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RT160115 ΓÇó Appeal against definitive debt enforcement release dismissed
RT160115Tribunale superiore27 lug 2016Dismissed
The Zurich High Court dismissed the debtor's appeal against a first-instance decision granting definitive release in debt enforcement based on a social insurance reimbursement order. The appellant argued that a pending waiver request and the lack of a payment agreement should prevent enforcement. The court held that the waiver request has no suspensive effect and that the debt enforcement court only examines whether an enforceable title exists. It cannot order installment payments or compel the creditor to decide the waiver request. Free legal aid was denied because the appeal lacked prospects of success. Appeal costs of CHF 500 were imposed on the appellant; no party compensation was awarded.
Art. 320, 322 ZPO; Art. 117 lit. b ZPO; Art. 92 f. SchKG; definitive debt enforcement and waiver request: In appeal proceedings against definitive release, review is limited to manifest errors of law or fact alleged by the appellant. A pending request for waiver of reimbursement under Art. 25 ATSG does not suspend the formal finality or enforceability of the reimbursement order and therefore does not preclude definitive legal opening. The debt enforcement court is not competent to assess payment capacity, to order instalment arrangements, or to compel the creditor to decide a waiver request; such matters belong to the enforcement stage under the rules on attachability and levy. Lack of prospects of success excludes legal aid.
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160115-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Urteil vom 27. Juli 2016
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch B._____
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 9. Juni 2016 (EB160146-G)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 9. Juni 2016 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Pfannenstiel (Zahlungsbefehl vom 12. Februar 2016) gestützt auf die Rückforderungsverfügung der Gesuchstelleri n vom 25. Oktober 2013 defi- nitive Rechtsöffnung für Fr. 11'121.– sowie für die Betreibungskosten und die Kosten und Entschädigung gemäss jenem Entscheid (Urk. 10 S. 4 f. = Urk. 13 S. 4 f.). 1.2 Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit Schreiben vom 20. Juni 2016 (gleichentags zur Post gege- ben, eingegangen am 21. Juni 2016) innert Frist Beschwerde mit dem sinnge- mässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 12). Des Wei- teren stellte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 12 S. 3). 2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unri chti ge Rechtsanwendung, offensi chtli ch unri chti ge Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer- den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. es i st ni cht ei ne Nachfri st zur er- gänzenden Begründung anzusetzen, sondern die Beschwerde ist abzuweisen bzw. es i st darauf ni cht ei nzutreten. 2.2 Die Vorinstanz erwog, dass die Gesuchsgegnerin zwar bei der Ge- suchstellerin einen Antrag auf Erlass der Rückforderung im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG gestellt habe, dieser Antrag aber die formelle Rechtskraft der Verfügung der Gesuchstellerin vom 25. Oktober 2013 nicht zu hemmen vermöge. So habe dieser keine aufschiebende Wirkung, weshalb ungeachtet des Antrages auf Erlass der Rückforderung ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliege. Entspre-
chend sei der Einwand, über das Erlassgesuch sei noch nicht entschieden wor- den, ni cht zu hören (Urk. 13 S. 3). 2.3 Mit diesen Erwägungen setzt sich die Gesuchsgegnerin ni cht ausei- nander. Vielmehr wiederholt sie bloss das von ihr bereits vor Vorinstanz Ausge- führte (vgl. Urk. 7 [= Urk. 16] und Urk. 12). So führt sie aus, dass sowohl das Ver- sicherungsgericht des Kantons St. Gallen als auch das Bundesgericht in ihren Entschei den darauf hingewiesen hätten, dass die Möglichkeit eines Erlassgesu- ches bestehe. Dies sei vorliegend ignoriert worden. So sei das Erlassgesuch vom 1. November 2015 unbeantwortet geblieben. Entsprechend sei auch keine Raten- zahlungsvereinbarung möglich gewesen. Daher ersuche sie das Gericht darum, die Ratenzahlung zu ermöglichen (Urk. 12 S. 3 ff.). Damit aber beschränkt sich die Gesuchsgegnerin darauf, auf einer Ratenzahlungsvereinbarung bzw. auf der Behandlung i hres Antrages auf Erlass der Rückforderung zu bestehen. Die Ge- suchsgegnerin ist erneut auf die Natur des Rechtsöffnungsverfahrens hinzuwei- sen: In diesem Verfahren wird nicht geprüft, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht, sondern es wird einzig geprüft, ob für die geltend gemachte Forderung ein Rechtsöffnungstitel vorliegt. Ob und inwieweit ein Schuldner eine fällige Schuld bezahlen kann, kann ebenso wenig im Rechtsöffnungsverfahren geprüft werden, sondern wird erst im Rahmen des Pfändungsvollzugs zu berücksichtigen sein (Art. 92 und 93 SchKG). Schliesslich ist die Gesuchsgegnerin darauf hi nzu- weisen, dass es ni cht in der Kompetenz des Rechtsöffnungsgeri chts liegt, die Ge- suchstelleri n zum Abschluss ei ner Ratenzahlungsverei nbarung oder zur Behand- lung des Erlassgesuches zu verpflichten. Ebenso wenig sind die Vori nstanz und die angerufene Kammer, welche die Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsent- scheid zu beurteilen hat, zuständig für den Abschluss ei ner Ratenzahlungsverein- barung bzw. für die Behandlung des Erlassgesuchs. Dementsprechend aber bleibt es beim vorinstanzlichen Entscheid. 2.4 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchs- gegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Die Gesuchsgegnerin ersucht für das Beschwerdeverfahren um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 12 S. 3). Dieses Gesuch ist zu- folge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzu- weisen (Art. 117 lit. b ZPO). 3.3 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, s oweit darauf eingetreten wird. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schri ftli che Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je einer Kopie der Urk. 12 und Urk. 14-16, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. D i e ersti nstanzli che n Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 11'121.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 27. Juli 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. K. Montani Schmi dt
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