Non-entry for lack of standing in appeal against debt enforcement ruling

RT150144Tribunale superiore9 set 2015Dismissed

Sintesi

The Zurich High Court dismissed an appeal by Verein A._____ Schweiz against a district court summary decision granting definitive debt enforcement for CHF 750. The court held that the association lacked standing because it was not a party to the lower proceedings, was not bound by the appealed ruling, and therefore suffered no legal prejudice. It added that the appeal would also have failed because it contained neither reasoning nor proper requests. Appeal costs of CHF 150 were imposed on the association, and no party compensation was awarded.

Regest

Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 60 ZPO, Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO; standing and admissibility of an appeal in debt-enforcement proceedings. An appellant must show a legally protected interest and a detriment caused by the challenged decision; absent such prejudice, no appeal interest exists and the remedy is inadmissible. A person not bound by the lower-court ruling lacks standing to challenge it. In addition, an appeal must be filed with complete reasoning and precise requests within the appeal period; a mere request for time to clarify legal issues does not satisfy the statutory requirements. Costs follow the outcome; no compensation is awarded absent relevant expenses.

Testo completo

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150144-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 9. September 2015

i n Sachen

Verein A._____ Schweiz, Beschwerdeführer vertreten durch B._____

gegen

  1. Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner 2. B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner 1 vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte,

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 6. Juli 2015 (EB150109-D)

Erwägungen: 1. a) Mit Verfügung vom 26. Mai 2014 war das Bezirksgericht Dielsdorf auf ein Gesuch des Vereins A._____ Schweiz, vertreten durch B., betref- fend Gegendarstellung nicht eingetreten; die Gerichtskosten von Fr. 750.-- waren B. persönlich auferlegt worden (Urk. 3). Der Kanton Zürich (Gesuchsteller) hatte in der Folge B._____ (Gesuchsgegner) für diesen Betrag betrieben, woge- gen B._____ Rechtsvorschlag erhoben hatte (Urk. 2). b) Mit Urteil vom 6. Juli 2015 erteilte das Bezirksgericht Dielsdorf (Vor- instanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Diels- dorf-Nord (Zahlungsbefehl vom 12. Februar 2015) – gestützt auf die obener- wähnte Verfügung vom 26. Mai 2014 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 750.-- ; die Kosten- und Entschädi gungsfolgen wurden zu Lasten von B._____ geregelt (Urk. 9 = Urk. 11). b) Hiergegen hat B._____ im Namen der A._____ Schwei z am 13. August 2015 fristgerecht Beschwerde erhoben und mit dieser (einzig) den Antrag gestellt (Urk. 10): "Ich beantrage für die Erledigung und Vorbereitung für meine Anträge eine Abklärungsfrist von 60 Tagen, respektive müssen juristische Abklärungen ge- troffen werden." c) Mit Verfügung der Kammerpräsidentin vom 21. August 2015 wurde das Gesuch um Fri sterstreckung für Antragstellung und Begründung der Beschwerde abgewiesen und B._____ sowie dem Verein A._____ Schwei z ei ne Nachfri st zur Ei nrei chung ei ner Vollmacht für B._____ angesetzt (Urk. 13). Eine entsprechende Vollmacht ging fristgerecht ein (Urk. 15). d) D i e vori nstanzli chen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

  1. a) Die Prozessvoraussetzungen für eine Beschwerde sind von Am- tes wegen zu prüfen, d.h. auch ohne dass eine Partei dies verlangt (Art. 60 ZPO). Für ei ne Beschwerde ist (u.a.) Prozessvoraussetzung, dass diejenige Partei, wel- che Beschwerde erhebt, durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil er- leidet. Ohne ei nen solchen Nachteil hat die Beschwerde erhebende Partei kei n rechtlich geschütztes Interesse an der Beurteilung einer Beschwerde und ist dem- entsprechend darauf nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). b) Der Verein A._____ Schweiz war nicht Partei des vorinstanzlichen Ver- fahrens, welches zum angefochtenen Urteil vom 6. Juli 2015 geführt hat. In die- sem Urteil wurde Rechtsöffnung in der Betreibung gegen B._____ erteilt und es wurde B._____ zum Ersatz der Gerichtskosten von Fr. 150.-- und zur Zahlung ei- ner Parteientschädigung von Fr. 80.-- verpflichtet (Urk. 11). Der Verein A._____ Schweiz wurde dagegen zu nichts verpflichtet. Er erleidet damit durch das ange- fochtene Urteil keinen Nachteil. Und damit ist ihm ein Interesse an der Beurtei lung einer Beschwerde dagegen abzusprechen. c) Auf die Beschwerde des Vereins A._____ Schwei z kann daher ni cht eingetreten werden. d) Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auf die Beschwerde auch dann nicht einzutreten gewesen wäre, wenn sie von B._____ in eigenem Namen erhoben worden wäre. Eine Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist vollständig begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Die vorliegende Beschwerde enthält jedoch kei ne Begründung; ebensowenig enthält sie Anträge, in welcher Weise der angefochtene Entscheid hätte abgeändert werden sollen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 750.-- . Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer, d.h. dem Verein A._____ Schweiz, auf- zuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Beschwerdeführer zufolge seines Unterliegens, den Beschwerde- gegnern mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Verein A._____ Schwei z auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schri ftli che Mi ttei lung an di e Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schei n. Die vori nstanzli chen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 750.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 9. September 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: se

Parole chiave

standingnon-entrydebt enforcementappeal admissibilitylegal interestappeal reasoningcourt costs