Appeal against definitive debt enforcement dismissed

RT120002Tribunale superiore2 feb 2012Dismissed

Sintesi

The Zurich Cantonal Court of Appeal dismissed the defendant’s appeal against a first-instance order granting definitive debt enforcement for tax debts. It held that his complaint about the debt amount was raised too late and, in any event, the merits of the tax claim are not reviewed in definitive debt-enforcement proceedings. His objection to the allocation of fees and compensation failed because he did not quantify the requested reduction and because separate debt-enforcement proceedings must be treated individually for costs purposes. The defendant was ordered to pay CHF 300 in second-instance court costs, and no party compensation was awarded.

Regest

Art. 148 Abs. 2 ZPO; definitive Rechtsöffnung und Kostenverlegung in parallel betriebenen Verfahren; a party who invokes illness as a reason for missing the hearing must apply for a new hearing within ten days after the impediment ceases, otherwise the objection is belated. In definitive debt enforcement the court does not assess the substantive merits of the claim, but only whether a valid enforcement title exists and whether the debtor has immediately rebutted the claim by documentary evidence. Where several enforcement requests are based on separate debts and payment orders, each must be examined and decided separately; joint hearing for procedural economy does not justify merging costs and compensation, though reduced effort may be reflected in their amount (consid. 3).

Testo completo

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120002-O/U01.doc

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Bas-Baumann Urteil vom 2. Februar 2012

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 23. November 2011 (EB111726)

Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 23. November 2011 erteilte die Vorinstanz dem Kläger in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts B._____ (Zahlungsbefehl vom 28. Juni 2011) für ausstehende Steuerschulden definitive Rechtsöffnung für Fr. 8'044.55.– nebst 3,5 % Zins seit 25. Juni 2011 und für Fr. 243.85; für die Be- treibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss jenes Entscheides (Urk. 11). b) Hiergegen hat der Beklagte am 4. Januar 2012 (Poststempel 2. Januar 2012) fristgerecht Beschwerde erhoben (Urk. 10; Urk. 9e; Art. 56 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. Art. 63 SchKG). 2. Für das vorliegende Verfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei ver- zichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3. a) Mit seiner Beschwerde moniert der Beklagte zunächst, dass die Forderungshöhe nie richtig belegt worden sei und er dies an der Verhandlung nicht habe klären können, weil er diese aufgrund einer schweren Bronchitis ver- passt habe (Urk. 10). Der Beklagte rügt nicht, dass er von der Hauptverhandlung am 23. Novem- ber 2011 keine Kenntnis hatte. Ebenso wenig ist aus den Akten ersichtlich, dass er aufgrund der nun geltend gemachten Bronchitis bei der Vorinstanz um Ver- schiebung der Verhandlung ersuchte, noch dass er die Vorinstanz darüber in Kenntnis setzte. Der Beklagte hätte bei der Vorinstanz ein Gesuch stellen können, erneut eine Verhandlung anzusetzen. Dieses Gesuch hätte er innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes stellen müssen (Art. 148 Abs. 2 ZPO). Da der Beklagte in keiner Weise geltend macht, dass die erwähnte Bronchitis ihn bis an- hin daran gehindert hat, sich vernehmen zu lassen, ist davon auszugehen, dass er mit diesem Einwand nunmehr verspätet ist.

