Appeal against denial of legal aid and cost advance

RB150003Tribunale superiore20 mag 2015Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Zurich Court of Appeal rejected the appellant’s challenge to the district court’s refusal of legal aid in his state-liability action. The court held that the action was hopeless because it rested on contesting final criminal and procedural decisions, which cannot be reviewed in a damages case. It also upheld the conclusion that the appellant’s withdrawn appeal against the criminal order and the later handling of his pension fund did not create an arguable claim. New documents and new factual allegations filed on appeal were not considered. The appeal was dismissed, a CHF 500 court fee was imposed, and no party compensation was awarded.

Massima Omnilex

Art. 117 lit. b, Art. 320, 321 Abs. 1 und Art. 326 Abs. 1 ZPO; unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung eines Armenrechtsgesuchs; fehlende Aussichtslosigkeit als Voraussetzung. In einem Staatshaftungsprozess dürfen rechtskräftige Vorentscheidungen nicht erneut überprüft werden; soweit der Anspruch einzig auf der behaupteten Unrechtmässigkeit solcher Entscheide beruht, ist die Klage aussichtslos. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens richten sich nach Art. 106 Abs. 1 ZPO; die Kostenfreiheit von Art. 119 Abs. 6 ZPO gilt nur für das Gesuchsverfahren, nicht für die Beschwerde gegen dessen Entscheid.

Testo completo

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB150003-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 20. Mai 2015

i n Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

Bezirksgericht Zürich, Beschwerdegegner

betreffend Forderung (unentgeltliche Rechtspflege, Kostenvorschuss)

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abtei- lung, vom 23. Januar 2015 (CG140147-L)

Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 28. November 2014 erhob der Kläger beim Be- zirksgericht Zürich (Vorinstanz) eine Staatshaftungsklage über Fr. 3.45 Mio. (Vi - Urk. 1 und 3/2). Im Rahmen dieser Klage stellte er sinngemäss den prozessualen Antrag, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Vi-Urk. 1 S. 3). Mit Beschluss vom 23. Januar 2015 wies die Vorinstanz das Armenrechtsgesuch des Klägers ab, da seine Klage aussichtslos erscheine; sodann wurde dem Klä- ger Frist angesetzt, um ei nen Geri chtskostenvorschuss von Fr. 55'250.– zu leisten (Vi -Urk. 6 = Urk. 2). b) Hiergegen hat der Kläger am 28. Januar 2015 fristgerecht (Vi-Urk. 7/1) Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 1 S. 2): "Ich beantrage wie in Act. 2 quantifiziert, bereinigt um die in Ziffer 4 genannte Summe durch die verjährten Vorkommnisse, den Prozess fortzuführen. Be- sonders ist mir an der Feststellung gelegen, dass ich keine Zweckentfrem- dung, keinen unberechtigten Bezug und keinen Betrug begangen habe." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung ei- ner Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Gewährung des Ar- menrechts setze voraus, dass der Prozess nicht aussichtslos erscheine (Urk. 2 S. 3 f.). Der Kläger erhebe vorab eine Forderung von rund Fr. 3 Mio. für Schmer- ze nsgeld, Wiedergutmachung und Rehabilitation, weil er grundlos verhaftet sowie danach 100 Tage im Strafvollzug gewesen und weil ihm solches auch 2005 wider- fahren sei. Aus den beigezogenen Strafakten ergebe sich, dass der Kläger mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22. Januar 2013 wegen Be- trug zu einer Freiheitsstrafe von 150 Tagen verurteilt worden sei; der Kläger habe ei ne Auszahlung sei nes BVG-Guthabens von rund Fr. 245'000.-- erwirkt, jedoch eine Meldung hiervon an die Sozialen Dienste der Stadt Züri ch unterlassen und trotz fehlender Unterstützungsbedürftigkeit weiterhin Sozialhilfegelder bezogen. Das vom Kläger gegen den Strafbefehl eingeleitete Einspracheverfahren sei mit

Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Mai 2013 als durch Rückzug der Einsprache erledigt abgeschrieben worden, nachdem der Kläger zwei Mal zur Hauptverhandlung vorgeladen worden war, die Vorladungen jedoch nicht abge- holt hatte. Auf vom Kläger dagegen erhobene Beschwerden seien das Oberge- ri cht des Kantons Züri ch und das Bundesgericht nicht eingetreten. Dem Kläger sei bereits von der Finanzdirektion dargelegt worden, dass im Schadenersatzverfah- ren formell rechtskräftige Entscheide nicht überprüft werden könnten. Damit sei von der Rechtmässigkeit der vorgenannten Entscheide auszugehen und der Klä- ger könne aus diesen und den entsprechenden Konsequenzen (Verurteilung, Vollzug Freiheitsstrafe etc.) im vorliegenden Staatshaftungsverfahren keine An- sprüche mit Aussicht auf Erfolg geltend machen (Urk. 2 S. 4-6). Dasselbe gelte auch für den vom Kläger geltend gemachten Vorfall aus dem Jahre 2005 (Sper- rung eines "Interbanken-Konto" durch die Staatsanwaltschaft), denn die Haftung des Kantons erlösche, wenn das Begehren auf Schadenersatz etc. nicht innert zwei Jahren eingereicht werde; da es um einen Vorfall aus dem Jahre 2005 gehe, wäre ein allfälliger Anspruch des Klägers längstens erloschen (Urk. 2 S. 6). Schliesslich habe der Kläger vorgebracht, er habe 2011 seine Pensionskasse zwecks Emigration bezogen; das Steueramt habe dieses Guthaben in "Vermö- gen" umbenannt, verarrestiert und letztendlich zerstört. Jedoch sei ein Pensions- kassenguthaben nach ei ner Barauszahlung ohne Ei nschränkung pfänd- und ver- arrestierbar, da es zu frei verfügbarem Vermögen geworden sei. Damit erscheine die Klage auch in diesem Punkt, der vom Kläger nicht weiter begründet werde, als aussichtslos (Urk. 2 S. 6-7). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.

