Appeal inadmissible because no appealable reasoning decision

RT130156Tribunale superiore25 set 2013Dismissed

Sintesi

The Zurich High Court held that the appeal in debt-enforcement summary proceedings was inadmissible. The first-instance order had been issued without reasons, and the time limit for requesting reasons had expired before the appeal was filed. Because an unreasoned decision is not appealable, the court declined to enter on the appeal. It set the second-instance fee at CHF 300 and imposed the costs on the appellant. No party compensation was awarded, as the respondent incurred no significant expense.

Regest

Art. 239 ZPO; appealability of an unreasoned decision and request for reasons: A decision rendered without reasons is not subject to appeal as long as reasons have not been requested in time and the authority has not issued a reasoned decision. A submission filed after expiry of the ten-day period of Art. 239(2) ZPO cannot be treated as a timely request for reasons. If the appeal is inadmissible, the appellate court allocates costs according to the outcome under Art. 106(1) ZPO and may deny party compensation where no compensable effort was incurred.

Testo completo

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130156-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 25. September 2013

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 23. August 2013 (EB130208-G)

Erwägungen: 1. a) Mit (unbegründeter) Verfügung vom 23. August 2013 wies das Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstel- lerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 12. März 2013) als gegenstandslos geworden ab; die Gerichtskosten wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt (Urk. 12 = Urk. 19). b) Hiergegen hat die Gesuchstellerin am 16. September 2013 Beschwer- de erhoben (Urk. 18). c) Am 23. September 2013 hat sie die vorinstanzliche Verfügung vom 17. September 2013 nachgereicht (Urk. 23), welche sich allerdings bereits in den beigezogenen vorinstanzlichen Akten befand (Urk. 17). d) Da sich die Beschwerde sogleich als unzulässig erweist (vgl. nachfol- gende Erwägung), kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegen- partei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Verfügung vom 23. August 2013 erging in unbegründeter Form (was zulässig ist; Art. 239 ZPO) und wurde der Gesuchstellerin am 28. Au- gust 2013 zugestellt (Urk. 13/2). Der Gesuchstellerin lief damit eine Frist von zehn Tagen, um eine Begründung zu verlangen (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Da das Ende dieser Frist auf einen Samstag fiel (7. September 2013), endete die Frist am Mon- tag, 9. September 2013 (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Ob nicht eines der Schreiben der Gesuchstellerin an die Vorinstanz vom 28. August bzw. 9. September 2013 als (rechtzeitig gestelltes) Begehren um Begründung anzusehen wäre, ist nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu prüfen, denn dies hat die Vorinstanz mit Verfügung vom 17. September 2013 verneint (Urk. 17) und jene Verfügung ist (bisher) nicht angefochten. Aktuell liegt jedenfalls die Verfügung vom 23. August 2013 nur in unbegründeter Form vor. Gegen einen unbegründeten Entscheid kann jedoch kein Rechtsmittel erhoben werden (vgl. Art. 239 Abs. 2 ZPO). Auf die Beschwerde der Gesuchstellerin ist daher nicht einzutreten.

b) Die Beschwerde der Gesuchstellerin vom 16. September 2013 ist auch nicht als Begehren um Begründung an die Vorinstanz weiterzuleiten, weil sie of- fensichtlich nach Ablauf der Frist für die Stellung eines solchen Begehrens einge- reicht wurde. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 12'000.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren hat die Gesuchstellerin schon mangels eines Antrags und infolge Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; dem Gesuchsgegner erwuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage einer Kopie von Urk. 18, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

  1. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. In diesem Verfahren stehen die Fristen nicht still (Art. 145 ZPO).

Zürich, 25. September 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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