Appeal against personal bankruptcy opening dismissed

PS170098Tribunale superiore29 mag 2017Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The debtor appealed against the Uster bankruptcy court’s opening of personal bankruptcy, trying to withdraw his insolvency declaration after the fact because he did not want third parties involved. The Zurich Higher Court held that a withdrawal of the declaration is no longer possible once bankruptcy has been opened and that the debtor lacked a protected legal interest in seeking reversal solely to retract his own request. His claimed ignorance of bankruptcy consequences was irrelevant and did not create a defect in the proceedings. The appeal was therefore dismissed insofar as entered into, and the debtor was ordered to pay the appeal costs of CHF 250.

Massima Omnilex

Art. 191 SchKG, Art. 241 Abs. 1 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 174 Abs. 1 SchKG; withdrawal of an insolvency declaration after opening of bankruptcy and appealability of a self-requested bankruptcy order. Once bankruptcy has been opened, a subsequent withdrawal of the insolvency declaration is excluded; the debtor may not use the appeal merely to undo a correctly rendered order by retracting the original request. A protected legal interest is lacking where the complaint seeks only reversal of the legally effective bankruptcy opening. A mistake as to the consequences or practical implementation of bankruptcy is, in principle, irrelevant; no general official duty to warn about bankruptcy consequences is recognized in this context (consid. 3-6).

Testo completo

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS170098-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. i ur. A. Hui zi nga sowie Gerichtsschreiber MLaw P. Klaus Urteil vom 29. Mai 2017 i n Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,

betreffend Insolvenzerklärung / Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 12. Mai 2017 (EK170173)

Erwägungen:

  1. Der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdeführer) erklärte sich beim Konkursgericht des Bezirksgerichts Uster (fortan Vorinstanz) mit Einga- be vom 11. Mai 2017 für zahlungsunfähig und beantragte die Konkurseröffnung (act. 5/1). Gleichzeitig hinterlegte er bei der Vorinstanz einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– (act. 5/3). Mit Urteil vom 12. Mai 2017 und in Anwendung von Art. 191 SchKG eröffnete die Vori nstanz daraufhi n den Konkurs über den Be- schwerdeführer (act. 3 = act. 4 = act. 5/4). Das Urteil wurde i hm am 15. Mai 2017 zugestellt (act. 5/5 S. 1). 2. Mit Eingabe vom 17. Mai 2017 wendet sich der Beschwerdeführer an die Kammer. Er will sei nen Antrag um Konkurseröffnung zurückzi ehe n, da er ni cht möchte, dass Drittpersonen in das Verfahren i nvolvi ert werden. Über die Rege- lungen, dass Dritte in den Konkurs miteinbezogen würden, sei er ni cht mündli ch informiert worden, weshalb er den Antrag auf Privatkonkurs sofort stoppen wolle (act. 2). Die Akten der Vorinstanz sind beigezogen (act. 5/1-5). Die Sache ist spruchrei f. 3. Ein Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht für zahlungsunfähig erklärt. Das Geri cht eröffnet darauf den Kon- kurs, wenn kei ne Aussi cht auf ei ne Schuldenberei ni gung nach Art. 333 ff. SchKG besteht (Art. 191 SchKG). Das ist vorliegend geschehen (act. 4). Is t der Konkurs einmal eröffnet, ist ein nachträglicher Rückzug der Insolvenzerklärung ausge- schlossen (J äger, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Band II, Art. 159-292, 4. Aufl., bearbeitet von Walder/Kull/Kottmann, Zürich 1997/99, Art. 191 N 6) – das ist nur bis zur Fällung des Urteils möglich (Art. 241 Abs. 1 ZPO): Mit der Konkurseröffnung entsprach die Vorinstanz vollumfänglich dem An- trag des Beschwerdeführers (act. 5/1 i.V.m. act. 4). Es stellt kein schutzwürdiges Rechtsmittelinteresse (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO) dar, eine Beschwerde bloss zum Rückzug des ursprüngli chen Rechtsbegehrens zu erheben. Es steht ni cht im Be- lieben des Beschwerdeführers, auf das zu Recht ergangene Urteil der Vorinstanz