Im Beschwerdeverfahren sind sodann neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Auf die vom Kläger mit der Beschwerde neu eingereichten Beweismittel (Urk. 4/2-10; nicht bei den vorinstanzlichen Akten) und die dazugehörigen Behauptungen kann daher nicht eingegangen werden. c) Der Kläger macht in seiner Beschwerde zu den vori nstanzli chen Erwä- gungen im Wesentlichen geltend, schon die Anzeige durch die Stadt Zürich sei nicht gerechtfertigt gewesen (es habe keine Zweckentfremdung und kein unbe- rechtigter Bezug vorgelegen), und das Vorgehen der Staatsanwaltschaft und des Bezirksgerichts Zürich sei skandalös (es habe kein Betrug vorgelegen) und ver- schwörerisch gewesen. Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Mai 2013 habe er erst am 11. September 2013 erhalten; ein Rechtsverzicht oder Rückzug der Klage hätten zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Der Administrations- Trick mit der Umbenennung von Pensionskassenguthaben in "Vermögen" sei ihm neu gewesen (Urk. 1). d) Wie bereits die Vorinstanz korrekt dargelegt hat (Urk. 2 S. 5 f.), dürfen in einem Schadenersatzverfahren (Staatshaftungsklage) rechtskräftige frühere Entscheide nicht überprüft werden. Für das vorliegende Staatshaftungs-Verfahren war und ist daher davon auszugehen, dass der Kläger rechtskräftig wegen Be- trugs verurteilt wurde, und jene Entscheide dürfen in diesem Verfahren nicht mehr in Frage gestellt werden (d.h. es darf nicht mehr geprüft werden, ob jene Verurtei- lung zu Recht erfolgt ist oder nicht). Dementsprechend ist der Vorinstanz auch da- rin zuzustimmen, dass die Klage, soweit sie auf der Unrechtmässigkeit jener Ent- scheide basiert, keine Aussicht auf Erfolg hat, und dass mangels Aussicht auf Er- folg kein Armenrecht gewährt werden kann. Dass sodann ein einmal (vorbehaltlos) bar ausbezahltes Pensionskassen- Guthaben zum normalen (und damit frei verfügbaren) Vermögen gehört, ist kein "Administrations-Trick", sondern normale Folge der Auszahlung: Nach der vom Kläger gewollten – mit der geplanten Emigration begründeten – Auszahlung sei- nes Pensionskassen-Guthabens war der Kläger frei, was er mit diesem Geld ma- chen wollte, denn es gehörte nun zu seinem normalen (liquiden) Vermögen. Und

damit konnte es auch verarrestiert werden. Soweit die Klage auf der (teilweisen) Verarrestierung des ausbezahlten Pensionskassen-Guthabens beruht, ist der Vor- instanz auch in diesem Punkt darin zuzustimmen, dass die Klage – soweit sie überhaupt begründet wurde – keine Aussicht auf Erfolg hat, und dass mangels Aussicht auf Erfolg auch diesbezüglich kein Armenrecht gewährt werden kann. e) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde des Klägers als unbegründet abzuweisen. 3. a) Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grund- sätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen und ausgangs- gemäss dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entschei dgebühr ist gestützt auf § 9 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebühren- verordnung auf Fr. 500.– festzusetzen. b) Der Kläger hat für das Beschwerdeverfahren kein Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 1). Ein solches wäre ohnehin zufolge Aus- sichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen ge- wesen (Art. 117 lit. b ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zu- zusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, dem Beschwerdegegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– fest- gesetzt.

  1. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger aufer- legt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Vorinstanz unter Beilage der Doppel der Urk. 1, 3 und 4/2-10, sowie an die Beklagten, je gegen Emp- fangsschein. Die vori nstanzli chen Akten gehen nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 3.45 Mio. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 20. Mai 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: mc

Parole chiave

legal aidhopeless claimstate liabilitycost advancefinal judgmentnew evidenceappeal procedure

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appellant was entitled to free legal aid in the state-liability action

Decisione estratta

No. The action was considered hopeless because it relied on attacking final criminal and procedural decisions that could not be reviewed in the damages case.

Motivazione estratta

In a state-liability action, final earlier decisions cannot be re-examined. The appellant therefore could not make claims with any prospect of success based on alleged unlawfulness of his conviction and related proceedings.

Questione giuridica chiave

Whether the cost advance ordered by the lower court should be lifted or modified

Decisione estratta

No. Because legal aid was properly refused, the order to pay a court cost advance remained in place.

Motivazione estratta

Once the action lacked prospects of success, the refusal of legal aid and the requirement to provide an advance followed.

Questione giuridica chiave

Whether new evidence and new factual allegations could be considered on appeal

Decisione estratta

No. They were excluded.

Motivazione estratta

New allegations and evidence are inadmissible in appeal proceedings under the Code of Civil Procedure.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.