Appeal against definitive debt enforcement dismissed

RT150100Tribunale superiore18 giu 2015Dismissed

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Sintesi Omnilex

The Zurich High Court dismissed the debtor’s appeal against a first-instance order granting the City of Zurich definitive debt enforcement for CHF 137,092 plus interest. The court held that the debtor’s submissions either raised inadmissible new facts or merely repeated attacks on the merits of the underlying administrative debt, which cannot be reviewed in definitive enforcement. The request for legal aid was also denied because the appeal lacked prospects of success. The appellant was ordered to pay the second-instance fee of CHF 1,000, and no party compensation was awarded.

Massima Omnilex

Art. 320, 326 ZPO; Art. 81 SchKG; definitive debt enforcement in appeal proceedings: the appellate court reviews only alleged legal error and manifestly incorrect fact-finding; new factual allegations and new evidence are inadmissible. In definitive enforcement, the judge does not examine the substantive correctness of the enforcement title or the underlying claim, but only whether a valid, enforceable title exists and whether the debtor establishes objections of extinction, deferment, waiver or limitation. Arguments directed solely against the merits of the underlying decision are irrelevant. Legal aid under Art. 117 lit. b ZPO must be refused if the appeal lacks prospects of success; in that event, no further examination of indigence is required.

Testo completo

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150100-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. i ur. M Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Urteil vom 18. Juni 2015

i n Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Stadt Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 5. Mai 2015 (EB150504-L)

Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 5. Mai 2015 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstelleri n und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Züri ch 7 (Zahlungsbefehl vom 13. Februar 2015) gestützt auf die rechtskräftige Einstellungs- und Rückerstattungsverfügung des Amtes für Zu- satzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich vom 3. Dezember 2012 für eine aus- stehende Rückerstattungsforderung definitive Rechtsöffnung für Fr. 137'092.– nebst 5 % Zins seit 1. Dezember 2014; die Kosten wurden zu Lasten des Ge- suchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) geregelt (Urk. 10 S. 4). 1.2 Mit Schreiben vom 29. Mai 2015 (gleichentags zur Post gegeben, ein- gegangen am 1. Juni 2015) erhob der Gesuchsgegner innert Frist Beschwerde mit dem Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 9 S. 1).

  1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- si chtli ch unri chti ge Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unri chti ge Rechtsanwendung, offensi chtli ch unri chti ge Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer- den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur er- gänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1 Die Vorinstanz erwog, dass der Gesuchsgegner die von ihm anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. Mai 2015 vorgebrachten Einwendungen, wonach die Entscheide des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich in- haltli ch fehlerhaft seien, mit den gegen die eingereichten Entscheide zur Verfü- gung stehenden Rechtsmitteln hätte vorbringen müssen. Die inhaltliche Überprü-

fung von vollstreckbaren Entscheiden stehe dem Rechtsöffnungsrichter nicht zu. Weitere Einwendungen habe der Gesuchsgegner nicht vorgebracht und würden auch aus den Akten nicht hervorgehen. Sodann sei die Forderung samt Zinsen betragsmässig ausgewiesen, weshalb der Gesuchstellerin antragsgemäss defini- tive Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 10 S. 3). 3.2 Der Gesuchsgegner bringt beschwerdeweise vor, das "Geld" (vgl. Urk. 3/2+3), über dessen Herkunft die Gesuchstellerin Aufschluss verlangt habe, gehöre nicht ihm, sondern B.. Er habe der Gesuchstellerin am 19. September 2012 mitgeteilt, dass Frau B. 1965 ihr Elternhaus in C._____ verkauft habe. Diese Tatsache sei aber von der Gesuchstellerin i n Zwei- fel gezogen worden. Es sei sicher verständlich, dass von diesem Hausverkauf heute keine Unterlagen mehr vorhanden seien. Beim Aktien-Verkauf (D._____ Group) habe die Gesuchstellerin feststellen können, dass Frau B._____ Inhaberi n der Aktien gewesen sei. Er sei am 20. Juni 2014 in der Schulthess Klinik am rech- ten Knie operiert worden. Herr Dr. E._____ habe gesagt, dass es sich um eine sehr schwierige Operation handle. Er müsse auch heute noch zwei- bis dreimal pro Woche zur Therapie in die Schulthess Klinik fahren. Ohne das Geld von Frau B._____ hätte er diese Operation gar nicht ausführen können, und er hätte auch schon i m Altersheim leben müssen. Seine Wohnung koste Fr. 1'291.–, die Kran- kenkassenprämie betrage Fr. 576.– und die Kosten für die öffentlichen Verkehrs- mittel würden sich auf Fr. 90.– pro Monat belaufen, so dass diesem Bedarf von Fr. 1'957.– eine AHV-Rente von Fr. 1'640.– gegenüberstehe (Urk. 9). Damit be- anstandet der Gesuchsgegner erneut die inhaltliche Richtigkeit des diesem Ver- fahren zugrundeliegenden Rechtsöffnungstitels und macht sinngemäss geltend, es sei ihm damals von der Gesuchstellerin zu Unrecht Verzichtsvermögen ange- rechnet worden. 3.3 Sowei t di e Ausführungen des Gesuchsgegners über das vor Vor- instanz Vorgebrachte hinausgehen, gelten sie als neue Tatsachenbehauptungen, welche im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO – wie vorangehend ausgeführt (vgl. Erw. 2) – ni cht zulässi g und dami t unbeachtli ch si nd. Im Übrigen

