any event. The appellant was ordered to bear the appellate court costs of CHF 500; no party compensation was awarded.

Regest

Art. 251 lit. a, Art. 320 f., Art. 326 Abs. 1 ZPO; § 136 GOG; Art. 149a Abs. 1 SchKG; legal opening based on a loss certificate and an underlying enforceable public-law title: in summary legal-opening proceedings, the court may not reassess the merits of the underlying claim; objections that should have been raised against the original title are inadmissible. A summary decision may be validly signed by the court clerk where cantonal law so provides. New factual allegations and new objections are barred on appeal. Loss certificates are subject to the special twenty-year limitation period of Art. 149a Abs. 1 SchKG, which prevails over Art. 127 OR by virtue of the statutory reservation. Cost allocation follows the outcome under Art. 106 Abs. 1 ZPO; party compensation may be denied where no relevant expenses are shown.

Testo completo

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT160150-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 15. September 2016

i n Sachen

A._____,

Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Thurgau,

Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Fi nanzverwaltung des Kantons Thurgau,

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 24. August 2016 (EB160931-L)

Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 24. August 2016 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zü- rich 9 (Zahlungsbefehl vom 21. April 2016) – gestützt auf einen Pfändungsverlust- schein vom 14. März 2002 und den diesem zugrunde liegenden Entscheid des Rechnungs- und Sti pendienamts des Kantons Thurgau vom 21. Januar 1998 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 23'874.45; die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 9 = Urk. 12). b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 5. September 2016 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 11): Es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers sei abzuweisen. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller stütze sein Gesuch auf einen Pfändungsverlustschein vom 14. März 2002, welcher einen ungedeckt ge- bliebenen Betrag von Fr. 23'874.45 ausweise, und den diesem zugrunde liegen- den Entscheid des Rechnungs- und Stipendienamts des Kantons Thurgau vom 21. Januar 1998, worin der Gesuchsgegner zur Rückzahlung von Stipendiengel- dern in der Höhe von Fr. 19'500.-- sowie einer Darlehensschuld von Fr. 8'000.-- verpflichtet worden sei. Ei n Pfändungsverlustschei n berechti ge grundsätzli ch nur zur provisorischen Rechtsöffnung; stütze sich dieser jedoch wie hier auf eine in einem definitiven Rechtsöffnungstitel verbriefte öffentli ch-rechtliche Forderung, falle eine Aberkennungsklage ausser Betracht und sei definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 12 S. 2 f.). Der Gesuchsgegner habe eingewandt, die Finanzverwal- tung des Kantons Thurgau hätte seine persönlichen Daten nicht zwecks Inkasso an eine Inkassofirma weiterleiten dürfen; sodann seien die Stipendiengelder an die damals von ihm besuchte Schule geflossen, weshalb diese und nicht er zur Rückerstattung zu verpflichten sei. Diese Vorbringen könnten jedoch im Rechts- öffnungsverfahren zufolge fehlender Prüfungsbefugnis des Rechtsöffnungsge-

richts nicht berücksichtigt werden. Der weitere Einwand des Gesuchsgegners, dass er eine derartige Forderung mangels finanzieller Mittel ohnehin nicht bezah- len könne, könne ebenfalls im Rechtsöffnungsverfahren ni cht berücksi chti gt wer- den, sondern die finanziellen Verhältnisse des Gesuchsgegners seien bei Fort- setzung der Betreibung zu klären (Urk. 12 S. 3 f.). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- si chtli ch unri chti ge Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde im Einzel- nen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwer- deinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was i m ersti nstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdever- fahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde geltend, das ange- fochtene vorinstanzliche Urteil sei nichtig, weil es nur durch die Gerichtsschreibe- rin unterzeichnet worden sei (Urk. 11 S. 2 Ziffer 1). Dies ist unzutreffend. Das Rechtsöffnungsverfahren ist ein summarisches Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO) und Entscheide im summarischen Verfahren kön- nen nach Gesetz rechtsgültig durch eine Gerichtsschreiberin allein unterzeichnet werden (§ 136 GOG). d) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde sodann geltend, der eigentliche Entscheid des Rechnungs- und Stipendienamts des Kantons Thurgau vom 21. Januar 1998 sei nicht vollstreckbar (Urk. 11 S. 1 Ziffer 2.2). Auch dies ist unzutreffend. Der genannte Entscheid enthält eine Bescheini- gung, dass gegen diesen innert Frist kein Rekurs eingereicht worden sei (Urk. 6/1 S. 3) und der Gesuchsgegner hat letzteres an der vorinstanzlichen Verhandlung selber bestätigt (Vi-Prot. S. 3).

e) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde die Verjährung des Verlustscheins gemäss Art. 127 OR (zehn Jahre) geltend (Urk. 11 S. 2 Ziffer 3). Im vorinstanzlichen Verfahren hatte der Gesuchsgegner die Verjährung ni cht angerufen (Urk. 8, Vi-Prot. S. 3 f.), weshalb dieses Vorbringen im Beschwerdever- fahren nicht berücksichtigt werden kann (Art. 326 Abs. 1 ZPO, oben Erwägung 2.b). Die Anrufung der Verjährung würde dem Gesuchsgegner aber ohnehin nicht helfen, denn Art. 127 OR enthält einen ausdrücklichen Vorbehalt für andere Ver- jährungsfristen und gemäss Art. 149a Abs. 1 SchKG verjähren Verlustscheine erst 20 Jahre nach ihrer Ausstellung. f) Im Übrigen sind die Beschwerdevorbringen des Gesuchsgegners über weite Strecken kaum nachvollziehbar (vgl. Urk. 11). Insoweit damit keine konkre- ten Beanstandungen der vorinstanzlichen Erwägungen vorgetragen werden, ist darauf nicht weiter einzugehen. Insoweit der Gesuchsgegner geltend machen will, er sei ni cht zur Rückerstattung der Stipendienbeträge verpflichtet, d.h. der Ent- scheid des Rechnungs- und Stipendienamts des Kantons Thurgau vom 21. Janu- ar 1998 sei zu Unrecht ergangen, ist er darauf hinzuweisen, dass es im Rechts- öffnungsverfahren nur noch um die Vollstreckung einer Forderung geht, über die bereits entschieden wurde; im Rechtsöffnungsverfahren darf daher die Forderung nicht mehr (noch einmal) überprüft werden. g) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgeg- ners als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Der Streitwert im Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 23'874.45. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchs- gegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 11, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 23'874.45. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gel- ten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 15. September 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: mc

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