Appeal inadmissible against unreasoned order in debt enforcement

RT130133Tribunale superiore7 ago 2013Dismissed

Sintesi

The Zurich High Court dealt with a complaint against a summary-decision in debt enforcement granting definitive legal remedy for CHF 636. The appellant had not first requested a reasoned version of the first-instance judgment, although the judgment expressly indicated that this was required. The court therefore refused to enter into the complaint. It also held that the filing’s abusive wording was unseemly, but a return for correction was unnecessary because the complaint was inadmissible anyway. The appellant was ordered to pay CHF 150 in second-instance court costs, and no party compensation was granted.

Regest

Art. 219 i.V.m. Art. 239 ZPO; Art. 132 ZPO; admissibility of an appeal against an unreasoned judgment and handling of indecent submissions. A party wishing to challenge an unreasoned decision must first request the issuing court to provide reasons; only the reasoned decision triggers the appeal period. In the absence of such a request, the appellate court must not enter into the appeal. Submissions containing insulting or degrading language may be returned for correction under Art. 132 ZPO, but return is not required where this would serve no purpose, in particular if the proceeding is already inadmissible. Costs follow the outcome; no party compensation is owed absent significant compensable effort.

Testo completo

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130133-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, und lic. iur. M. Spahn, Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Beschluss vom 7. August 2013

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Aargau, Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Obergericht des Kantons Aargau, Obergerichtskasse

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 5. Juli 2013 (EB130181-F)

Erwägungen: 1.1. Mit unbegründetem Urteil vom 5. Juli 2013 (Urk. 2) erteilte die Vorinstanz dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes B._____ (Zahlungsbefehl vom 26. April 2013) definitive Rechtsöffnung für Fr. 636.– nebst Zinsen, Mahngebühren und Betreibungskosten. Weiter wurden die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Beklagten und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) auferlegt und dieser ausserdem zur Leistung einer Parteientschädigung verpflichtet. 1.2. Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob der Beklagte mit Eingabe vom 5. August 2013 Beschwerde und verlangte Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids, Abänderung der Kostenregelung, Ansetzung einer Frist an den Kläger zur Leistung eines Kostenvorschusses sowie einer Frist an den Beklagten zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren. Ausserdem stellte der Beklagte das prozessuale Begehren, seiner Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 1 S. 2). 2.1. Da auf die vorliegend zu beurteilende Beschwerde nicht einzutreten ist, er- übrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort. 2.2. Mit dem heutigen Entscheid wird das Gesuch des Beklagten um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und ist demzufolge abzuschreiben. 3.1. Gegen das vorliegend angefochtene unbegründete Urteil vom 5. Juli 2013 (Urk. 2) steht die Beschwerde nicht zur Verfügung. Gemäss Art. 219 in Verbin- dung mit Art. 239 ZPO hat eine Partei, welche gegen ein unbegründetes Urteil Beschwerde erheben möchte, bei derjenigen Instanz, welche das unbegründete Urteil erlassen hat (vorliegend also die Vorinstanz) eine Begründung zu verlan- gen. Die Frist zur Erhebung des Rechtsmittels läuft den Parteien dann ab Zustel- lung des begründeten Entscheids. Der angefochtene Entscheid enthält eine ent- sprechende Belehrung (Urk. 2 S. 2). Laut telefonischer Auskunft der Vorinstanz (vgl. Urk. 3) wurde im erstinstanzlichen Verfahren bislang durch keine der Partei- en eine Begründung verlangt. Der Beschwerde des Beklagten lässt sich nicht

entnehmen, dass er eigentlich eine Begründung verlangen wollte, weshalb eine Weiterleitung derselben an die Vorinstanz unterbleiben kann. Demnach ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3.2. Der Beklagte schliesst seine Beschwerde wie folgt ab: "Schweizer Richter sind dumm und böswillig. Sie gehören zum Abschaum der Menschheit." (Urk. 1 S. 2). Gemäss Art. 132 ZPO sind unleserliche, ungebührliche, unverständliche oder weitschweifige Eingaben zur Verbesserung zurückzuweisen. Eine Eingabe ist dann ungebührlich, wenn sie die Würde und Autorität des Gerichts missachtet oder wenn sie die Gegenpartei persönlich verunglimpft (Hauser/Schweri, GVG/ZH, § 131 N 9). Sachliche Kritik ist jedoch angesichts der Meinungsäusse- rungsfreiheit zuzulassen (BGE 106 Ia 100, E. 8.b). Die Grenze zu "ungebührli- chen" Ausführungen ist dort überschritten, wo eine Ausdrucksweise auch unter Berücksichtigung der Umstände des Prozesses deutlich über das hinausgeht, was noch der konsequenten Verfolgung des eigenen Standpunktes dienen kann. Die oben angeführte Textstelle hat mit vernünftigem Argumentieren und Behaup- ten nichts mehr zu tun, sondern dient der blossen Verunglimpfung des Gerichts. Eine Rückweisung der Beschwerde an den Beklagten ist jedoch vorliegendenfalls nicht zweckmässig, da darauf ohnehin nicht einzutreten ist. Der Beklagte wird je- doch darauf hingewiesen, dass die entscheidende Kammer Rechtsschriften die- ser Art in Zukunft nicht mehr folgenlos akzeptieren wird. 4. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beklagten aufzuerlegen. Dem Kläger ist mangels wesentlicher Umtrie- be für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beklagten um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

  1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auf- erlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 671.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 7. August 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Subotic versandt am: mc

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