Appeal inadmissible for lack of reasoning in debt enforcement legal opening

RT150002Tribunale superiore15 gen 2015Inadmissible

Sintesi

The Zurich Cantonal Court held that the defendant's appeal against the district court's definitive legal opening order was inadmissible because the appeal brief contained no reasons. The request for suspensive effect became moot. The appellant had to bear the second-instance fee of CHF 300, and no party compensation was awarded.

Regest

Art. 321 Abs. 1 ZPO; Art. 322 Abs. 1 ZPO; appeal admissibility requires a timely written submission that identifies the requests and sets out reasons. A filing devoid of any substantiation does not satisfy the duty to reason and is not entered into. A request for suspensive effect becomes moot once the appellate court renders its end decision. Costs follow the outcome; party compensation may be refused where the prevailing party incurs no relevant expenses, and the unsuccessful appellant bears the court costs under Art. 106 Abs. 1 ZPO.

Testo completo

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150002-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, die Oberrichter Dr. Dr. H.A. Müller und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 15. Januar 2015

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

Gemeinde B., Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Grundsteuerausschuss des Gemeinderates B. vertreten durch Gemeindesteueramt B._____

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Affoltern vom 10. Oktober 2014 (EB140060-A)

Erwägungen: 1. a) Am 21. Oktober 2013 hatte die Klägerin in einer Betreibung auf Pfandverwertung beim Bezirksgericht Affoltern (Vorinstanz) das Rechtsöffnungs- gesuch für die Grundstückgewinnsteuer von Fr. 55'120.-- nebst Zinsen gestellt (Urk. 2/1). Das von der Vorinstanz am 20. Januar 2014 gefällte Urteil (Urk. 2/8) war auf Beschwerde des Beklagten hin von der beschliessenden Kammer mit Ur- teil vom 19. Mai 2014 aufgehoben und das Verfahren zur Durchführung einer öf- fentlichen Verhandlung an die Vorinstanz zurückgewiesen worden (Urk. 1). Am 10. Oktober 2014 war sodann die vorinstanzliche Hauptverhandlung durchgeführt worden (Vi-Prot. S. 4 ff.). b) Mit Urteil vom 10. Oktober 2014 erteilte die Vorinstanz schliesslich der Klägerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Affoltern a.A. ZH (Zah- lungsbefehl vom 17. September 2012) definitive Rechtsöffnung für Fr. 55'120.-- nebst 2 % Zins seit 1. September 2006; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Beklagten geregelt (Urk. 16 = Urk. 20). c) Hiergegen hat der Beklagte am 3. Januar 2014 fristgerecht Beschwer- de erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 19): "1. Es sei das Urteil vom 10. Okt. 2014 EB140060 aufzuheben. 2. Es sei aufschiebende Wirkung zu erteilen." d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit dem heutigen Endentscheid wird das Gesuch um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung gegenstandslos. 3. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert Frist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Auch in der Rechtsmittelbe- lehrung des angefochtenen Entscheids wurde nochmals darauf hingewiesen, dass in der Beschwerdeschrift die Anträge zu stellen und zu begründen seien

(Urk. 20 Entscheid-Ziffer 5). Die Beschwerdeschrift des Beklagten enthält jedoch keine Begründung; seine oben wiedergegebenen Anträge werden mit keinem Wort begründet (vgl. Urk. 19). Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 55'120.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Klägerin mangels relevanter Umtriebe, dem Beklagten zufolge sei- nes Unterliegens (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auf- erlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 19, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 55'120.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 15. Januar 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: js

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