Untimely debt-enforcement complaint; no restoration request

PS170282Tribunale superiore1 feb 2018Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Zurich Cantonal Court, acting as the upper supervisory authority in debt enforcement matters, did not enter into the complainant’s appeal against the district court’s supervisory decision. It held that the ten-day appeal period is a statutory deadline that cannot be extended, even if it runs over the Christmas holidays. Although the complainant had been informed twice about the possibility of seeking restoration of the deadline, she filed neither a timely reasoned restoration request nor a reasoned appeal. The court also declined to order a criminal complaint against the respondent and confirmed that the supervisory proceedings were free of charge.

Massima Omnilex

Art. 18 SchKG; Art. 321 Abs. 1, Art. 144 Abs. 1 ZPO; Art. 33 Abs. 4 SchKG; Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG: The ten-day time limit for cantonal supervisory complaints in debt-enforcement matters is a statutory, non-extendable deadline. If the party is prevented from acting, a restoration request must be filed within the same period as the missed act and must be accompanied by the omitted submission. Failure to file a timely reasoned appeal or restoration request results in non-entry. Supervisory proceedings under the SchKG are cost-free and no party compensation is awarded.

Testo completo

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS170282-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin Dr. M. Isler Beschluss vom 1. Februar 2018 in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin,

gegen

B._____, Dr. med., Beschwerdegegner,

vertreten durch Inkasso C._____ AG,

betreffend Betreibung (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7)

Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. Dezember 2017 (CB170139)

Erwägungen:

1.1 Mit Schreiben vom 29. Oktober 2017 wandte sich die Beschwerdeführerin an das Betreibungsamt Zürich 7 und stellte sich auf den Standpunkt, dieses sei verpflichtet zu prüfen, ob eine Entbindung von der Schweigepflicht vorhanden sei, bevor es die Betreibung eines Arztes eintrage. Sie bat um Vorlage der Entbin- dung, eventualiter um Löschung der Betreibung des Beschwerdegegners aus ih- rem Betreibungsregisterauszug (act. 7/2/2). 1.2 Das ablehnende Antwortschreiben des Betreibungsamts vom 30. Oktober 2017 focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. November 2017 beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsäm- ter an (act. 7/1). Dieses wies die Beschwerde mit Zirkulationsbeschluss vom 14. Dezember 2017 ab, soweit es darauf eintrat (act. 3 = act. 6 = act. 7/5). Der Zirkulationsbeschluss wurde der Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2017 zu- gestellt (act. 7/6/3). 1.3 Mit einem als "Einwand gegen den Zirkulationsbeschluss vom 14. Dezember 2017" betitelten Schreiben, das als Beschwerde zu verstehen ist, wandte sich die Beschwerdeführerin am 27. Dezember 2017 (Datum Eingang) an die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter. Sie bat einerseits da- rum, ihr eine Kopie der Akten per Post zur Verfügung zu stellen und anderseits – angesichts der Zustellung des vorinstanzlichen Entscheids kurz vor den Festta- gen – um eine Fristerstreckung bis 23. Januar 2018, um die Akten gründlich zu lesen und eine begründete Beschwerde einzureichen (act. 2). 1.4 Mit Verfügung vom 27. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführerin be- schieden, dass eine Fristerstreckung nicht gewährt werden könne, weil die Be- schwerdefrist eine gesetzliche Frist sei, sie könne aber innert zehn Tagen nach Mitteilung des Eingangs der vorinstanzlichen Akten ein Gesuch um Fristwieder- herstellung an die Kammer richten (act. 4). Diese Verfügung holte die Beschwer- deführerin nicht ab (act. 5/1). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1-5). Mit Verfügung vom 11. Januar 2018 wurde die Beschwerdeführerin darüber orientiert, dass die Akten der Vorinstanz beim Obergericht eingetroffen

