Appeal withdrawn in provisional debt enforcement release case

RT120016Tribunale superiore23 feb 2012Dismissed

Sintesi

The defendant appealed a Zurich district court order granting the plaintiff provisional debt enforcement release for CHF 66,260.25 plus ancillary amounts. He later withdrew both the appeal and the annulment action. The Obergericht therefore discontinued the appellate proceedings, confirmed that the first-instance cost allocation became final, set the second-instance fee at CHF 250, charged it to the defendant, and denied the plaintiff any party compensation for the appeal proceedings.

Regest

Withdrawal of an appeal; discontinuance of the proceedings and costs: once the appellant withdraws the appeal, the appellate court strikes the matter from the docket; the withdrawal also renders the first-instance allocation of costs and compensation final. Appellate costs are borne by the withdrawing appellant. Party compensation is only awarded if the respondent incurred compensable efforts; absent such efforts, no indemnity is due (consid. 1).

Testo completo

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120016-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. K. Vogel Beschluss vom 23. Februar 2012

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 26. Oktober 2011 (EB110562)

Erwägungen: Mit Eingabe vom 2. Februar 2012 erhob der Beklagte Beschwerde gegen das Urteil der Vorinstanz vom 26. Oktober 2011, mit welchem der Klägerin pro- visorische Rechtsöffnung über Fr. 66'260.25 (nebst Zinsen, Kosten und Entschädigung) erteilt worden war (Urk. 17). Mit vom 2. Februar 2012 datiertem Schreiben, Postaufgabe am 8. Februar 2012, beim Obergericht eingegangen am 9. Februar 2012, zog der Beklagte die Beschwerde und Aberkennungsklage wieder zurück (Urk. 19). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben. Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge rechtskräftig. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen. Mangels erheblicher Umtriebe ist der Klägerin für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 17 und Urk. 19, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht am Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein.

  1. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 66'260.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 23. Februar 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtschreiber:

lic. iur. K. Vogel

versandt am: se

Parole chiave

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