Appeal against definitive debt enforcement dismissed

RT110163Tribunale superiore29 feb 2012Dismissed

Sintesi

The Zurich High Court dismissed the debtor’s appeal against a first-instance order granting definitive debt enforcement. The court held that the debtor’s arguments attacked the merits of the underlying claim, which are not examined in definitive enforcement proceedings. New allegations about defective service and inability to defend himself were inadmissible at second instance. The first-instance legal opening for CHF 2,196.05 plus interest and CHF 305.15 default interest therefore remained in force. Court fees of CHF 300 were imposed on the appellant, and no party compensation was awarded.

Regest

Art. 322 Abs. 1, Art. 326 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 ZPO; definitive debt enforcement on appeal. In proceedings for definitive legal opening, the appellate court reviews only whether the statutory conditions for enforcement are met; objections directed at the substantive existence of the claim are irrelevant. New factual allegations and new objections are barred on appeal. A procedural complaint not already raised below may only be considered if it is not genuinely new and does not require prohibited supplementation of the record. If the appeal is dismissed, costs are borne by the appellant; party compensation may be denied where the respondent incurred no relevant expense.

Testo completo

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT110163-O/U01.doc

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. G. Pfister, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Bas-Baumann Urteil vom 29. Februar 2012

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

vertreten durch B._____

gegen

C._____, Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt X._____

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 31. August 2011 (EB110160)

Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 31. August 2011 erteilte die Vorinstanz dem Kläger in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts D._____ (Zahlungsbefehl vom 2. Mai 2011) für eine ausstehende Forderung aus Vertrag gestützt auf einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Chemnitz (Urk. 3/3) de- finitive Rechtsöffnung für Fr. 2'196.05 nebst Zins ab 9. April 2011 sowie für Fr. 305.15 aufgelaufener Verzugszins. Im Mehrbetrag wies sie das Rechtsöff- nungsbegehren des Klägers ab (Urk. 13). b) Hiergegen hat der Beklagte am 18. Oktober 2011 (Poststempel 16. Ok- tober 2011) fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 12; Urk. 13; Urk. 16): "Die definitive Rechtsöffnung sei vollumfänglich abzuweisen." 2. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegen- partei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3. a) Der Beklagte setzt sich nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander. Er bringt lediglich erneut Gründe vor, mit welchen er die Begründet- heit der dem Rechtsöffnungstitel zu Grunde liegenden Forderung bestreitet (Urk. 12). Er ist darauf hinzuweisen, dass im Rechtsöffnungsverfahren nicht die Begründetheit einer Forderung geprüft wird, sondern ob die Voraussetzungen für eine definitive Rechtsöffnung erfüllt sind. Dies hat die Vorinstanz ausführlich dar- gelegt (Urk. 13 S. 3 ff. Erwägung III). Zwar hätte die Vorinstanz das Lugano- Übereinkommen in der nicht revidierten Fassung vom 16. September 1988 zur Anwendung bringen müssen, doch hätte sich am Ergebnis nichts geändert. Der Beklagte erhebt denn auch keine entsprechenden Rügen. b) Der Beklagte bringt im Beschwerdeverfahren neu vor, dass er sich sei- nerzeit auf das Verfahren nicht rechtzeitig und angemessen habe "verteidigen" können. Die Postzustellung sei an die Adresse seiner ehemaligen Lebenspartne- rin, wo er nicht mehr wohnhaft gewesen sei, erfolgt. Er sei nicht im Besitz dieser

Zustellungen (Urk. 12 S. 2; vgl. Urk. 9). Diese Einwendungen sind neu und kön- nen im Beschwerdeverfahren nicht mehr geprüft werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Vor Vorinstanz hatte der Beklagte lediglich vorgebracht, eine Post-Zustellungs- bestätigung der Originalrechnungen an den Beklagten liege nicht vor, der Ent- scheid beruhe auf nicht erhaltener Post resp. Abwesenheit des Beklagten (Urk. 9 S. 2), was mit der im Beschwerdeverfahren erstmals erhobenen Einwendung der Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 27 Nr. 2 LugÜ, Art. 33 Nr. 2 rev- LugÜ) nicht identisch ist. Hinzu kommt, dass sich der Beklagte vor Vorinstanz zum Rechtsöffnungsbegehren fristgerecht vernehmen liess (Urk. 9). Insgesamt erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet und ist ab- zuweisen. 4. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwen- dung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Dem Kläger ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auf- erlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 13, je gegen Empfangsschein sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'196.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 29. Februar 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Ch. Bas-Baumann

versandt am: js

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