Late appeal against definitive debt enforcement authorization

RT120067Tribunale superiore10 mag 2012Dismissed

Sintesi

The Zurich Cantonal Court of Appeal dismissed the debtor’s complaint as inadmissible because it was filed late. The first-instance order had granted the City of Zurich definitive debt enforcement authorization for default interest, enforcement costs, and awarded costs. The appeal period expired on 20 April 2012, but the complaint was handed to Swiss Post only on 23 April 2012, as shown by track-and-trace and the envelope. The court set the appeal fee at CHF 150 and charged it to the appellant, without awarding compensation to the respondent.

Regest

Art. 143 Abs. 1 ZPO; use of foreign postal services and timeliness of written filings. When a submission is sent via a foreign postal operator, the dispatch principle is satisfied only if the item is handed over to Swiss Post before expiry of the deadline; the date of later arrival at the court is irrelevant. Proof may be derived from the envelope and track-and-trace data (consid. 2). Costs of the appeal proceedings follow the outcome under Art. 106 Abs. 1 ZPO; party compensation is denied where no relevant effort or expense is shown under Art. 95 Abs. 3 ZPO (consid. 3).

Testo completo

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120067-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi Keller sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. Ch. Bas-Baumann Beschluss vom 10. Mai 2012

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Stadt Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Stadtrichteramt Zürich

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 27. März 2012 (EB110355)

Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 27. März 2012 erteilte die Vorinstanz der Gesuch- stellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts B._____ (Zahlungsbefehl vom 12. August 2011) definitive Rechtsöffnung für Verzugszins von 5% auf Fr. 1'263.– seit 27. Juni 2011 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss Ziff. 2 bis 5 dieses Entscheids; die Kosten- und Entschä- digungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 23). b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 24. April 2012 (Poststempel in Frankreich 20. April 2012, Ankunft Grenzstelle in der Schweiz 23. April 2012) Be- schwerde erhoben (Urk. 22, siehe auch angehefteten Briefumschlag; Urk. 24). 2. a) Das angefochtene Urteil wurde dem Gesuchsgegner am 10. April 2012 zugestellt (Urk. 21/1). Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde lief am 20. April 2012 ab. b) Für schriftliche Eingaben ist die Frist nach dem sog. Expeditionsprinzip eingehalten, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der schweizerischen Post übergeben wird (Art. 143 Abs. 1 ZPO; BGer. 4C.181/2005 E. 1). Bei Benützung einer ausländischen Post muss die Sendung vor Ablauf der Frist der Schweizerischen Post übergeben wer- den, was diese gewöhnlich mit einem Eingangsstempel auf dem Briefumschlag vermerkt (A. Staehelin in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 143 N 4). c) Der Gesuchsgegner gab seine Beschwerde in Frankreich auf. Auf dem zur Beschwerdeschrift gehörenden Briefumschlag vermerkte die Schweizerische Post den Eingang der Sendung bei der "Zustellstelle" mit dem 24. April 2012 (an Urk. 22 angeheftet). Aus dem dazugehörenden "Track and Trace Auszug" geht hervor, dass die vom Gesuchsgegner erhobene Beschwerde am 23. April 2012 der Schweizerischen Post übergeben wurde (Urk. 24). Damit ist die Beschwerde verspätet erhoben worden. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

  1. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwen- dung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage einer Kopie des Briefumschlages und von Urk. 24, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 22, einer Kopie des Briefumschlages und von Urk. 24, sowie an das Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im sum- marischen Verfahren, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 1'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 10. Mai 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Ch. Bas-Baumann

versandt am: se

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