seien und vor Ort eingesehen werden könnten. Ausserdem wurde die Beschwer- deführerin – unter Beilage der Verfügung vom 27. Dezember 2017 – noch einmal darauf hingewiesen, dass ein Fristwiederherstellungsgesuch innert zehn Tagen begründet zusammen mit der Beschwerde dem Obergericht einzureichen wäre (act. 8). Mit Schreiben vom 26. Januar 2018 teilte die Beschwerdeführerin ihre Enttäuschung darüber mit, dass eine Fristerstreckung trotz der in der Beschwer- defrist liegenden Feiertage nicht möglich sei. Sodann ersuchte sie um eine posta- lische Zusendung der vorinstanzlichen Akten und um eine Stellungnahme, ob ge- gen den Beschwerdegegner von Seiten des Obergerichts Strafanzeige erstattet worden sei (act. 12). Die Sache erweist sich als spruchreif. 2.1 Angefochten ist ein Urteil der 1. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich als un- tere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter. Das Verfahren der Auf- sichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich primär nach Art. 17 ff. SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmung enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-C OMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl., Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG nach §§ 80 f. und 83 f. GOG. Demnach sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG), wobei für den Weiterzug ans Obergericht insbesondere die Bestimmungen über die Be- schwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO gelten (§ 84 GOG). 2.2 Gemäss Art. 18 Abs. 1 SchKG kann der Entscheid einer unteren kantonalen Aufsichtsbehörde innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden. Die Beschwerde ist innert dieser Frist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und (abschliessend) begründet einzu- reichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Bei der Rechtsmittelfrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführerin die Frist über die Weihnachtsfeiertage lief.

2.3 Die Beschwerdeführerin wurde zweimal darauf hingewiesen, dass sie die Möglichkeit habe, bei der Kammer um eine Wiederherstellung der Beschwerde- frist zu ersuchen, und sie dafür in der gleichen Frist wie der versäumten (also in- nert zehn Tagen) ein begründetes Gesuch um Fristwiederherstellung einreichen sowie die versäumte Rechtshandlung nachholen müsse (Art. 33 Abs. 4 SchKG, vgl. act. 4, act. 8). Die Verfügung vom 11. Januar 2018 ging der Beschwerdefüh- rerin am 19. Januar 2018 zu (act. 9/1), womit ihr die Frist für die Beantragung ei- ner Wiederherstellung und das Einreichen einer begründeten Beschwerdeschrift am 29. Januar 2018 ablief. Da innert Frist weder ein begründetes Wiederherstel- lungsgesuch noch eine begründete Beschwerde eingingen, ist auf die Beschwer- de vom 23. Dezember 2017 ohne weiteres nicht einzutreten. 2.4 Die Beschwerdeführerin ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass sie die Möglichkeit hat, vor Ort in die gerichtlichen Akten Einsicht zu nehmen. Eine posta- lische Zusendung von Kopien ist nicht vorgesehen. Die Akten können während der laufenden Rechtsmittelfrist für die Beschwerde ans Bundesgericht beim Obergericht eingesehen werden. 2.5 Eine Veranlassung, gegen den Beschwerdegegner Strafanzeige zu erheben (§ 167 GOG), besteht vom gegenwärtigen Aktenstand aus sodann nicht. 3. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschä- digungen sind keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  1. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, an die Vorinstanz sowie an das Betrei- bungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Die Akten gehen nach unbenutztem Ablauf der Beschwerdefrist an die Vo- rinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

Dr. M. Isler

versandt am: 2. Februar 2018

Parole chiave

debt enforcementsupervisory complainttime limitrestoration of deadlinenon-entrycostsparty compensation

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appeal against the lower supervisory decision was filed in due form and time

Decisione estratta

The appeal was inadmissible because no reasoned appeal and no timely restoration request were filed within the statutory ten-day period.

Motivazione estratta

The appeal period under Art. 18 SchKG and Art. 321 ZPO is a statutory period that cannot be extended. The appellant was twice informed about the possibility of requesting restoration under Art. 33(4) SchKG, but neither a reasoned restoration request nor a reasoned appeal was filed in time.

Questione giuridica chiave

Whether the appeal period could be extended because it ran over the Christmas holidays

Decisione estratta

No extension was possible.

Motivazione estratta

Statutory appeal periods cannot be extended under Art. 144(1) ZPO, even if they overlap with public holidays.

Questione giuridica chiave

Whether costs and party compensation should be awarded

Decisione estratta

No court costs and no party compensation were to be awarded.

Motivazione estratta

Cantonal supervisory proceedings in debt enforcement and bankruptcy are free of charge and no party compensation is due.

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