Non-entry on appeal; legal aid denied in debt enforcement opening

RT150190Tribunale superiore20 nov 2015Dismissed

Sintesi

The Zurich High Court did not enter into A._____’s appeal against two district court decisions in debt enforcement proceedings. The appellant failed to present a reasoned challenge to the October 2015 decision and did not identify the deadline he sought to have restored; a previous appeal against the June 2015 decision had already been finally dismissed. Because the appeal was hopeless, legal aid for the appeal was refused. The appellant was ordered to pay the second-instance court fee of CHF 90, and no party compensation was awarded to the creditor, the Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich.

Regest

Art. 321 Abs. 1 ZPO; Begründung der Beschwerde/ Berufung: Eine Rechtsmittelbegründung muss sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und präzise darlegen, welche Erwägungen unrichtig sein sollen. Unterbleibt eine solche Auseinandersetzung, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Aussichtslosigkeit der Beschwerde schliesst die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aus. Die Kosten sind nach dem Ausgang des Verfahrens aufzuerlegen; eine Parteientschädigung entfällt, wenn der obsiegenden Partei keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden sind (vgl. Erwägungen betreffend Nichteintreten und Kostenfolgen).

Testo completo

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150190-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 20. November 2015

i n Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil vom 8. Oktober 2015 (EB151379-L) und einen Entscheid vom 4. Juni 2015 (EB150459-L) des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich

Nach Einsicht in die Verfügung und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 8. Oktober 2015, mit welchen Entscheiden das Armenrechtsgesuch des Ge- suchsgegners abgewiesen und der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 6 (Zahlungsbefehl vom 26. Februar 2015) – gestützt auf die vollstreckbare Beitragsverfügung vom 27. Januar 2014 für ausstehende Sozi- alversicherungsbeiträge für die Monate Juli bis September 2014 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 91.40 nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2014 erteilt wurde (Urk. 8), nach Einsicht in den Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 4. Juni 2015, mit welchem festgestellt wurde, dass die in der vorgenannten Betreibung erhobe- ne Einrede des fehlenden neuen Vermögens unzulässig sei, und mit welchem das Armenrechtsgesuch des Gesuchsgegners abgewiesen wurde (Urk. 9), nach Einsicht in die vom Gesuchsgegner dagegen erhobene Beschwerde vom 2. November 2015, mit welcher er im Wesentlichen die Anträge stellt, es sei- en die vorgenannten beiden Entscheide "ex tunc vollumfängli ch ni chti g zu erklä- ren, vollständig kostenpflichtig aufzuheben und aus dem Recht zu weisen", es sei aufschiebende Wirkung zu erteilen, "die Frist wiederherzustellen" und i hm unent- geltliche Rechtspflege und -verbeiständung zu gewähren (Urk. 7), nach Einsicht in die beigezogenen vorinstanzlichen Akten (Urk. 1-6), da mit dem heutigen Endentscheid das Gesuch um Erteilung der aufschie- benden Wirkung hinfällig ist, da der Gesuchsgegner mit keinem Wort angibt, welche Frist wiederherzu- stellen sein, weshalb hierauf nicht einzutreten ist, da die II. Zivilkammer des Obergerichts Zürich mit Beschluss vom 15. Juli 2015 auf eine Beschwerde des Gesuchsgegners gegen den mit vorliegender Be- schwerde angefochtenen Entscheid der Vorinstanz vom 4. Juni 2015 rechtskräftig nicht eingetreten ist (Urk. 3/5), weshalb auch insoweit auf die Beschwerde nicht ei nzutreten i st,

da eine Beschwerde begründet einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO), wozu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll, ansonsten jene Erwägungen von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden brauchen und insofern grund- sätzlich Bestand haben, da der Gesuchsgegner in seiner Beschwerde in keiner Weise auf die Erwä- gungen in der Verfügung und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 8. Okto- ber 2015 Bezug nimmt und jene mit keinem Wort beanstandet, weshalb auch in- soweit und damit insgesamt auf die Beschwerde ni cht ei nzutreten i st, da nach dem Gesagten das Armenrechtsgesuch des Beklagten zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, da die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren nach Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 90.-- zu bemessen ist, da die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO), da für das Beschwerdeverfahren dem Gesuchsgegner zufolge seines Un- terliegens und der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe keine Parteient- schädi gung zuzusprechen ist (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 90.-- festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchs- gegner auferlegt.

  1. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 7, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vori nstanzli chen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgeri cht i st i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 91.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 20. November 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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