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RT130131 ΓÇó Appeal against non-entry on late request for written reasons
RT130131Tribunale superiore23 set 2013Dismissed
A. appealed against the Zurich District Court's non-entry on his request for written reasons after a summary rechtsöffnung judgment in favor of the Canton of Schaffhausen. The appellate court held that the 10-day period for requesting reasons had expired before the request was posted, that no court vacation suspension applied, and that the lower court correctly treated the request as late. The complaint that the warning order had not been received was rejected because service was proven. The appeal was dismissed, the CHF 150 second-instance fee was imposed on A., and no party compensation was awarded.
Art. 239, 251 lit. a, 143 Abs. 1 und 322 Abs. 1 ZPO; Art. 48 und 61 Abs. 1 GebV SchKG; Frist zur Begründungsbegehren im summarischen Verfahren und Folgen verspäteter Eingabe. Im summarischen Verfahren steht die Frist zur Beantragung einer schriftlichen Entscheidbegründung während der Gerichtsferien nicht still. Für die Wahrung der Frist ist die rechtzeitige Übergabe an das Gericht oder an die Post massgebend. Wird einer Partei unter Säumnisandrohung Frist zur Stellung eines Wiederherstellungsgesuchs angesetzt und unterbleibt dies, ist auf das verspätete Begründungsbegehren nicht einzutreten; eine dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verspätung und die ordnungsgemässe Zustellung der Androhungsverfügung feststehen.
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130131-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 23. September 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Schaffhausen, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Finanzverwaltung des Kantons Schaffhausen
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 16. Juli 2013 (EB130093-E)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 22. Mai 2013 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes B._____ (Zahlungsbefehl vom 20. März 2013) gestützt auf die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen definitive Rechtsöffnung für ausstehende Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.– und für die Betreibungskosten sowie die dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) auferlegten Kosten und Entschädigung gemäss Dispositivziffer 2-4 des Urteils in der Höhe von insgesamt Fr. 150.– (Urk. 16 S. 2). Dieses Urteil wurde dem Gesuchsgegner am 7. Juni 2013 zugestellt (Urk. 9). 1.2 Mit Schreiben vom 21. Juni 2013 (Datum Poststempel) ersuchte der Gesuchsgegner um Begründung des Urteils (Urk. 10). In der Folge setzte die Vorinstanz dem Gesuchsgegner Frist an, um ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist im Sinne von Art. 239 Abs. 2 ZPO zu stellen und glaubhaft zu machen, dass ihn kein oder nur ein leichtes Verschulden an der Verspätung treffe (Urk. 11 S. 2). Nachdem sich der Gesuchsgegner hierauf nicht vernehmen liess, trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 16. Juli 2013 androhungsgemäss auf das Begehren um schriftliche Begründung des Urteils vom 22. Mai 2013 nicht ein (Urk. 13 S. 2). 1.3 Hiergegen hat der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 29. Juli 2013 (Datum Poststempel 30. Juli 2013, eingegangen am 31. Juli 2013) fristgerecht Beschwerde erhoben mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Erteilen der schriftlichen Begründung des Urteils vom 22. Mai 2013 (Urk. 15). 2.1 Der Gesuchsgegner bringt vor, dass die Frist für den Antrag auf schriftliche Urteilsbegründung gewahrt gewesen sei, weshalb es aus seiner Sicht keines Gesuchs um Wiederherstellung der Frist bedurft habe. Weiter beanstandet er, dass sich die Verfügung vom 26. Juni 2013, mit der die Einreichung eines solchen Gesuchs innert 10 Tagen anheim gestellt worden sei, nicht in seinen
Unterlagen finde (Urk. 15). Mit Letzterem macht der Gesuchsgegner geltend, die Verfügung vom 26. Juni 2013 nicht erhalten zu haben. 2.2.1 Die Rechtsmittelbelehrung gemäss Urteil der Vorinstanz vom 22. Mai 2013 lautete wie folgt (Urk. 8 S. 2 Dispositivziffer 6): "Jede Partei kann innert 10 Tagen ab der schriftlichen Zustellung dieses Entscheids schriftlich beim Bezirksgericht Hinwil, Postfach, 8340 Hinwil, eine Begründung verlangen (Art. 239 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erklärung eines Rechtsmittels ab Zustellung des begründeten Entscheids. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO)." 2.2.2 Diese Rechtsmittelbelehrung ist korrekt (Art. 219 ZPO in Verbindung mit Art. 239 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO). Nachdem das Rechtsöffnungsverfahren summarischer Natur ist (Art. 251 lit. a ZPO), steht die Frist während der Gerichtsferien nicht still (Art. 145 Abs. 1 und 2 ZPO). Hierauf sind die Parteien hingewiesen worden. Nachdem der Gesuchsgegner das unbegründete Urteil der Vorinstanz am 7. Juni 2013 persönlich in Empfang genommen hatte (Urk. 9), lief die Frist zum Verlangen der schriftlichen Urteilsbegründung am 17. Juni 2013 ab. Zur rechtzeitigen Einhaltung einer Frist müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchsgegner übergab sein Gesuch um Begründung vom 21. Juni 2013 am 22. Juni 2013 der Schweizerischen Post (Urk 10). Damit aber ist sein Gesuch – wie von der Vorinstanz in der Verfügung vom 26. Juni 2013 zu Recht festgehalten – verspätet. 2.3 Die Verfügung der Vorinstanz vom 26. Juni 2013 hat der Gesuchsgegner am 28. Juni 2013 persönlich in Empfang genommen (Urk. 12). Damit zielt die Rüge, wonach er diese Verfügung nicht erhalten haben will, ins Lee re und die Vorinstanz ist zu Recht – entsprechend der angedrohten Säumnisfolgen – auf das Begehren um Begründung des Urteils vom 22. Mai 2013 nicht eingetreten.
2.4 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Dem Gesuchsteller ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 400.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 23. September 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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