Appeal dismissed in definitive debt enforcement release

RT150063Tribunale superiore16 giu 2015Dismissed

Sintesi

The Zurich Court of Appeal dismissed the debtor’s appeal against an order granting definitive debt enforcement release to the Canton of Zurich for CHF 100 plus collection costs. It held that evidence first submitted on appeal was inadmissible under the strict novum ban. The debtor’s attempt to challenge the underlying enforceable title was rejected because release proceedings do not permit review of the substantive correctness of that title. Appellate costs of CHF 150 were imposed on the debtor, and the canton received no compensation because it incurred no substantial expenses.

Regest

Art. 326 Abs. 1 ZPO; Art. 80 Abs. 1 and Art. 81 Abs. 1 SchKG; appeal proceedings in definitive debt enforcement release: the novum prohibition is comprehensive and excludes new documents, allegations and evidence. In release proceedings the appellate court reviews only whether a formally valid, final and enforceable title exists and whether the debtor has proved extinction or suspension of the debt; the substantive correctness of the underlying judgment cannot be re-examined (consid. 3). Costs follow the outcome under Art. 106 Abs. 1 ZPO; party compensation may be denied where the prevailing party incurred no essential effort (consid. 4).

Testo completo

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150063-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. i ur. E. Ferreño

Urteil vom 16. Juni 2015

i n Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 2. März 2015 (EB140526-I)

Erwägungen: 1. Der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) stellte vor Vorinstanz mit Eingabe vom 25. November 2014 das Begehren, es sei ihm i n der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Dübendorf, Zahlungsbefehl vom 22. Oktober 2014, definitive Rechtsöffnung für Fr. 100.– und für die Betreibungskos- ten zu erteilen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Ge- suchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin; Urk. 1 und 2). Nach Eingang des vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschusses (Urk. 6 S. 1) wurde der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 23. Januar 2015 Frist ange- setzt, um schri ftli ch zum Rechtsöffnungsgesuc h des Gesuchstellers Stellung zu nehmen (Urk. 9). Die Gesuchsgegnerin liess sich i nnert Fri st ni cht vernehmen, worauf die Vorinstanz mit unbegründetem Urteil vom 2. März 2015 dem Gesuch- steller definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Dübendorf, Zahlungsbefehl vom 22. Oktober 2014, für Fr. 100.– und für di e Be- treibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss den Dispositivzif- fern 2 bis 4 dieses Urteils erteilte (Urk. 12 Dispositivziffer 1). Innert Frist ersuchte die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 18. März 2015 um Begründung des Urteils (Urk. 14), worauf die Vorinstanz das begründete Urteil (Urk. 15 = Urk. 18) am 25. März 2015 versandte (Urk. 16). 2. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 9. April 2015 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei das Urteil vom 2. März 2015 aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen (Urk. 17). 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Die von der Ge- suchsgegnerin erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten Beilagen

(Urk. 20/1-2) si nd i m Si nne von Art. 326 ZPO als verspätet zu betrachten und da- her ni cht zu beachten. b) Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG hat der Betriebene durch Urkun- den zu beweisen, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestun- det worden ist. Die Vorinstanz beurteilte den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Mai 2014 (Urk. 3) als rechtskräftigen und vollstreckbaren geri chtli chen Entschei d i m Si nne von Art. 80 Abs. 1 SchKG und damit als gültigen definitiven Rechtsöffnungstite l (Urk. 18 S. 3). Die Gesuchsgegnerin liess sich im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren nicht vernehmen, weshalb die Vorin- stanz zu Recht davon ausging, dass die Schuld über Fr. 100.– (hälftige Kosten- auflage) nicht getilgt sei (Urk. 18 S. 3). Im Beschwerdeverfahren setzt sich die Gesuchsgegnerin mit keinem Wort mit den Erwägungen des angefochtenen Ent- scheids inhaltlich auseinander. c) Die Gesuchsgegnerin ersucht im Beschwerdeverfahren, den Rechtsöffnungstitel, d.h. den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Mai 2014, anfechten zu können. Dieser sei fehlerhaft und habe schädliche Nachwi rkungen (Urk. 17 S. 2), da das Gericht unter Verletzung ihres Anspruches auf rechtliches Gehör den Beschluss vom 8. Mai 2014 erlassen habe (Urk. 17 S. 1). Die Gesuchsgegnerin ist darauf hinzuweisen, dass im Rechtsöffnungs ver- fahren einzig darüber entschieden wird, ob die durch den Rechtsvorschlag ge- hemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Insbesondere kann die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Entscheids ni cht mehr überprüft werden. Die Beschwerdeinstanz darf daher den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Mai 2014 (Urk. 3) ni cht nochmals selber überprüfen. d) Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beschwerde als unbe- gründet. Es ist daher davon abzusehen, eine Beschwerdeantwort des Gesuch- stellers oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.

  1. a) Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie sind gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsteller für das Be- schwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchsgegnerin auf- erlegt. 4. Dem Gesuchsteller wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 17, sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 100.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 16. Juni 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Leitende Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Ferreño versandt am: se

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