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RT120161 ΓÇó Appeal inadmissible for lack of prayers for relief
RT120161Tribunale superiore31 ott 2012Inadmissible
The Zurich Cantonal Court of Appeal held that the plaintiff’s appeal against the district court’s non-entry order was inadmissible because the written appeal contained no specific prayers for relief. The court further noted that, even if admissible, the appeal would fail since the appellant did not engage with the first-instance reasoning and did not raise concrete objections. The second-instance fee was set at CHF 1,000 and imposed on the appellant. No party compensation was awarded to either side.
Art. 320 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO; requirement of concrete prayers for relief and specific grievances in appeal proceedings. The appeal brief must state clearly the extent of the challenge and the relief sought; absence of such requests leads to non-entry. Under the Rügeprinzip, the appellant must address the lower court’s reasoning and identify the alleged errors in law or fact. General, unclear or non-specific submissions are insufficient. If no admissible appeal grounds are presented, the challenged decision remains unchanged. Cost allocation follows the outcome under Art. 106 Abs. 1 ZPO; no party compensation is due absent relevant effort under Art. 95 Abs. 3 ZPO.
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120161-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Er- satzoberrichter S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Büchi Beschluss vom 31. Oktober 2012
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Vollstreckung einer Geldforderung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirks- gericht Zürich vom 13. August 2012 (EB121118)
Erwägungen: 1. a) Mit persönlich überbrachter Eingabe vom 8. August 2012 stellte der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) beim Einzelgericht Audienz am Be- zirksgericht Zürich sinngemäss das folgende Rechtsbegehren (Urk. 12 S. 1 f.): "Es sei die Forderung des Klägers zu vollstrecken in Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt C._____, Zahlungsbefehl vom 19. März 2008, im Betrag von Fr. 5'000'000.– nebst Zins zu 5 % seit 10. Februar 2005." b) Mit Verfügung vom 13. August 2012 trat die Vorinstanz auf das klägeri- sche Begehren nicht ein; die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Klägers gere- gelt, Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (Urk. 12 S. 3). c) Hiergegen hat der Kläger am 11. Oktober 2012 fristgerecht (vgl. Urk. 1/9) Beschwerde erhoben (Urk. 11). d) Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig er- weist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzich- tet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber hat die Beschwerdeschrift konkrete Anträge zu enthal- ten – worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung (Urk. 12 S. 3, Dispositiv Ziffer 5) hingewiesen wurde –, aus denen eindeutig hervorgeht, in wel- chem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Ent- scheid stattdessen zu lauten hätte. Diese formellen Anforderungen erfüllt die Be- schwerdeschrift nicht. Sie enthält keine Anträge. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. b) Aber auch wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, hätte sie abgewiesen werden müssen. Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 15 zu Art. 321), d.h. die Be-
schwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (un- richtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Der Beklagte setzt sich jedoch in seiner Beschwerdeschrift mit den vorinstanzlichen Erwägungen in keiner Weise auseinander; seine Ausführungen sind teilweise wenig verständlich und ein Bezug zum vorinstanzlichen Prozessthema ist über weite Strecken nicht auszumachen. Mangels konkreter Rügen würde es damit auch dann beim vorinstanzlichen Entscheid bleiben, wenn auf die Beschwerde einzutreten gewe- sen wäre. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 5'000'000.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 1'000.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Beschwerdegegnerin und Beklagten (fortan Beklagte) ist für das Beschwerdeverfahren mangels relevanter Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Beschwerdeführer nicht, weil er un- terliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger aufer- legt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zürich, 31. Oktober 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Ch. Büchi
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