Noven barred in appeal against debt enforcement opening

RT130052Tribunale superiore19 mar 2013Dismissed

Sintesi

The Canton of Glarus appealed against the refusal of definitive debt-enforcement opening for tax claims. The first instance had rejected the request because the filed copy of the tax invoice did not match the original. On appeal, the canton produced the original invoice, but the Obergericht held that new evidence is barred in appeal proceedings under Article 326(1) ZPO. As a result, the appeal was dismissed, the first-instance judgment was confirmed, the appeal fee was set at CHF 300, and no party compensation was awarded.

Regest

Art. 326 Abs. 1 ZPO; Novenverbot im Beschwerdeverfahren gegen einen Rechtsöffnungsentscheid. Das Beschwerdeverfahren dient der Rechtskontrolle und ist keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens. Neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel, einschliesslich unechter Noven, sind ausgeschlossen; erstmals auf Rechtsmittelebene eingereichte Urkunden bleiben unbeachtlich, auch wenn sie den behaupteten Rechtsöffnungstitel belegen sollen. Mangels zulässigen Beweismittels ist die Beschwerde abzuweisen. Die Kostenfolgen richten sich nach Obsiegen und Unterliegen; eine Parteientschädigung entfällt bei fehlenden relevanten Umtrieben (vgl. Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Testo completo

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130052-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scher- rer und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Büchi Urteil vom 19. März 2013

in Sachen

Kanton Glarus, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

vertreten durch Kantonale Steuerverwaltung Glarus

gegen

A._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 4. März 2013 (EB130208)

Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 4. März 2013 wies das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich das Begehren des Gesuchstellers und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsteller), es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes B._____(Zahlungsbefehl vom 20. Juli 2012) betreffend Steuer- forderungen zu beseitigen, ihm für Fr. 3'240.15 nebst Zins zu 4.5 % seit 17. Juli 2012, Fr. 43.35 aufgelaufenen Zins, Fr. 50.– Mahnspesen sowie Fr. 78.– Betrei- bungskosten definitive Rechtsöffnung zu erteilen, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, vollum- fänglich ab; die Kosten wurden zu Lasten des Gesuchstellers geregelt, eine Par- teientschädigung wurde nicht zugesprochen (Urk. 7 S. 3). b) Gegen dieses Urteil vom 4. März 2013 erhob der Gesuchsteller am 7. März 2013 fristgerecht Beschwerde und beantragte in Aufhebung desselben die Gutheissung seines vorinstanzlichen Rechtsöffnungsbegehrens, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin (Urk. 6). c) Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig er- weist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzich- tet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen da- mit, dass die vom Gesuchsteller ins Recht gelegte Kopie der Steuerrechnung (bzw. -verfügung) nicht dem Original entspreche und Kopien als Rechtsöffnungsti- tel nur dann genügen würden, wenn diese exakt die Originalurkunde wiedergeben würden (Urk. 7 S. 2 E. 2.2). b) Die vorliegende Beschwerde erfolgt nunmehr unter Beilage des Origi- nals der besagten Steuerrechnung (bzw. -verfügung) vom 29. Februar 2012 (Urk. 8). c) Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehaup- tungen und neue Beweismittel gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausseror-

dentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfas- send und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Zürich/Basel/Genf 2013, 2. Aufl., Art. 326 N 3 f.). Unechte Noven sind neue Tatsachen und Beweis- mittel, die bereits vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können (vgl. Leu- enberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen-berger, a.a.O., Art. 229 N 8). d) Aufgrund des Novenverbots kann im Beschwerdeverfahren nach ZPO das neu bei der Rechtsmittelinstanz eingereichte Original der Steuerrechnung vom 29. Februar 2012 (Urk. 8) nicht mehr berücksichtigt werden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 3'368.15. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Gesuchsgegnerin ist für das Beschwerdeverfahren mangels rele- vanter Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und das Urteil des Einzelgerichts Audi- enz am Bezirksgericht Zürich vom 4. März 2013 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt.

  1. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge einer Kopie von Urk. 6, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'368.15. Die Beschwer- de an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Ch. Büchi

versandt am: js

Parole chiave

debt enforcementdefinitive legal openingnovenappeal proceduretax claimcourt costsparty compensation