Appeal withdrawn in debt enforcement legal-opening case

RT130085Tribunale superiore6 giu 2013Withdrawn

Sintesi

The Zurich High Court heard an appeal against a district court decision granting definitive legal opening for unpaid 2010 cantonal and municipal taxes. After the tax debt was reported fully paid, the appellant withdrew the appeal. The court discontinued the proceedings, set the appellate fee at CHF 100, charged the costs to the appellant, and denied any party compensation to the respondents. The first-instance cost and compensation order became final.

Regest

Art. 241 Abs. 3 ZPO; withdrawal of the appeal leads to discontinuance of the appellate proceedings. The withdrawal entails that the appeal court no longer adjudicates the merits; the first-instance cost and compensation allocation becomes final. Appellate costs are allocated according to the outcome under Art. 106 Abs. 1 ZPO. No party compensation is awarded absent compensable efforts (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Court fees in debt-enforcement matters are to be fixed under Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG.

Testo completo

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130085-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. M. Kriech und Er- satzoberrichterin lic. iur. R. Blesi Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 6. Juni 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Staat Zürich und Gemeinde B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Gemeindesteueramt B._____,

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 13. Februar 2013 (EB120659-C)

Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 13. Februar 2013 erteilte die Vorinstanz den Klägern [recte: Gesuchstellern] und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Be- treibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 15. Novem- ber 2012) gestützt auf den Einschätzungsentscheid des kantonalen Steueramtes vom 14. Februar 2012 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2010 sowie die dazugehörige Schlussrechnung des Gemeindesteueramtes B._____ vom 27. Februar 2012 für ausstehende Steuern definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'806.40 nebst 4.5 % Zins seit 15. November 2012 und für Fr. 156.10 Zins bis 14. Novem- ber 2012 sowie für die Betreibungskosten und die Entschädigung in der Höhe von Fr. 30.– gemäss Dispositivziffer 4 des Urteils. Mit gleichentags ergangener Verfü- gung wurde der Beklagten [recte: Gesuchsgegnerin] und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (Urk. 20 S. 7 f.). Das Urteil erging zunächst in unbegründeter, hernach auf Verlangen der Ge- suchsgegnerin in begründeter Form (Urk. 13-16). 1.2 Hiergegen hat die Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 25. April 2013 Beschwerde erhoben mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rechts- öffnungsbegehrens (Urk. 19). 2. Mit Schreiben vom 30. Mai 2013 teilte das Steueramt B._____ mit, dass die vorliegende Forderung vollständig beglichen worden sei (Urk. 26). 3.1 Mit Schreiben vom 2. Juni 2013 (Datum Poststempel), beim Oberge- richt eingegangen am 3. Juni 2013, zog die Gesuchsgegnerin ihre Beschwerde zurück (Urk. 27). Das Verfahren ist in Anwendung von Art. 241 Abs. 3 ZPO ent- sprechend abzuschreiben. 3.2 Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge rechtskräftig. 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf

Fr. 100.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchs- gegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Den Gesuchstellern ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage je einer Kopie der Urk. 19, Urk. 25 und Urk. 27, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'806.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 6. Juni 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: js

Parole chiave

debt enforcementlegal openingwithdrawalappealcourt costsparty compensationtax debt