Ohnehin ist der Beklagte darauf hinzuweisen, dass im Rechtsöffnungsver- fahren nicht die Begründetheit einer Forderung geprüft wird, sondern, ob die Vo- raussetzungen für eine definitive Rechtsöffnung erfüllt sind. Dies hat die Vo- rinstanz dargelegt (Urk. 11 S. 2 Erwägung 2.), worauf zwecks Vermeidung unnö- tiger Wiederholungen verwiesen werden kann. Jene Erwägungen sind denn auch – zu Recht – ungerügt geblieben. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. b) Im Verfahren vor Vorinstanz wurden neben dem vorliegenden Rechts- öffnungsbegehren zwei weitere Rechtsöffnungsbegehren des Klägers behandelt. Die Vorinstanz entschied über die drei Rechtsöffnungsbegehren mit drei ver- schiedenen Urteilen (Urk. 9a-c). Die Urteile über die zwei anderen Rechtsöff- nungsbegehren auferlegten dem Beklagten Spruchgebühren von Fr. 200.– und Fr. 100.– und verpflichteten ihn zu einer Parteientschädigung an den Kläger von Fr. 100.– und Fr. 50.– (bei einem Streitwert von Fr. 6'092.10 und Fr. 457.65; Urk. 9a und 9c). Das hier angefochtene Urteil auferlegte dem Beklagten Spruchgebüh- ren von Fr. 200.– und verpflichtete ihn zu einer Parteientschädigung an den Klä- ger von Fr. 100.– (bei einem Streitwert von Fr. 8'288.40; Urk. 9b). Der Beklagte bringt vor, dass er nicht damit einverstanden sei, dass bei ei- nem Verfahren, in welchem drei Forderungen gleichzeitig behandelt würden, von der Vorinstanz für jede Forderung einzeln Gebühren erhoben und dem Kläger für jede einzelne Forderung Parteientschädigung zugesprochen würden. Er beantra- ge, diese Verhandlung kosten- und entschädigungsseitig als einzigen Vorgang zu behandeln (Urk. 10). Die Beschwerdeschrift hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus de- nen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid an- gefochten wird. Der Beklagte unterlässt es zu beziffern, in welchem Umfang er die festgesetzten Spruchgebühren und Parteientschädigungen reduzieren möchte. Damit ist sein Vorbringen nicht genügend substantiiert und auf dasselbige nicht einzutreten.

Aber auch wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, wäre auf Folgendes hinzuweisen: Der Beschwerdegegner hat vorliegend drei getrennte Rechtsöffnungsbegehren eingereicht, die auf drei getrennten Betreibungen und Zahlungsbefehlen beruhen. Im Rechtsöffnungsverfahren wird grundsätzlich nur geprüft, ob ein formell rechtsgültiger Vollstreckungstitel vorliegt bzw. der Bestand der Schuld nicht sofort durch Urkunden widerlegt werden kann. Daher muss jede Betreibung und jeder Vollstreckungstitel einzeln geprüft und beurteilt werden und es kann in diesem Sinne keine Klagevereinigung oder einen gemeinsamen Ent- scheid geben. Dies schliesst zwar nicht aus, dass aus prozessökonomischen Gründen für mehrere Rechtsöffnungsbegehren zwischen denselben Parteien eine gemeinsame Verhandlung durchgeführt wird. Anschliessend ist jedoch für jedes Betreibungsverfahren einzeln zu prüfen und zu entscheiden, ob die förmlichen Voraussetzungen für eine Fortsetzung der Betreibung vorliegen. Folgerichtig sind auch die Kosten- und Entschädigungsfolgen individuell zu regeln. Wohl kann bei der Festlegung ihrer Höhe einem allenfalls reduzierten Aufwand infolge gleicharti- ger Parallelverfahren Rechnung getragen werden. Nachdem vorliegend mangels Erscheinen einer Partei keine mündliche Verhandlung stattfand, ergaben sich we- der für das Gericht noch für den Beschwerdegegner aus der Möglichkeit einer gemeinsamen Verhandlung Synergieeffekte und Aufwandersparnisse, welche ei- ne Reduktion der Gebühren rechtfertigen würde. 3. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwen- dung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Dem Kläger ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

  1. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auf- erlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Ko- pie von Urk. 10, je gegen Empfangsschein, sowie an das Bezirksgericht Zü- rich, Einzelgericht Audienz. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'288.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 2. Februar 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Ch. Bas-Baumann

versandt am: js

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