Appeal against cost advance partially upheld; no-entry on procedural directions

RB120037Tribunale superiore8 ott 2012Partially Granted

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Zurich High Court partly upheld the plaintiff's appeal against a District Court procedural order in a CHF 846,308 debt claim against the Municipality of B. It held that the complaint was inadmissible as to the deadline for a substantiated statement of claim and the delegation of case management because no irreparable harm was shown. However, the order requiring a CHF 27,700 court cost advance was annulled, since a pending legal-aid request must be decided before advance payments can be demanded. Appeal costs were split equally; no party compensation was awarded.

Massima Omnilex

Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, Art. 103, 106 Abs. 1 und 118 Abs. 1 lit. a ZPO; appeal against procedural directions and cost-advance order. Interlocutory procedural orders are appealable only where the appellant alleges and substantiates a not easily repairable disadvantage; absent such showing, the appeal is inadmissible. By contrast, an order for a court cost advance cannot be maintained while a request for legal aid is pending, because legal aid encompasses exemption from advance payments. The court must first decide the legal-aid request; only if it is refused may an advance be requested. Appeal costs may be apportioned in view of partial success, with no party compensation where circumstances so justify (consid. 3-5).

Testo completo

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB120037-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaf- fitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 8. Oktober 2012

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

Gemeinde B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abtei- lung, vom 13. August 2012 (CG120052)

Erwägungen: 1. a) Am 2. Mai 2012 reichte der Kläger bei der Vorinstanz eine Forde- rungsklage über Fr. 846'308.-- nebst Zins und Zahlungsbefehlskosten ein; gleich- zeitig stellte er "falls nötig" (Vi-Urk. 2 S. 3) ein Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege (Vi-Urk. 1 und 2). Mit Beschluss vom 13. August 2012 setzte die Vorinstanz dem Kläger Frist zur Einreichung einer schriftlichen Klagebegründung sowie zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 27'700.-- an und delegierte die Prozessleitung an Bezirksrichter D._____ (Urk. 2). b) Hiergegen hat der Kläger am 3. September 2012 fristgerecht Be- schwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei der Beschluss Geschäft Nr. CG120052-L / Z1 des Bezirksgericht Zürich vom 13. August 2012 aufzuheben und die Forderung gegen den Gemeinde B._____ gutzuheissen. Denn eine Belastung mit Berechnung der Kosten mit Zinsen, beim Gemeinderat von B._____ ist berechtigt. 2. Eventuell sei der Forderungsprozess zu wiederholen und dem Kläger die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm 3. Ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zuzuordnen der aber dem Bezirks- gericht Zürich noch der C._____ in keiner Form verpflichtet ist und der ihm hilft den Prozess gebührend zu führen. Der Forderungsprozess ist nicht aussichtslos." c) Die Beschwerdeantwort der Beklagten, mit dem Antrag auf kostenfälli- ge Abweisung der Beschwerde, datiert vom 24. September 2012 (Urk. 7). 2. Der Kläger ersucht darum, "die richtige Strafkammer am Obergericht" solle seinen Beschwerdeantrag 1 gutheissen (Urk. 1 S. 6). Für die Behandlung von Beschwerden in zivilprozessualen Verfahren – um ein solches handelt es sich beim vorinstanzlichen Prozess – sind die Zivilkammern des Obergerichts zustän- dig, weshalb die vorliegende Beschwerde von der erkennenden Kammer zu be- handeln ist.

