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RT140016 ΓÇó Nullity of enforcement title did not bar definitive debt enforcement
RT140016Tribunale superiore18 mar 2014Dismissed
The Zurich Cantonal Court dismissed the debtor’s appeal against definitive debt enforcement in favor of the municipality. The debtor argued that the tax revision decision underlying the enforcement title was null because the alleged use of the replacement property was only temporary. The court held that such merits-based criticism does not establish nullity; only exceptionally serious, obvious defects can do so, and these were neither shown nor even plausibly alleged. The appellant therefore lost and had to pay the second-instance fee of CHF 500; no party compensation was awarded.
Art. 80 SchKG, Art. 81 SchKG; definitive debt enforcement and nullity of the enforcement title. A title may be disregarded only if it is void for a particularly serious, obvious and non-curable defect, notably lack of functional or material jurisdiction or a grave procedural violation. Pure merits objections, including alleged erroneous fact-finding or incorrect substantive assessment in the underlying decision, do not render the title void and must be raised by ordinary appeal against that decision. Under the appellate plea principle, insufficiently substantiated grievances are rejected; no grace period need be set under Art. 132 ZPO if the appeal is incompletely reasoned.
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT140016-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Subotic Urteil vom 18. März 2014
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Gemeinde B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Gemeindesteueramt B._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 13. November 2013 (EB130232-E)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 13. November 2013 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 27. März 2013) definitive Rechtsöffnung für Fr. 44'700.– nebst Zinsen und Betreibungskosten unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners und Beschwerdefüh- rers (fortan Gesuchsgegner) (Urk. 14). 1.2. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 18. Februar 2014 rechtzeitig (vgl. Urk. 12) Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 13 S. 2): " 1. Es sei der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. ... des Be- treibungsamtes C._____ die definitive Rechtsöffnung nicht zu er- teilen. 2. Es sei die Nichtigkeit des Rechtsöffnungstitels (Revisionsent- scheid vom 13. November (act. 2/3)) festzustellen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwer- degegnerin." 2. Da sich die Beschwerde des Gesuchsgegners - wie sogleich zu zeigen sein wird - als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Be- schwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlichen Bestand. Werden keine oder ungenü- gende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzuset- zen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen.
4.1. Der Gesuchsgegner führt in seiner Beschwerde aus, der Rechtsöffnungstitel - der Revisionsentscheid der Gesuchstellerin vom 13. November 2012 (Urk. 2/3) - sei nichtig, weshalb das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin abzuwei- sen sei. Die Gesuchstellerin mache in diesem Entscheid geltend, es liege eine de- finitive Zweckentfremdung des Ersatz-Eigenheimes vor. Tatsächlich sei die Zweckentfremdung jedoch lediglich eine vorübergehende, welche eine Nachver- anlagung nicht rechtfertige. Die Ersatzliegenschaft D.-Strasse ... in B. werde dauernd und ausschliesslich durch ihn selbst bewohnt. Während der Zeit des Umbaus der Liegenschaft sei diese teilweise nicht bewohnbar gewesen, weshalb er Teile der Immobilie an einen Handwerker, E._____, befristet vermietet habe, welcher die Umbauarbeiten selber vorgenommen habe. Diese vor- übergehende Zweckentfremdung rechtfertige es nicht, ihm den Steueraufschub bei der Grundstückgewinnsteuer abzuerkennen. Der Sachverhalt sei von der Ge- suchstellerin offensichtlich unrichtig festgestellt worden, weshalb die entspre- chende Verfügung an einem schweren materiellen Mangel leide und daher nichtig sei (Urk. 13 S. 3). 4.2.1. Bezüglich der Voraussetzungen der definitiven Rechtsöffnungen sei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die korrekten Erwägungen der Vor- instanz verwiesen (Urk. 14 S. 3). Es darf keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden, wenn der fragliche Entscheid, welcher als Rechtsöffnungstitel dienen soll, nichtig ist. Die Nichtigkeit muss von Amtes wegen beachtet werden (BSK SchKG I- Staehelin, N 14 zu Art. 80 SchKG). Die Nichtigkeit eines Entscheides ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwen- denden Behörden von Amtes wegen zu beachten. Sie kann auch im Rechtsmittel- und selbst noch im Vollstreckungsverfahren geltend gemacht werden. Neben den in Art. 81 SchKG genannten Einreden kann der Schuldner daher der definitiven Rechtsöffnung auch Nichtigkeit des Vollstreckungstitels entgegenhalten. Fehler- hafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zu- mindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die An- nahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Ent-
scheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fal- len vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Verfahrensmängel, die in Gehörsver- letzungen liegen, sind an sich heilbar und führen in der Regel nur zur Anfechtbar- keit des fehlerhaften Entscheids. Handelt es sich jedoch um einen besonders schwer wiegenden Verstoss gegen grundlegende Parteirechte, so haben auch Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör Nichtigkeit zur Folge. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betroffene von einer Entscheidung man- gels Eröffnung gar nichts weiss bzw. wenn er gar keine Gelegenheit erhalten hat, an einem gegen ihn laufenden Verfahren teilzunehmen (BGE 129 I 361, E. 2.). 4.2.2. Ein solcher Nichtigkeitsgrund ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Gesuchsgegner übt lediglich inhaltliche Kritik am Revisionsentscheid der Ge- suchstellerin, indem er dieser vorwirft, den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt zu haben. Solches hätte jedoch im Rahmen eines Rechtsmittels ge- gen diesen Entscheid eingebracht werden können und müssen. Einen besonders schweren Mangel im Sinne der Lehre und Rechtsprechung, welcher ausnahms- weise zur materiellen Nichtigkeit des fraglichen Entscheides führen würde, ver- mag der Gesuchsgegner indes nicht darzutun bzw. behauptet er nicht einmal. 4.3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als offensichtlich unbegründet ab- zuweisen. 5.1. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. 5.2. Der Gesuchstellerin ist mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerde- verfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Zürich, 18. März 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Subotic versandt am: se