Non-entry on appeal in summary debt-enforcement case

RT150093Tribunale superiore26 giu 2015Dismissed

Sintesi

The Zurich High Court heard an appeal against a summary-order judgment granting definitive debt enforcement for CHF 2,000 in favor of the Canton of Zurich. The debtor had withdrawn its objection at first instance, but on appeal merely repeated substantive arguments about the tax debtor without addressing the district court's reasoning. The court held that the appeal did not satisfy the minimum requirements of Art. 321 ZPO and therefore declined to enter into it. The appellant had not raised any permissible objections under Art. 81 SchKG either. The appeal was dismissed by non-entry, costs were imposed on the appellant, and no party compensation was awarded.

Regest

Art. 321 ZPO; Art. 81 Abs. 1 SchKG; requirements of reasoning in appeal against definitive debt-enforcement decisions; in appellate proceedings, the appellant must specifically attack the challenged reasoning and identify the alleged legal or factual errors. A merely repetitive submission that does not confront the lower court's grounds is inadmissible. In definitive debt enforcement, the debtor may invoke only the objections allowed by Art. 81 Abs. 1 SchKG, namely limitation or documentary proof that the debt has been extinguished or stayed after issuance of the enforcement title; the substantive merits of the underlying title are not reviewed. Failure to satisfy the formal requirements results in non-entry; costs follow the outcome.

Testo completo

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150093-O/U

Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Dr. M.Schaffitz und Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 26. Juni 2015

in Sachen

A._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich,

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 8. Mai 2015 (EB150093-I)

Erwägungen: 1. a) Da die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchs- gegnerin) anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung vom 6. Mai 2015 ihren er- hobenen Rechtsvorschlag zurück zog (Prot. Vi S. 5, Urk. 10), erteilte die Vorin- stanz mit Urteil vom 8. Mai 2015 dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fort- an Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Fällanden (Zah- lungsbefehl vom 19. November 2014) gestützt auf den Einschätzungsentscheid des kantonalen Steueramtes Zürich für die Quellensteuern (Staats-, Gemeinde- und Bundessteuern) 2012 vom 15. April 2014 (Urk. 2/1) sowie die dazugehörige 2. Zahlungsmahnung vom 29. September 2014 (Urk. 2/2) definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'000.– nebst Zinsen zu 4,5 % seit 20. Juli 2014, die Betreibungskosten sowie die Kosten und Entschädigung gemäss den Dispositivziffern 2 bis 4 des Ur- teils (Urk. 14). Mit fristgerechter Eingabe vom 19. Mai 2015 erhob die Gesuchsgegnerin Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 13 S. 2): " 1. Die, dem Urteil des Bezirkgerichtes Uster vom 08.05.2015 vorge- gangene Forderung des Gesuchstellers (Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabt. Bundessteuer) in Höhe von Fr. 2'000.– sei voll- umfänglich aufzuheben, 2. Das Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 08.05.2015 sei für nich- tig zu erklären, 3. Das Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers (Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabt. Bundessteuer) sei aufzuheben, 4. Sämtliche Kosten seien dem Gesuchsteller (Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabt. Bundessteuer) aufzuerlegen, 5. Dem Gesuchsteller (Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabt. Bun- dessteuer) sei keine Entschädigung auszurichten, 6. Der Gesuchsgegnerin sei eine angemessene Entschädigung zuzu- sprechen."

b) Auf die Ausführungen der Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerdeschrift ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.

  1. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO hat konkrete Rechtsbe- gehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzli- che Entscheid angefochten wird. Die Beschwerde führende Partei hat sodann im Einzelnen – in der Beschwerdebegründung selbst – darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburg- haus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 321 N 14 f.). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzu- treten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwer- defrist nicht zulässig (Sterchi, in: Berner Kommentar zur ZPO, Band II, Bern 2012, Art. 321 N 22). b) Die Eingabe der Gesuchsgegnerin ist als Beschwerde unzureichend, da sie sich in ihrer Beschwerdeschrift mit den Erwägungen des angefochtenen Ur- teils nicht auseinandersetzt. So führt die Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerde- schrift (Urk. 13) nicht aus, wieso die rechtliche Erwägung der Vorinstanz, die Rückzugserklärung sei als vorbehaltlose Anerkennung des Begehrens um Rechtsöffnung aufzufassen, weshalb im anbegehrten Umfang definitive Rechts- öffnung zu erteilen sei (Urk. 14 S. 2 f. E. 2), nicht zutreffend sei. Sie führt im Rahmen der Beschwerde erneut einzig aus, dass die seitens des Gesuchstellers ausgestellte Quellensteuerrechnung einen quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmer betreffe, welcher bei ihr keiner Beschäftigung nachgegangen sei (Urk. 13 S. 2). Im Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung kann der Betriebene hingegen le- diglich die Verjährung anrufen oder durch Urkunden beweisen, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist. Gelingt ihm dies nicht, wird die definitive Rechtsöffnung erteilt (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Im vorlie-

genden Rechtsöffnungsverfahren hat die Gesuchsgegnerin keine dieser Einwen- dungen vorgebracht. Auf die Beschwerde ist daher mangels einer genügenden Begründung nicht einzutreten. c) Die Gesuchsgegnerin ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass im Rechts- öffnungsverfahren einzig darüber zu entscheiden ist, ob die durch den Rechtsvor- schlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Insbesondere kann die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Ent- scheids nicht mehr überprüft werden. Der vorinstanzliche Rechtsöffnungsrichter durfte daher den Einschätzungsentscheid des kantonalen Steueramtes Zürich für die Quellensteuern (Staats-, Gemeinde- und Bundessteuern) 2012 vom 15. April 2014 (Urk. 2/1) sowie die dazugehörige 2. Zahlungsmahnung vom 29. September 2014 (Urk. 2/2) nicht nochmals selber überprüfen. 3. a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Gesuchs- gegnerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 [2011] Nr. 28). Die Spruch- gebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsteller für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 300.–.

  1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin aufer- legt. 4. Dem Gesuchsteller wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie der Urk. 13 sowie der Doppel der Urk. 15 und 16/1-6, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 26. Juni 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: js

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