Appeal dismissed in definitive debt enforcement opening

RT160052Tribunale superiore5 apr 2016Dismissed

Sintesi

The Zurich Court of Appeal dismissed the debtor's appeal against definitive legal opening granted by the District Court of Uster. The debtor argued that the Berlin judgment was only provisionally enforceable, that a later merits procedure was pending, and that he had already provided security. The court held that these were new factual allegations and documents not admissible on appeal. It also rejected the request for security for party costs and the request to stay the proceedings. The appellant was ordered to pay the second-instance fee of CHF 1,000, and no party compensation was awarded.

Regest

Art. 99 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO; security for costs and inadmissibility of new facts on appeal in summary debt-enforcement review. Security for party costs may be ordered only against the claiming party in the respective proceeding; a request directed against the opposing party lacks a legal basis. In appeal proceedings, new factual allegations and new evidence are barred; the appellate court reviews only the challenged issues on the basis of the record. Assertions not raised before the lower court, including alleged pending foreign proceedings or purported security already furnished, cannot be relied upon to defeat a definitive legal opening (consid. 2-3).

Testo completo

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT160052-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- ber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 5. April 2016

i n Sachen

A., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Fürsprecher, MBA X.

gegen

B., Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1. substi tui ert durch Substi tuti n MLaw Y2._____

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 8. Februar 2016 (EB150563-I)

Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 8. Februar 2016 erteilte das Bezirksgericht Uster (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Dübendorf (Zahlungsbefehl vom 6. Juli 2015) – gestützt auf ein Urteil des Kam- mergerichts Berlin vom 11. September 2014 – defi ni ti ve Rechtsöffnung für Fr. 313'422.-- nebst Zi ns zu 12 % seit 1. April 2011 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (nachträglich be- gründet, Urk. 16 = Urk. 22). b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 18. März 2016 fristgerecht (vgl. Urk. 17) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 21 S. 1): "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 08. Februar 2016 auf- zuheben. 2. Es sei die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamtes Dübendorf der Rechtsvorschlag nicht zu beseitigen. 3. Eventualiter: Das Verfahren sei bis zum ordentlichen Entscheid in der Hauptsache des Urteils des Kammergerichts Berlin vom 11. September 2014 zu sistieren. 4. Es sei der Beschwerdegegner zu verurteilen, dem Beschwerdeführer Sicherheit in vom Gericht festzulegender Höhe für die Parteientschädi- gung entsprechend Art. 99 ZPO zu leisten." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Zur Leistung einer (vom Gesuchsgegner beantragten) Si cherhei t für die Parteientschädigung kann gemäss dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur die klagende Partei – in einem Rechtsmittelverfahren: die das Rechtsmittel einle- gende Partei – verpflichtet werden (Art. 99 ZPO). Der entsprechende Antrag des Gesuchsgegners entbehrt daher einer Grundlage und ist abzuweisen. b) Wie noch zu zeigen ist (nachfolgend Erw. 3), ist das Beschwerdever- fahren spruchrei f und besteht kei n Grund für eine Sistierung, womit auch dieser Antrag des Gesuchsgegners abzuweisen ist.

