Late appeal against order to designate Swiss service address

RT120164Tribunale superiore29 ott 2012Dismissed

Sintesi

The Zurich High Court dealt with an appeal by A._____ against an order requiring him to designate a Swiss address for service in a proceeding for definitive debt enforcement based on a tax security order. The court held that the appeal was out of time because the submission was delivered to the Swiss postal system only after the deadline had expired; handing it to a foreign postal operator was insufficient under Art. 143 CPC. It therefore did not enter into the appeal. It added that the requested foreign postal service of decisions was not permissible in any event. The appellant was ordered to pay CHF 500 in court costs, and no party compensation was granted.

Regest

Art. 143 Abs. 1 ZPO; Rechtzeitigkeit der Beschwerde bei Auslandseinreichung. Für die Wahrung der Rechtsmittelfrist ist bei postalischer Einreichung die Übergabe an die Schweizerische Post bzw. an eine schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung massgebend; die Übergabe an einen ausländischen Postdienst genügt nicht. Das Nichteintreten auf ein verspätetes Rechtsmittel führt zur Kostenauflage nach Art. 106 Abs. 1 ZPO. Parteientschädigung entfällt, wenn im Beschwerdeverfahren keine relevanten Umtriebe entstanden sind (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Testo completo

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120164-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaf- fitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 29. Oktober 2012

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Staat Zürich und Gemeinde B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Steueramt der Gemeinde B._____,

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 4. November 2011 (EB111681)

Erwägungen: 1.1 Am 20. Oktober 2011 ging vor Vorinstanz das Begehren der Gesuch- stellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) vom 18. Oktober 2011 um Erteilen der definitiven Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 18'000.– ein, ge- stützt auf eine Sicherstellungsverfügung vom 23. Mai 2011 für mutmasslich ge- schuldete Staats- und Gemeindesteuern der Steuerperioden 2009 und 2010 (or- dentliche Steuern und Kapitalabfindung) (Urk. 1; Urk. 6; Urk. 7/1). 1.2 Mit Verfügung vom 4. November 2011 forderte die Vorinstanz den Ge- suchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) auf, innert 10 Tagen ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen, unter Androhung, dass bei Nichtbefolgen dieser Aufforderung die Zustellungen an ihn durch Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt erfolgen würde (Urk. 3a). Diese Verfügung konnte dem Gesuchsgegner mittels internationaler Rechtshilfe schliesslich am 21. September 2012 zugestellt werden (Urk. 8-13; Urk. 20). 2.1 Mit Schreiben vom 22. September 2012 teilte der Gesuchsgegner der Vorinstanz mit, dass er gegen die Verfügung vom 4. November 2011 "Einspruch" erhebe (Urk. 18). Am 19. Oktober 2012 antwortete die Vorinstanz dem Gesuchs- gegner, dass das Rechtsmittel gegen prozessleitende Verfügungen die Be- schwerde sei, weshalb die Eingabe an das Obergericht weitergeleitet werde. Die- ses Schreiben wurde dem Gesuchsgegner per A-Post zugestellt (Urk. 21). 2.2 Die Eingabe des Gesuchsgegners ist als Beschwerde entgegenzu- nehmen. Der Gesuchsgegner bringt vor, in der Schweiz keine Person seines Ver- trauens zu haben und damit auch kein Zustellungsdomizil. Sodann sei er mit sei- nen finanziellen Mitteln nicht in der Lage, einen Rechtsanwalt zu bezahlen. Das kantonale Amtsblatt erhalte er in der C._____ [Land] nicht, weshalb er darum er- suche, ihm die Unterlagen per Post an seine Adresse in D._____ zukommen zu lassen. Damit beantragt er sinngemäss die Aufhebung von Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 4. November 2011, mit welcher er aufgefordert wurde, ein Zustel- lungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. 3.1 Das Schreiben des Gesuchsgegners datiert vom 22. September 2012 und wurde am 1. Oktober 2012 in der C._____ der Post übergeben (Urk. 22). In-

des erreichte das Schreiben die Schweizerische Post erst am 12. Oktober 2012 (vgl. Sendungsverfolgung zu Urk. 22). Gemäss Art. 143 Abs. 1 ZPO müssen Ein- gaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu des- sen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomati- schen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Damit kann vorliegend für die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde nicht auf das Datum abgestellt werden, an welchem die Sendung überhaupt einer Post übergeben wurde, son- dern es ist darauf abzustellen, wann sie der Schweizerischen Post übergeben worden ist. Dies hatte die Vorinstanz dem Gesuchsgegner denn auch bereits in der Verfügung vom 4. November 2011 angezeigt (Urk. 3a). Vorliegend ist die Frist am 1. Oktober 2012 abgelaufen. Da die Sendung der Schweizerischen Post erst am 12. Oktober 2012 übergeben worden ist, hat der Gesuchsgegner die Frist zum Erheben der Beschwerde verpasst. Entsprechend ist auf diese nicht einzutreten. 3.2 Wie bereits dem Gesuchsgegner von der Vorinstanz mit Schreiben vom 19. Oktober 2012 angezeigt, ist es nicht zulässig, Entscheide international auf dem normalen Postweg zuzustellen. Damit wäre der Antrag des Gesuchsgeg- ners ohnehin abzuweisen gewesen, wäre auf seine Beschwerde eingetreten wor- den. Schliesslich ist der Gesuchsgegner erneut darauf hinzuweisen, dass das Amtsblatt des Kantons Zürich auch auf dem Internet unter www.amtsblatt.zh.ch einsehbar ist. 4.1 Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

  1. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von act. 22, an den Gesuchsgegner auf dem Rechtshilfeweg, sowie an das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 18'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 29. Oktober 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: js

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