No provisional legal opening for public tax claim

RT150203Tribunale superiore18 gen 2016Modified

Sintesi

The Zurich High Court allowed the debtor’s appeal against provisional legal opening based on a tax loss certificate. It held that public-law tax claims generally cannot be the subject of provisional legal opening because no civil annulment action is available under Art. 83(2) SchKG. Definitive legal opening also failed because the underlying tax assessment decision was not produced. The lower court judgment was set aside, and the creditors’ opening request was dismissed. Court fees were fixed and allocated half to the municipality, with the canton exempted from costs; no party compensation was awarded.

Regest

Art. 82, 83 Abs. 2 SchKG; public-law claims as basis for legal opening; a loss certificate relating to a tax debt does not justify provisional legal opening where the debtor has no access to an opposition-removal action before the civil courts. Definitive legal opening requires production of the enforceable underlying decision; a loss certificate alone is insufficient (consid. 3). If neither form of legal opening is established, the appellate court sets aside the first-instance ruling and dismisses the request under Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO. Costs follow the outcome; if a public body enjoys cost exemption, only the remaining share is allocated (consid. 4).

Testo completo

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150203-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin D r. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. G. Ramer Jenny Urteil vom 18. Januar 2016

i n Sachen

A._____,

Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich und Gemeinde B._____,

Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Gemeindesteueramt B._____,

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 5. November 2015 (EB150102-A)

Erwägungen: 1.a) Mit Urteil vom 5. November 2015 erteilte die Vorinstanz den Klägern und Beschwerdegegnern (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsam- tes Bonstetten provisorische Rechtsöffnung für Fr. 13'286.85 (Urk. 18 = Urk. 24). b) Dagegen erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) mit Eingaben vom 23. November 2015 (Urk. 23, Urk. 25) fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Urk. 25). Überdies ersuchte er darum, den Prozess im summarischen Verfahren zu führen (Urk. 23). Am 13. Januar 2016 rei chten die Kläger ihre Beschwerdeantwort ein, mit welcher sie auf Abweisung der Beschwerde schlossen (Urk. 30, Urk. 31/1+2). 2. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil, im von den Klägern ei nge- reichten Pfändungsverlustschein vom 31. Mai 2005 sei eine Verlustforderung von Fr. 13'286.85 verbrieft (Urk. 2/1). Der Verlustschei n gelte als Schuldanerkennung im Si nne von Art. 82 SchKG (Art. 149 Abs. 2 SchKG) und stelle somit einen taug- lichen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar (Urk. 24 S. 2). Da der Beklagte den Rechtsöffnungsti tel ni cht zu entkräften vermocht habe und di e Ei nwendungen hi nsi chtli ch sei nes fehlenden Wohnsi tzes i m Kanton Züri ch ni cht glaubhaft seien, sei den Klägern somit provisorische Rechtsöffnung zu ertei len (Urk. 24 S. 3). 3.a) Provisorische Rechtsöffnung kann nur erteilt werden, wenn dem Schuldner anschliessend die Aberkennungsklage offensteht. Öffentlich-rechtliche Forderun- gen, welche nicht vor dem Zivilrichter geltend gemacht werden können, sind dem Aberkennungsprozess im Sinne von Art. 83 Abs. 2 SchKG ni cht zugängli ch. D em öffentlichen Recht ist das Institut der Aberkennungsklage fremd, weshalb gestützt auf ei nen Verlustschei n für ei ne öffentli ch-rechtliche Forderung grundsätzlich kei- ne provisorische Rechtsöffnung erteilt werden kann (vgl. zum Ganzen BSK SchKG I-Staehelin, N 46 zu Art. 82 SchKG; Stücheli , D i e Rechtsöffnung, Züri ch 2000, S. 393; vgl. auch ZR 109/210 Nr. 43 S. 162). Dem vorliegenden Pfändungsverlustschein liegt eine Forderung für Staats- und Gemeindesteuern des Jahres 2000, mithin eine Forderung des öffentlichen