durch eine (verspätete) Rückzugserklärung zurückzukommen, um di e Konkurser- öffnung wieder rückgängig zu machen (ähnlich OGer ZH, NN050188 vom 10. Januar 2006, E. II./1 ). Dem Beschwerdeführer mangelt es dafür an der Be- schwerdelegitimation. Soweit er mit seiner Eingabe daher sei ne Insolvenze rklä- rung vor der Rechtsmittelinstanz zurückzi ehen wi ll, darf die Kammer dies ni cht beachten. Insoweit kann auf die Eingabe nicht eingetreten werden. 4. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des angefochte- nen Entschei des auf dem Beschwerdeweg und dadurch die Aufhebung des Kon- kurses an sich zu beantragen beabsichtigt, sei Folgendes bemerkt: 5. Ist der Konkurs eröffnet worden, so kann dieser Entscheid mit Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO angefochten werden (Art. 194 Abs. 1 i.V.m. Art. 174 Abs. 1 SchKG). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfolgte innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist (act. 5/5 i.V.m. act. 2). Da die Konkurseröffnung jedoch gestützt auf ei nen eigenen Antrag des Beschwerdeführers erfolgte (Art. 191 Abs. 1 SchKG), kann dieser – abgesehen von einer Verweigerung der Konkurseröff- nung – nur i n seltenen Fällen gegen das Konkurserkenntni s vorgehen. Die Recht- sprechung hat dies etwa dann zugelassen, wenn der Schuldner sich bei der Ab- gabe der Insolvenzerklärung in einem wesentlichen Irrtum befand. Ein Irrtum über die Folgen des Konkurses bzw. die Art der D urchführung des Konkursverfahrens ist jedoch unbeachtlich. Dasselbe gilt für die Weiterziehung nach Art. 174 Abs. 2 SchKG, womit der Schuldner eine Konkurseröffnung nachträglich zu Fall bringen will (OGer ZH, PS110167 vom 29. September 2011, E. 2 sowie PS150023 vom 19. Februar 2015, E. 2.1; vgl. ferner BSK SchKG II-Brunner/Boller, 2. Aufl. 2010, Art. 131 N 30 m.w.H.). 6. Der Beschwerdeführer bringt mit seiner Beschwerde nicht vor, dass das Ver- fahren oder der Entscheid der Vorinstanz an einem Mangel leide. Vielmehr macht er geltend, ihm sei nicht bewusst gewesen, "dass Drittpersonen mit reingezogen werden". Über diese Regelungen sei er nicht informiert worden (act. 2). Auf wel- che Regelungen und auf welche Drittpersonen der Beschwerdeführer sich dabei bezieht, ist unklar. Was er genau meint, kann aber dahingestellt bleiben. Mit sei-

nen Vorbringen erklärt der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass ihm die Fol- gen eines Konkurses nicht bewusst gewesen seien. Ein solcher Irrtum ist jedoch unbeachtli ch (vgl. Ziff. 5). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (act. 2) gibt es weiter auch keine behördliche Aufklärungspflicht über die Konkursfolgen. Sollte es also zutreffen, dass der Beschwerdeführer darüber nicht aufgeklärt wor- den war, so könnte er daraus ni chts zu sei nen Gunsten ableiten. Es ist abschlies- send und ergänzend jedoch darauf hi nzuweisen, dass der Beschwerdeführer i n seiner Insolvenzerklärung vom 11. Mai 2017 mit Unterschrift ausdrücklich sei n Bewusstsein bestätigte, dass durch die Eröffnung des Konkurses sein ganzes Vermögen erfasst werde (act. 5/1 S. 3). 7. Der Beschwerdeführer muss sich bei seiner Insolvenzerklärung behaften lassen. D as führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wer- den kann. Ausgangsgemäss sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Be- schwerdeverfahrens aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Immerhin ist er aber auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Wider- rufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt, oder wenn ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Schuldner auferlegt.

  1. Schri ftli che Mi ttei lung an den Beschwerdeführer, an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Uster (unter Rücksendung der ersti nstanzli chen Akten) und das Konkursamt Uster, ferner an das Handelsregisteramt des Kantons Zü- rich und an das Betreibungsamt Uster, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r

Der Gerichtsschreiber:

MLaw P. Klaus

versandt am: 30. Mai 2017

Parole chiave

bankruptcyinsolvency declarationwithdrawallegal interestappeal admissibilitymistakecosts

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the debtor could withdraw his insolvency declaration after bankruptcy had already been opened.

Decisione estratta

No. Once bankruptcy is opened, a subsequent withdrawal of the insolvency declaration is inadmissible.

Motivazione estratta

A withdrawal is only possible before the judgment is rendered; after opening, the debtor lacks a protected legal interest in appealing merely to retract his original request.

Questione giuridica chiave

Whether the bankruptcy opening should be annulled on appeal because the debtor allegedly did not understand the consequences of bankruptcy.

Decisione estratta

No. A mistake about the consequences or practical conduct of bankruptcy is irrelevant; no duty of official warning about bankruptcy consequences was recognized.

Motivazione estratta

The appellant did not claim a defect in the proceedings or judgment, only ignorance of the effects of bankruptcy. Such ignorance does not justify setting aside a bankruptcy opened on the debtor's own request.

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