Late appeal dismissed in summary debt enforcement case

RT140163Tribunale superiore1 dic 2014Dismissed

Sintesi

The debtor appealed against a first-instance order granting definitive debt enforcement for CHF 1,231 plus interest and a CHF 20 reminder fee. The Zurich High Court held that the appeal, served on 21 October 2014 and filed on 5 November 2014, was out of time under the 10-day period of Art. 321(2) CPC. It therefore declined to enter into the appeal. The court fixed the second-instance fee at CHF 150 and charged it to the appellant, while denying any party compensation to the respondent because no relevant expenses had been shown.

Regest

Art. 321 Abs. 2 ZPO; verspätete Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen Entscheid im summarischen Verfahren der definitiven Rechtsöffnung; die Beschwerdefrist beginnt mit Zustellung des begründeten Entscheids zu laufen und ist eine gesetzliche Notfrist. Nach unbenutztem Ablauf ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei aufzuerlegen; eine Parteientschädigung setzt entschädigungsfähige Aufwendungen voraus. Die Festsetzung der Entscheidgebühr richtet sich im Rechtsöffnungsverfahren nach der GebV SchKG.

Testo completo

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT140163-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Beschluss vom 1. Dezember 2014

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 16. Oktober 2014 (EB140316-G)

Erwägungen: Nach Einsicht in das Urteil der Vorinstanz vom 16. Oktober 2014, mit welchem der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Be- treibung Nr. ... des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon (Zahlungsbe- fehl vom 8. Mai 2014) für Fr. 1'231.– nebst Zins sowie Fr. 20.– Mahngebühr defi- nitive Rechtsöffnung erteilt wurde (Urk. 14 S. 6), nach weiterer Einsicht in die mit dem Datum vom 4. November 2014 versehene, am 5. November 2014 bei der Beschwerdeinstanz persönlich abgebene (vgl. Ein- gangsbestätigung auf Urk. 13 samt dazugehörigem Couvert) Beschwerdeschrift der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) (Urk. 13), in der Erwägung, dass das angefochtene Urteil der Gesuchsgegnerin am 21. Oktober 2014 zugestellt worden ist (Urk. 12/2), die 10-tägige Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 2 ZPO) somit am 31. Oktober 2014 abgelaufen ist, die der Beschwerdeinstanz am 5. November 2014 übergebene Beschwerde da- her verspätet ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist, die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 48 der Gebührenverordnung zum SchKG (GebV SchKG) auf Fr. 150.– festzulegen und der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen ist (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren mangels relevanter Aufwen- dungen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist,

wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 13, sowie an das Bezirksgericht Meilen, Einzelge- richt im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'231.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 1. Dezember 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Subotic versandt am: js

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