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RH120003 ΓÇó Revision request rejected as procedurally insufficient
RH120003Tribunale superiore12 giu 2012Inadmissible
The Zurich Court of Appeal, Civil Chamber, dealt with a revision request filed by A._____ against an earlier appellate decision on legal aid. The applicant broadly sought revision of all matters she wanted the appellate court to forward to the Federal Supreme Court, but did not clearly identify the challenged decision, the parties, the requested amendments, or any revision grounds. The court held that these omissions made the request formally insufficient and refused to enter into it without setting a cure period. The applicant was ordered to pay the court costs, with the fee set at CHF 100.
Art. 329 ZPO; admissibility requirements of a revision request. A revision application must at minimum precisely designate the challenged decision and the parties, and must set out concrete prayers for relief indicating the extent of the challenge and the requested substitute disposition. A blanket reference to all proceedings concerning the applicant is insufficient. If the request lacks not only the formal designation but also any cognisable relief and revision grounds, the court may refuse entry without granting a time limit for rectification. Costs are imposed on the unsuccessful applicant pursuant to Art. 106 Abs. 1 ZPO.
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RH120003-O/U.doc
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, und Dr. G. Pfister, Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Bas-Baumann Beschluss vom 12. Juni 2012
in Sachen
A._____ Gesuchstellerin, Beschwerdeführerin und Revisionsklägerin
betreffend unentgeltliche Rechtspflege
Revision gegen ein Urteil der I. Zivilkammer am Obergericht vom 16. April 2012 (RU120003)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 10. Januar 2012 wies der Obergerichtspräsident das von der Revisionsklägerin anlässlich eines Schlichtungsverfahrens gegen die B._____ gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (Urk. 2 S. 2). b) Dagegen erhob die Revisionsklägerin Beschwerde, welche mit Urteil der I. Zivilkammer am Obergericht des Kantons Zürich vom 16. April 2012 abge- wiesen wurde (Urk. 2). Gegen dieses Urteil erhob die Revisionsklägerin Be- schwerde an das Bundesgericht. Auf die Beschwerde wurde mit Urteil vom 5. Juni 2012 nicht eingetreten (Urk. 3/12). c) Mit Eingabe vom 23. Mai 2012 (Datum Poststempel) wandte sich die Revisionsklägerin erneut an die I. Zivilkammer des Obergerichts (Urk. 1). Mit ihrer Eingabe verlangt die Revisionsklägerin die Revision aller Fälle, die das Obergericht als gerichtliche Instanz auf das Bundesgericht verschieben wolle (Urk. 1). 2. a) Das Revisionsbegehren bedarf einer Begründung. Als Mindestan- forderung hat das Gesuch zweifellos die genaue Bezeichnung des angefochtenen Entscheides sowie der Parteien des Revisionsverfahrens zu enthalten (Frei- burghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 329 N 8). Die Berufung auf alle Verfahren, die das Obergericht in Zusammenhang mit der Revisionsklägerin behandelte, genügt dabei nicht. Die Revisionsklägerin bezeichnet in ihrer Eingabe einzig die Verfahren PC120011 und RU120003 ge- nauer. Die Revisionsbegehren der Revisionsklägerin sind daher nur bezüglich dieser beiden Verfahren an die Hand zu nehmen, was zum Verfahren RH120002 sowie zum vorliegenden Verfahren führt. b) Sodann hat das Revisionsbegehren konkrete Rechtsbegehren zu ent- halten, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der Entscheid ange-
fochten wird und wie statt dessen zu erkennen ist. Das von der Revisionsklägerin eingereichte Revisionsbegehren vermag schon diesen formellen Anforderungen nicht zu genügen. Es enthält keine expliziten Rechtsbegehren und lässt offen, ob das Dispositiv des angefochtenen Entscheids als Ganzes oder allenfalls nur in Teilen aufzuheben sei. Des Weiteren nennt die Revisionsklägerin keine Revisi- onsgründe, auf welche sie ihre Gesuche stützt. c) Auf das Revisionsgesuch ist daher nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm., Art. 329 N 9). 3. a) Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Revisionsverfahren der Revisionsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden der Revisionskläge- rin auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Revisionsklägerin gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 12. Juni 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Ch. Bas-Baumann
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