  1. a) Hinsichtlich der Rechtsöffnung erwog die Vorinstanz im Wesentli- chen, der Gesuchsteller stütze sein Begehren auf das Urteil des Kammergerichts Berlin vom 14. September 2014. Dieses ausländische Urteil sei mit rechtskräfti- gem Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 18. November 2015 für vollstreckbar erklärt worden und bilde damit einen definitiven Rechtsöffnungstitel. Die betriebe- ne Forderung samt Zins sei durch denselben ausgewiesen. Dem Gesuchsgegner sei mit Verfügung vom 4. Januar 2016 Frist zur Stellungnahme zum Rechtsöff- nungsbegehren angesetzt worden, eine Stellungnahme sei jedoch nicht einge- gangen. In den Akten befänden sich keine Unterlagen, wonach der geschuldete Betrag getilgt, gestundet oder verjährt sein könnte. Dem Gesuchsteller sei daher im anbegehrten Umfang Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 22 S. 2 ff.). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip, d.h. in der Beschwerde muss konkret und im Einzelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid un- richtig sein soll (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3.A. 2016, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO); was nicht in dieser Weise beanstandet (gerügt) wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat i nsofern grundsätzlich Bestand. Im Beschwerdeverfahren sind sodann neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde zusammengefasst geltend, das im summarischen Verfahren ergangene Urteil des Kammergerichts Berlin vom 14. September 2014 bestimme hinsichtlich seiner Vollstreckbarkeit, dass es vorläufig vollstreckbar sei und dass er gegen Sicherheitsleistung die Voll- streckbarkeit abwenden könne. Die fragliche Forderung sei damit lediglich vorläu- fig festgelegt worden und solange nicht rechtskräftig, wie im Nachverfahren nicht rechtskräftig darüber entschieden worden sei; dieses Nachverfahren sei vor dem Landgericht Berlin rechtshängig. Der Gesuchsgegner habe sodann innerhalb ei- nes Arrestverfahrens eine Summe von Fr. 600'000.-- als Sicherheit geleistet, wo-

mit er die vom Urteil des Kammergerichts Berlin verlangte Sicherheit geleistet ha- be. Dementsprechend sei jenes Urteil nicht vollstreckbar. Dass die Sicherheit in der Schweiz und nicht in Deutschland geleistet worden sei, sei unerheblich, denn der Gesuchsteller habe kein Rechtsschutzinteresse an einer zweiten Sicherheits- lei stung (Urk. 21 S. 3 f.). d) Das Urteil des Kammergerichts Berlin vom 14. September 2014 hält bezüglich seiner Vollstreckbarkeit fest (Urk. 5/4/1 S. 2): "Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrags zuzüg- lich 10 vom Hundert abwenden, wenn nicht die andere Partei Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags zuzüglich 10 vom Hundert leis- tet." Die Argumentation des Gesuchsgegners hi nsi chtli ch der Ni cht-Vollstreckbar- keit dieses Urteils fusst darauf, dass einerseits vor dem Landgericht Berlin ei n Ge- richtsverfahren rechtshängig sei (welches Einfluss auf die Vollstreckbarkeit habe) und andererseits er die gemäss diesem Urteil vorbehaltene Sicherheitsleistung erbracht habe. Beides sind Tatsachenbehauptungen, welche im vorinstanzlichen Verfahren ni cht erhoben wurden (womit die Vorinstanz zu Recht von der Voll- streckbarkeit des fraglichen Urteils ausgegangen ist). Im Beschwerdeverfahren sind diese neuen Vorbringen und auch die dazu eingereichten neuen Beweismit- tel (Urk. 25/4-6) jedoch nicht zulässig, wie erwähnt (oben Erw. 3.b). Was im erst- instanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Dies ergibt sich aus der Natur der Beschwerde, welche als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt ist und nicht das erstinstanz- liche Verfahren fortsetzen soll (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3.A. 2016, N 3 zu Art. 326 ZPO). Sonstige (im Beschwerdeverfahren beachtliche) Beanstandungen der vor- instanzlichen Erwägungen enthält die Beschwerde nicht. e) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde des Gesuchsgegners auch in- soweit abzuweisen, als sie sich gegen die vorinstanzlich erteilte Rechtsöffnung ri chtet, und damit insgesamt (vgl. oben Erw. 2).

  1. a) Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 313'422.-- . Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren hat der Gesuchsgegner zufolge des Un- terliegens keinen Anspruch auf ei ne Entschädi gung; dem Gesuchsteller erwuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchs- gegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schri ftli che Mi ttei lung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 21 und 25/3-7, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschei n. Die vori nstanzli chen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 313'422.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 5. April 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: se

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