wiederholt der Gesuchsgegner lediglich das vor Vorinstanz Ausgeführte, wonach er am 20. Juni 2014 eine schwere Knieoperation habe vornehmen lassen müssen (vgl. Prot. I S. 3 f.). Indes setzt sich der Gesuchsgegner nicht mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Damit vermag seine Beschwerdebe- gründung den Anforderungen an eine solche ni cht zu genügen. Ohnehi n aber wird im Rechtsöffnungsverfahren nicht (mehr) geprüft, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht und ob sie begründet ist oder ni cht. D er Rechtsöffnungs- richter darf die im Rechtsöffnungstitel verurkundete Forderung nicht mehr auf ih- ren Bestand hin überprüfen. Im Rechtsöffnungsverfahren wird lediglich geprüft, ob die Voraussetzungen für eine (vorliegend) definitive Rechtsöffnung erfüllt si nd, d.h. ob ein entsprechender gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt und keine Ein- wendungen nach Art. 81 SchKG seitens des Schuldners gegeben sind, wonach die Forderung erlassen, getilgt, gestundet oder verjährt ist. Damit aber hat die Vori nstanz die Einwendungen des Gesuchsgegners, wonach die Gesuchstellerin die notwendigen Auskünfte bei seinen Ärzten hätte einholen können, welche er angegeben habe, und wonach rund Fr. 80'000.– des Vermögensverzehrs krank- heitsbedingte Auslagen für ihn und seine verstorbene Partnerin gewesen seien, zu Recht als ni cht sti chhalti g angesehen (Urk. 10 S. 2 f.). 3.4 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Stellungnahme der Vorinstanz ver- zichtet werden kann (Art. 324 ZPO). 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Ge- suchgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Die Ausführungen des Gesuchsgegners hi nsi chtli ch sei nes Rentenein- kommens und seiner Auslagen sind als Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren entgegenzunehmen (Urk. 9 S. 2). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorste-

hende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). Damit erübrigen sich ent- sprechende Weiterungen zur Frage der Mittellosigkeit. 4.3 Der Gesuchstelleri n ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schei n. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 137'092.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 18. Juni 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

li c. i ur. K. Montani Schmi dt

versandt am: se

Parole chiave

debt enforcementdefinitive enforcementappeal admissibilitynew factslegal aidcourt costsadministrative title

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appeal against the grant of definitive debt enforcement should be allowed

Decisione estratta

The appeal was unfounded and/or inadmissible because the appellant raised either new facts or merely repeated arguments that did not address the first-instance reasoning; the enforcement title could not be substantively reviewed in this proceeding.

Motivazione estratta

In appeal proceedings, only incorrect application of law or manifestly incorrect fact-finding may be invoked. New factual allegations are barred. In definitive debt enforcement, the court only checks whether a valid title exists and whether objections under the Debt Enforcement and Bankruptcy Act are raised; it does not reassess the underlying claim.

Questione giuridica chiave

Whether the debtor had shown grounds to oppose definitive debt enforcement under Art. 81 SchKG

Decisione estratta

No relevant objection was established; the asserted challenges to the underlying entitlement were not reviewable in this procedure and the alleged explanations about the use of assets were unavailing.

Motivazione estratta

The debtor’s arguments attacked the merits of the underlying administrative decision and did not show that the claim had been extinguished, deferred, or time-barred.

Questione giuridica chiave

Whether legal aid should be granted for the appeal proceedings

Decisione estratta

Legal aid was denied because the appeal had no prospects of success.

Motivazione estratta

Under the legal-aid standard, lack of success prospects defeats the request, making any further inquiry into indigence unnecessary.

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