Rechts zugrunde (Urk. 2/1, Urk. 1). Sie ist grundsätzlich auf dem Verwaltungsweg geltend zu machen. Ei n Aberkennungsprozess beim Zivilgericht i m Si nne von Art. 83 Abs. 2 SchKG steht vorliegend somit ni cht zur Verfügung. Ohne die Mög- lichkeit einer späteren Aberkennungsklage ist - wie erwähnt - eine provisorische Rechtsöffnung ni cht zulässig. Indem die Vorinstanz den Klägern für die im Ver- lustschein verbriefte Steuerforderung des Jahres 2000 provisorische Rechtsöff- nung erteilte, hat sie das Recht unrichtig angewendet. Die Beschwerde ist i nfol- gedessen gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Zum glei- chen Ergebnis müsste auch der Umstand führen, dass die Vori nstanz i m Zusam- menhang mit der Wohnsitzfrage das rechtliche Gehör des Beklagten verletzte, in- dem sie ihm die Eingabe der Kläger vom 30. Oktober 2015 (Urk. 15, 16/1-2. 24 S. 3) vor Urteilseröffnung nicht zustellte. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf die Rügen des Beklagten im Weiteren einzugehen. b) Die Kläger beantragten vor Vorinstanz eventualiter die Erteilung der definiti- ven Rechtsöffnung (Urk. 1). In den vorinstanzlichen Akten befindet sich einzig der Pfändungsverlustschei n vom 31. Mai 2005 (Urk. 2/1). Zwar wurde vom Gemein- desteueramt B._____ bescheinigt, dass gegen die Steuer- und Zi nsrechnung in- nerhalb der Rechtsmittelfrist keine Einsprache erhoben worden sei (Urk. 1). Die der betriebenen Forderung zugrundeliegende Verfügung der Steuerbehörde aber wurde nicht vorgelegt. Diese ist für die Überprüfung der Vollstreckbarkeit der For- derung jedoch unerlässlich (BSK SchKG I-Staehelin, N 162 zu Art. 82 SchKG; Stücheli, a.a.O., S. 393). Folgli ch kann mangels Vorliegens des Titels kei ne defini- tive Rechtsöffnung erteilt werden. c) Das Urteil der Vorinstanz vom 5. November 2015 ist aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren der Kläger ist abzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO), wobei die erstinstanzliche Entscheidgebühr wiederum auf Fr 320.– festzusetzen ist. d) Was der Beklagte sodann mit dem Antrag bezweckt, es sei vorliegend das summari sche Verfahren durchzuführen (Urk. 23), i st unerfi ndli ch, zumal für Rechtsöffnungsverfahren - wie auch Beschwerdeverfahren darüber - stets das summari schen Verfahren gilt (Art. 251 lit. a ZPO).

  1. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 13'286.85. Die zweitin- stanzli che Entschei dgebühr i st i n Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen und wäre zusammen mit der erstinstanzlichen Entscheidgebühr ausgangsgemäss den unterliegenden Klä- gern je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 3 ZPO). Während die Gemeinde B._____ die hälftigen Gerichtskosten zu tragen hat, fällt der dem Kanton zufallen- de Teil zufolge der i hm nach § 200 lit. a GOG gewährten Kostenfreiheit ausser Ansatz. Parteientschädigungen si nd sodann keine zuzusprechen, den Klägern zu- folge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Beklagten mangels Antrags bzw. Begründung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichts im sum- marischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 5. November 2015 aufgehoben. 2. D as Rechtsöffnungsbegehren der Kläger wird abgewiesen. 3. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 320.– und die zwei tin- stanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 500.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden der Ge- meinde B._____ zur Hälfte auferlegt. Die verbleibende Hälfte wird auf die Gerichtskasse genommen. 5. Für das erst- und zwei ti nstanzli che Verfahren werden keine Parteientschä- digungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage einer Kopie der Urk. 30 und Urk. 31/1+2 sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschei n. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

  2. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'286.85. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Züri ch, 18. Januar 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. G. Ramer Jenny

versandt am: js

Parole chiave

legal openingloss certificatetax claimpublic lawdefinitive openingprovisional openingcourt costs