Appeal against definitive debt enforcement dismissed

RT120070Tribunale superiore14 mag 2012Dismissed

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The Zurich High Court dismissed the debtor's appeal against a district court judgment granting definitive debt enforcement in favor of the Canton of Zurich and the City of B._____. The court held that the appeal was inadmissible and in any event unfounded because it lacked a proper request for relief and any sufficient reasoning. It also held that the debtor's reliance on her subsistence minimum or inability to pay was irrelevant in definitive enforcement proceedings. The second-instance fee of CHF 100 was imposed on the debtor, and no party compensation was awarded.

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Art. 321 ZPO, Art. 322 ZPO; appeal requirements in summary appeal proceedings against a judgment granting definitive debt enforcement. An appeal must contain a clear request for relief and a substantiated challenge to the contested decision; absent such elements, the appellate court may not examine the matter further except for obvious errors. In proceedings for definitive debt enforcement, the objection of lack of financial capacity or subsistence minimum is inadmissible as a defense within the meaning of Art. 81 SchKG. The losing party bears the second-instance costs under Art. 106 Abs. 1 ZPO; no party compensation is due where the respondents incur no compensable expense.

Testo completo

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120070-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. B. Häusermann Urteil vom 14. Mai 2012

in Sachen

A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

Staat Zürich und Stadt B._____, Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Steueramt der Stadt B._____,

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Winterthur vom 19. April 2012 (EB120115)

Erwägungen: 1. Das Einzelgericht am Bezirksgericht Winterthur (nachfolgend: Vorinstanz) erteilte den Klägern mit Urteil vom 19. April 2012 definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes B._____, Zahlungsbefehl vom 4. Juli 2011, für Fr. 952.75 nebst Zins zu 4.5 % seit 24. Juni 2011, Fr. 43.30 (2 % Aus- gleichszins bis 10. Januar 2011), Fr. 15.85 (4.5 % Verzugszins ab 11. Februar 2011 bis 23. Juni 2011), Fr. 73.– (Zahlungsbefehlskosten) sowie Kosten und Ent- schädigung gemäss Urteil. Im Mehrbetrag (Kosten/gesetzliche Gebühren) wurde das Begehren abgewiesen (Urk. 11 S. 6 f.). Dieses Urteil wurde der Beklagten am 24. April 2012 zugestellt (Urk. 9). 2. Mit Eingabe vom 26. April 2012 erhob die Beklagte sinngemäss Beschwerde gegen das Urteil der Vorinstanz vom 19. April 2012 (Urk. 10). Diese Beschwerde erweist sich aus folgenden Gründen als offensichtlich unzulässig bzw. unbegrün- det: Die Beklagte beruft sich unter dem Titel Nichteintreten auf ein Recht des Nichteintretens zufolge Hilflosigkeit und Nichtbeherrschens der Gerichtssprache. Damit hat sie noch keinen Rechtsmittelantrag gestellt. Insbesondere wird nicht beantragt, dass das angefochtene Urteil aufzuheben sei und wie im Falle einer Aufhebung zu entscheiden wäre. Ein solcher Rechtsmittelantrag lässt sich auch den weiteren Teilen der Beschwerdeschrift nicht entnehmen (vgl. Urk. 10 S. 1 f.). Abgesehen davon findet sich in der Beschwerdeschrift keine nachvollziehbare Begründung, weshalb abweichend von der Vorinstanz zu entscheiden wäre. So- weit sich die Beklagte auf ihr betreibungsrechtliches Existenzminimum beruft (Urk. 10 S. 2), ist ihr die zutreffende Erwägung der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass der sinngemässe Einwand der fehlenden Leistungsfähigkeit im Verfahren betref- fend definitive Rechtsöffnung unbeachtlich ist (vgl. Urk. 11 S. 5, Erw. 5.a und den dortigen Hinweis auf Art. 81 [Abs. 1] SchKG). Die Erwägungen der Vorinstanz treffen auch im Übrigen zu und die Beklagte setzt sich mit ihnen nicht auseinan- der. Es fehlt daher nicht nur ein genügender Rechtsmittelantrag, sondern auch ei- ne eigentliche Begründung der Beschwerde. Das Urteil der Vorinstanz bedarf kei- ner (amtswegigen) Korrektur. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde ohne Weiterungen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann (vgl. Art. 322

Abs. 1 ZPO und Freiburghaus/Afheldt in: ZPO-Komm. Sutter-Somm et al., Art. 321 N. 14 f.). 3. Ausgangsgemäss gilt die Beklagte als unterliegende Partei. Als solche hat sie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung; den Klägern erwächst kein rechtserheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das zweitinstanzliche Ver- fahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr (Spruchgebühr) wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Beklagten aufer- legt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage des Dop- pels von Urk. 10, sowie an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Emp- fangsschein, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt ge- rundet Fr. 952.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 14. Mai 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer der Gerichtsschreiber:

lic. iur. B. Häusermann

versandt am: mc

Parole chiave

debt enforcementdefinitive debt enforcementappeal requirementssubsistence minimumcostsparty compensationsummary proceedings

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the debtor's appeal contained a sufficient request for relief and reasoning against the first-instance judgment.

Decisione estratta

The appeal lacked both a proper appellate request and any comprehensible reasoning.

Motivazione estratta

The debtor did not ask for annulment or a substitute decision and did not engage with the lower court's reasoning; therefore the appeal was procedurally deficient.

Questione giuridica chiave

Whether the debtor's alleged lack of means or subsistence minimum could defeat definitive debt enforcement.

Decisione estratta

Such an objection is irrelevant in proceedings for definitive debt enforcement.

Motivazione estratta

The court confirmed the lower court's view that inability to pay is not a cognizable objection under Art. 81 SchKG in this procedure.

Questione giuridica chiave

Costs of the second instance and entitlement to party compensation.

Decisione estratta

The debtor had to bear the second-instance costs and no party compensation was awarded.

Motivazione estratta

As the losing party, the debtor must bear costs; the respondents incurred no compensable effort.

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