Appeal inadmissible after debt enforcement acknowledgement

RT130098Tribunale superiore18 giu 2013Inadmissible

Sintesi

The Zurich High Court dismissed an appeal against a first-instance order granting definitive debt enforcement. It held that the debtor’s withdrawal of the objection amounted to an unconditional acknowledgment under Art. 241 ZPO, so the only available remedy against the resulting disposal was revision, not appeal. Because the first-instance legal remedy instruction was incorrect, the court waived costs and denied party compensation. The case concerned CHF 5,739 plus collection costs in enforcement proceedings.

Regest

Art. 241 ZPO, Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO; admissibility of an appeal against a decision following withdrawal of objection / acknowledgment: the withdrawal of a debt-enforcement objection constitutes an unconditional acknowledgment of the enforcement request. A procedural disposal based on such acknowledgment is, in line with Federal Supreme Court case law, a purely declaratory act; objections to material or procedural defects of the acknowledgment are subject exclusively to revision. An appeal is therefore inadmissible. Where the first-instance legal remedy instruction is erroneous, costs of the appellate proceedings may be waived and no party compensation awarded.

Testo completo

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130098-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Beschluss vom 18. Juni 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 30. April 2013 (EB130094-I)

Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 4. März 2013 hatte der Gesuchsteller und Beschwerde- gegner (fortan Gesuchsteller) vor Vorinstanz gestützt auf Entscheide der Bezirks- gerichte Hinwil und Uster ein Begehren um definitive Rechtsöffnung für Fr. 5'739.– sowie Zahlungsbefehlskosten in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamtes B._____ (Zahlungsbefehl vom 25. Juni 2012) gestellt. Anlässlich der Verhandlung vom 24. April 2013 zog die Beklagte ihren gegen die Betreibung er- hobenen Rechtsvorschlag zurück, woraufhin die Vorinstanz die definitive Rechts- öffnung zufolge Klageanerkennung erteilte (Urk. 2 S. 2). 2. Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Ge- suchsgegnerin) innert der ihr durch die Vorinstanz mitgeteilten Frist von 10 Tagen Beschwerde (vgl. Urk. 13 und 11). 3. Wie im angefochtenen Entscheid bereits korrekt festgehalten wurde, gilt der Rückzug des Rechtsvorschlags gegenüber dem Rechtsöffnungsrichter als vorbe- haltlose Anerkennung des Rechtsöffnungsbegehrens (vgl. Urk. 13 S. 2) und somit als Klageanerkennung im Sinne von Art. 241 ZPO. Die Frage, welches Rechtsmit- tel zulässig ist, wenn ein Verfahren nach einer Klageanerkennung, einem Klage- rückzug oder einem Vergleichsschluss erledigt wurde, harrte unter neuem Pro- zessrecht lange einer höchstrichterlichen Entscheidung. Es stand einzig fest, dass die Erklärung der Partei an sich nicht Gegenstand einer Berufung oder einer Be- schwerde sein konnte; diesbezüglich muss die Revision verlangt werden (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO). Im Übrigen gingen die Meinungen auseinander. Das Oberge- richt des Kantons Zürich vertrat bislang die Auffassung, dass die Revision nur ge- rade die "Dispositionsakte" umfasse, also den Vergleichsschluss oder die Erklä- rung des Klagerückzugs oder der Klageanerkennung an sich. Was das prozessu- al für Folgen habe und welche, gehe darüber hinaus. Gehe die Rüge auf die Erle- digung an sich (z.B. wegen fehlender oder mangelhafter Parteierklärung, Verlet- zung der Offizialmaxime), handle es sich nicht um eine Frage der Revision, son- dern es müsse ein Rechtsmittel an die obere Instanz zur Verfügung stehen (ZR 110 Nr. 34; OGer ZH RU120014 vom 30. März 2012). In einem Entscheid vom

  1. Februar 2013 hielt das Bundesgericht nun unter Hinweis auf die herrschende Meinung fest, dass es sich bei der Abschreibung des Verfahrens nach Art. 241 Abs. 3 ZPO um einen rein deklaratorischen Akt handle, weil bereits der Vergleich als solcher den Prozess unmittelbar beende. Gegen einen Abschreibungsbe- schluss als solchen stehe kein Rechtsmittel zur Verfügung. In Bezug auf materiel- le oder prozessuale Mängel des Vergleichs sei die Revision primäres und aus- schliessliches Rechtsmittel (Urteil 4A_605/2012 E. 1.2 und 1.3, zur Publikation vorgesehen). Diese Rechtsprechung ist entsprechend auch auf die Klageaner- kennung anzuwenden. Aus diesem Grund steht gegen den vorinstanzlichen Ent- scheid lediglich die Revision als Rechtsmittel zur Verfügung, weshalb auf die Be- schwerde der Gesuchsgegnerin nicht einzutreten ist. Die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz, wonach gegen ihren Entscheid das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben sei, ist demnach falsch. 4. Es rechtfertigt sich, keine Kosten für das Beschwerdeverfahren zu erheben, da es unbillig wäre, wenn der Gesuchsgegnerin aus einer falschen Rechtsmittel- belehrung der Vorinstanz Kosten entstehen würden. Dem Gesuchsteller ist man- gels relevanten Aufwands im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 12, sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'739.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 18. Juni 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Subotic

versandt am: se

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