Appeal dismissed for lack of admissible new evidence in debt enforcement

RT150218Tribunale superiore6 gen 2016Dismissed

Sintesi

The Zurich High Court dismissed the debtor’s appeal against the refusal of legal enforcement for wage claims of CHF 40,090.44. The debtor had submitted a signed employment contract only on appeal, but the court held that new evidence is inadmissible in appeal proceedings. Since the first-instance record contained no signed acknowledgment or other enforcement title, the lower court’s refusal was upheld. The appellant was ordered to pay the second-instance fee of CHF 500; no party compensation was awarded to the respondent.

Regest

Art. 320, 326 Abs. 1 ZPO; appeal review in civil matters is confined to the record before the first instance, and new evidence is inadmissible. An appellate court will not consider documents produced only on appeal when reviewing the refusal of legal enforcement. If the first-instance file does not contain a definitive title, public deed, or signed acknowledgment of debt, the refusal of legal enforcement is to be confirmed. Costs follow the outcome; no party compensation is due where the respondent has incurred no relevant effort.

Testo completo

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150218-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M.Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 6. Januar 2016

i n Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 11. Dezember 2015 (EB151856-L)

Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 11. Dezember 2015 wies das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 4. November 2015) für Lohnforderungen von insgesamt Fr. 40'090.44 nebst 5 % Zins seit 31. August 2015 ab (Urk. 4 = Urk. 7). b) Hiergegen hat der Gesuchsteller am 23. Dezember 2015 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 6): "Ich stelle den Antrag das Urteil vom 11. Dezember 2015 des Bezirksgerichts Zürich, welches mir am 15.12.2015 zugestellt wurde und welches auf Grund fehlender Unterlagen gefällt wurde, zu revidieren, unter Berücksichtigung der nun anbei liegenden Unterlagen." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Rechtsöffnungs- begehrens damit, dass kein Rechtsöffnungstitel vorliege. Der Gesuchsteller habe weder einen definitiven Rechtsöffnungstitel vorgelegt noch eine öffentliche Urkun- de noch eine von der Gesuchsgegnerin durch Unterschrift bekräftigte Schuldan- erkennung. D i e von i hm vorgelegten drei Lohnabrechnungen für die Monate Mai, Juni und Juli 2015 würden keine unterschriftliche Schuldanerkennung der Ge- suchsgegnerin enthalten, weshalb sie nicht als Rechtsöffnungstitel taugen würden (Urk. 7 S. 2). b) Der Gesuchsteller reicht im Beschwerdeverfahren nebst den Lohnab- rechnungen (welche bereits der Vorinstanz vorlagen; Urk. 3/1) zusätzli ch den von der Gesuchsgegnerin bzw. ihrem Organ unterzeichneten Arbeitsvertrag mit dem Gesuchsteller vom 16. Dezember 2014 ein (Urk. 9/3). c) Mit der Beschwerde können unri chti ge Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art.

320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren sind jedoch neue Beweismittel nicht (mehr) zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzli chen Verfahren ni cht vorge- legt wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr nachgeholt werden. Dies ergibt sich aus der Natur der Beschwerde, welche im Wesentlichen auf eine Rechtskontrolle beschränkt ist und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Vereinfacht gesagt wird im Beschwerdeverfahren nur noch geprüft, ob der angefochtene Entscheid aufgrund der Akten, wie sie der Vorinstanz vorla- gen, korrekt ist. Der im Beschwerdeverfahren eingereichte Arbeitsvertrag lag der Vorinstanz ni cht vor und kann dami t ni cht berücksi chti gt werden. Im vori nstanzli chen Verfah- ren hatte der Gesuchsteller keine Dokumente eingereicht, welche von der Ge- suchsgegnerin unterzeichnet worden waren. Demgemäss war die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens aufgrund der Akten, welche der Vorinstanz vorlagen, korrekt. Der Gesuchsteller bringt denn auch keine Beanstandungen gegen den angefochtenen Entscheid bzw. dessen Begründung vor (Urk. 6). d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchstellers als unbegründet und ist sie demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 40'090.44 (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsteller zufolge seines Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Bei la- ge eines Doppels von Urk. 6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schei n. Die vori nstanzli chen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 40'090.44. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 6. Januar 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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