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PS160074 ΓÇó Hearing violation leads to remand in debt-enforcement complaint
PS160074Tribunale superiore25 mag 2016Granted
A._____ AG appealed against a district court decision dismissing its debt-enforcement complaint concerning a CHF 3 million payment order. The Obergericht held that the lower court violated the appellant’s right to be heard by not giving it an opportunity to comment on the respondent’s submission of 29 February 2016 and by failing to serve the attachment. Because the defect was serious and not curable on appeal, the court annulled the decision and remanded the matter to the District Court of Zurich. No court costs or party compensation were awarded.
Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 ZPO; rechtliches Gehör im betreibungsrechtlichen Aufsichtsverfahren; eine Partei ist vor Erlass des Entscheids über jede Eingabe der Gegenpartei zu orientieren und zur Stellungnahme zuzulassen, unabhängig davon, ob die Eingabe neue erhebliche Gesichtspunkte enthält. Die blosse Zustellung mit dem Endentscheid genügt nicht. Eine schwere Gehörsverletzung ist im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht heilbar; ausnahmsweise kann Heilung nur eintreten, wenn die Rechtsmittelinstanz Sachverhalt und Rechtslage frei prüfen kann und eine Rückweisung bloss formalistischen Leerlauf bewirken würde (consid. 3). Im Verfahren nach Art. 20a Abs. 2 und 3 SchKG bestimmt das kantonale Recht das Verfahren; Kostenfreiheit und fehlende Parteientschädigung richten sich nach den einschlägigen Gebührenbestimmungen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS160074-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. O. Canal Urteil vom 25. Mai 2016 i n Sachen
A._____ AG, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt li c. i ur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____,
gegen
B._____, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
betreffend Betreibung Nr. ... (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 1)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. April 2016 (CB160009)
Erwägungen:
obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (act. 28 i.V.m. act. 25/1). Mit Verfügung vom 3. Mai 2016 wurde der Beschwerde- gegnerin Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt (act. 30), die von dieser rechtzei- tig erstattet wurde (act. 32 i.V.m. act. 31). Die vorinstanzlichen Akten wurden bei- gezogen (act.1-25). Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen ri chtet si ch nach den Besti mmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; C OM E TTA/MÖCKLI, BSK SchKG-I, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). 2.2. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schri ftli ch und begründet ei nzurei chen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019, Urteil vom 21. Februar 2011, E. 3.4). 2.3. Die vorliegende Beschwerde wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und mit Anträgen versehen und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefoch- tenen Entscheid beschwert und zur Rechtsmittelerhebung legitimiert. Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vor- instanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderli- chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.H.). Die zur Diskussion stehende Verletzung des rechtlichen Gehörs wiegt nach dem Dargelegten schwer und es liegt keiner der Ausnahmefälle vor, die eine Hei- lung des Mangels gebieten würden. Das Interesse der Beschwerdeführerin, den Instanzenzug vollumfängli ch durchlaufen zu können und mi t i hren Ei nwänden ge- gen die Äusserungen der Gegenpartei nicht erst vor der oberen Aufsichtsbehörde gehört zu werden, bedeutet jedenfalls keinen formalistischen Leerlauf (vgl. BGer 5A_296/2013 E. 3.2). Der angefochtene Zirkulationsbeschluss vom 8. April 2016 i st aufzuheben und die Sache ist an die Vori nstanz zurückzuwei sen. 4. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschä- digungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Der Zirkulationsbeschluss der 3. Abteilung des Bezirksgericht Zürich als un- tere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter vom 8. April 2016 wird aufgehoben und die Sache an das Bezirksgericht Zürich zurückgewie- sen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. O. Canal
versandt am: 26. Mai 2016