  1. a) Die Fristansetzung zur Einreichung einer schriftlichen (verbesser- ten bzw. substantiierten) Klageschrift (Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Be- schlusses) und die Delegation der Prozessleitung sind prozessleitende Entschei- de. Gegen solche ist die Beschwerde nur zulässig, wenn durch den entsprechen- den Entscheid ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Dieser Nachteil ist von der beschwerdeführenden Partei zu behaup- ten und zu belegen (Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, N 12 zu Art. 319 ZPO). Der Kläger verlangt zwar die Aufhebung des gesamten angefochtenen Be- schlusses (Beschwerdeantrag 1 am Anfang), legt jedoch in seiner Beschwerde mit keinem Wort dar, worin der durch diese Entscheide verursachte, nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil bestehen sollte. Ein solcher liegt auch nicht auf der Hand. b) Demgemäss ist auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen Dispositiv- Ziffern 1 und 3 des angefochtenen Beschlusses richtet, nicht einzutreten. 4. a) Die Verpflichtung des Klägers zur Leistung eines Gerichtskosten- vorschusses (Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses) ist dagegen selbständig mit Beschwerde anfechtbar (Art. 103 ZPO). Mit der Beschwerde kön- nen unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Be- schwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (un- richtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. b) Die Vorinstanz erwog dazu, über das vom Kläger gestellte Armen- rechtsgesuch könne erst entschieden werden, wenn die strittigen Ansprüche sub- stantiiert seien (Urk. 2 S. 3). Gleichwohl hat die Vorinstanz dem Kläger Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten angesetzt.

c) Der Kläger rügt dies sinngemäss. Er bringt vor, mit dieser exorbitanten Kaution werde ihm der Zugang zum Recht verwehrt (Urk. 1 S. 3). Die Beklagte äussert sich hierzu ausdrücklich nicht (Urk. 7 S. 3 Ziff. 9). d) Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege umfasst (u.a.) die Be- freiung von Vorschussleistungen (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO). Falls das Armen- rechtsgesuch des Klägers gutzuheissen wäre, könnte dieser daher nicht zur Leis- tung eines Gerichtskostenvorschusses verpflichtet werden. Den Kläger bereits zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses zu verpflichten, bevor über dessen Armenrechtsgesuch entschieden ist, ist nicht zulässig (BGE 138 III 163). e) Demgemäss erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als begrün- det und ist Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses ersatzlos aufzuhe- ben. 5. a) Für das Beschwerdeverfahren ist zwar von einem Streitwert von Fr. 846'308.-- auszugehen, für die Höhe der zweitinstanzlichen Entscheidgebühr ist aber zu berücksichtigen, dass kein Entscheid in der Sache ergeht, sondern nur ein prozessleitender Entscheid Beschwerdegegenstand war. b) Der Kläger unterliegt im Beschwerdeverfahren zu rund der Hälfte, wes- halb ihm die Hälfte der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen ist (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die andere Hälfte ist auf die Gerichtskasse zu nehmen, da sich die Beklagte in diesem Punkt nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid identifiziert hat (Urk. 7 S. 2 Ziff. 9). c) Der Kläger hat für das Beschwerdeverfahren kein Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 1). Ein solches wäre ohnehin hinsichtlich der- jenigen Punkte, in denen er unterliegt, zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (oben Erw. 3) abzuweisen gewesen (Art. 117 lit. b ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind beiden Parteien ausgangsgemäss keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 des Be- schlusses des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 13. August 2012 (CG120052) aufgehoben. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'400.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden zur Hälfte dem Klä- ger auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 846'308.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 8. Oktober 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: ss

Parole chiave

appeal admissibilityprocedural orderirreparable harmlegal aidcost advanceinterlocutory decisioncourt costsaccess to justice

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appeal was admissible against the first-instance procedural directions and delegation of case management.

Decisione estratta

The appeal was inadmissible insofar as it challenged the deadline for a written substantiated claim and the delegation of case management because the appellant failed to show a not easily repairable harm.

Motivazione estratta

Procedural directions are only appealable if they threaten irreparable harm under Art. 319 lit. b Ziff. 2 CPC; such harm must be alleged and substantiated, and none was shown or apparent.

Questione giuridica chiave

Whether the order to pay a court cost advance could stand despite the pending legal-aid request.

Decisione estratta

The cost advance order had to be annulled because legal aid, if granted, includes exemption from advance payments; a party cannot be required to pay a cost advance before the legal-aid request is decided.

Motivazione estratta

Under Art. 118(1)(a) CPC and BGE 138 III 163, requiring an advance before deciding on legal aid is impermissible.

Questione giuridica chiave

Costs and party compensation for the appeal proceedings.

Decisione estratta

The appeal costs were split equally between the appellant and the court treasury, and no party compensation was awarded.

Motivazione estratta

The appellant lost about half of the appeal; the respondent did not align itself with the first-instance order in the relevant part, and no party compensation was justified.

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