Appeal against bankruptcy opening dismissed

PS150097Tribunale superiore23 giu 2015Dismissed

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Sintesi Omnilex

The Zurich Court of Appeal dismissed the debtor’s appeal against the bankruptcy opening. It held that the debtor had not, within the appeal period, proven by documents any bankruptcy-precluding circumstance under Art. 174 SchKG, such as payment, deposit of the debt, or waiver by the creditor. The asserted decision to fully liberate the share capital and the claimed fresh funds were insufficient. The appeal fee of CHF 750 was imposed on the debtor, and the creditor was awarded no compensation.

Massima Omnilex

Art. 174 Abs. 1 und 2 SchKG; neue konkurshindernde Tatsachen im Beschwerdeverfahren, Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit und Urkundenbeweis der Tilgung oder Sicherstellung; die Aufhebung der Konkurseröffnung setzt kumulativ voraus, dass der Schuldner bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eine vor erster Instanz eingetretene konkursverhindernde Tatsache sowie die gesetzlich umschriebenen Befreiungsgründe urkundlich nachweist. Blosse Behauptungen über künftige Mittelzuflüsse oder eine Kapitalerhöhung genügen nicht. Wird eine ergänzte Eingabe innert Frist nicht eingereicht, ist die Beschwerde mangels tauglicher Begründung abzuweisen. Die Kosten folgen dem Ausgang des Verfahrens; eine Parteientschädigung setzt ersatzfähige Umtriebe voraus (vgl. Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO; Art. 48, 61 Abs. 1 GebV SchKG).

Testo completo

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS150097-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. i ur. M. Stamm- bach sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. R. Maurer Urteil vom 23. Juni 2015 i n Sachen

A._____ AG, Schuldneri n und Beschwerdeführeri n,

gegen

B._____, Gläubiger und Beschwerdegegner,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. Mai 2015 (EK150658)

Erwägungen: 1. a) Am 20. Mai 2015 wurde über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet für eine Forderung von Fr. 8'250.-- nebst Betreibungskosten (act. 3). Der Entscheid wurde ihr am 5. Juni 2015 zugestellt (vgl. Empfangsschein in act. 7). Mit rechtzeitig ein- gereichter Beschwerde beantragte sie am 8. Juni 2015 die Aufhebung des Kon- kurses (act. 2). b) Mi t Verfügung vom 9. Juni 2015 wies das Obergericht die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ihre Beschwerdeschrift unvollständig sei (act. 8 Dispositivziffer 1) und zeigte ihr auf, welche Belege innert der Rechtsmittelfrist vorzulegen wären, um Konkurshinderungsgründe darzutun (act. 8 S. 2-4). Gleichzeitig setzte das Obergericht der Beschwerdeführerin eine zehntägige Frist an, um für die voraus- sichtlichen Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Vorschuss von Fr. 750.-- zu leisten (act. 8 Dispositivziffer 2). Diese Verfügung wurde mit Gerichtsur- kunde sowie parallel informell per A-Post zugesandt, um ihr möglichst umgehend von der nötigen Ergänzung der Beschwerde Kenntnis zu geben (act. 8 S. 4). Die Beschwerdeführerin holte die Gerichtsurkunde ni cht ab (act. 9/1). Die Verfügung gilt gestützt auf Art. 138 Abs. 2 lit. a ZPO als am 18. Juni 2015 zugestellt. c) Die Beschwerdefrist lief am 15. Juni 2015 ab. Eine ergänzende Eingabe der Beschwerdeführeri n gi ng i nnert Fri st ni cht ei n. D as Verfahren i st spruchrei f. Auf das Abwarten des Ablaufs der Zahlungsfrist für den Kostenvorschuss kann ver- zichtet werden. 2. Im Beschwerdeverfahren können neue konkurshi ndernde Tatsachen geltend gemacht werden, wenn sie vor dem ersti nstanzli chen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerdeinstanz kann sodann die Konkurseröff- nung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass eine der in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 bis 3 SchKG er- wähnten Voraussetzungen erfüllt ist, d.h. dass entweder die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt ist oder der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder dass der Gläubiger auf Durchführung des Kon- kurses verzichtet.

  1. a) D i e Schuldneri n machte i n i hrer Beschwerde geltend, der Verwaltungsrat habe entschieden, das Aktienkapital voll zu liberieren, womit ihrer Gesellschaft Fr. 50'000.-- neue Mittel zukämen. Damit könne sie die Forderung des Gläubigers vollständig bezahlen (act. 2 S. 1). Ihr Verwaltungsrat habe sich bis zum 30. März 2015 in einer Pattsituation befunden (act. 2 S. 2). b) Diese zweitinstanzlichen Vorbringen der Schuldnerin sind von vornherein un- behelfli ch. D i e Schuldneri n machte keine konkurshindernde Tatsache geltend und erbrachte auch kei nen der erforderlichen Urkundenbeweise, welche Vorausset- zung einer Aufhebung der Konkurseröffnung bilden. Insbesondere tat die Schuld- neri n ni cht vor Ablauf der Rechtsmittelfrist mi ttels Urkunden dar, dass sie die Schuld samt Zinsen und Kosten vor oder nach der Konkurseröffnung getilgt oder den geschuldeten Betrag zuhanden des Gläubigers bei der Gerichtskasse hinter- legt habe oder dass der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichte (Art. 174 Abs. 1, 2 SchKG). Schon aus diesem Grund erweist sich ihre Beschwer- de von vornherein als aussichtslos. Dass sie zudem mit der blossen Behauptung, das Aktienkapital voll liberiert zu haben, auch ihre Zahlungsfähigkeit, wie von Art. 174 Abs. 2 SchKG gefordert, von vornherein nicht glaubhaft zu machen vermoch- te, ist demnach ni cht mehr entschei dend. Mit Verfügung vom 9. Juni 2015 war der Beschwerdeführerin im Ei nzelnen aufge- zeigt worden, wie sie ihre Beschwerde zu begründen hätte, um Aussicht auf Er- folg zu haben (act. 8). Die Verfügung wurde sowohl mit Gerichtsurkunde als auch informell per A-Post an sie versandt, um sie möglichst schnell von der noch nöti- gen Ergänzung der Beschwerde in Kenntnis zu setzen (act. 8 S. 4), welche je- doch unterblieb. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist aus diesen Gründen abzuweisen. 4. Die Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens ist gestützt auf Art. 48 i.V. mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.-- festzusetzen. Die Kosten des Be- schwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dem Gläubiger ist mangels Umtrieben im Beschwerdever-

fahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 i.V. mit Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt. 3. Dem Gläubiger wird für das Beschwerdeverfahren keine Prozessentschädi- gung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gläubiger unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzli chen Akten) und das Konkursamt Oerlikon-Züri ch, ferner mit besonde- rer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Be- treibungsamt Züri ch 12, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Maurer

versandt am:

Parole chiave

bankruptcy openingappealdocumentary proofpayment capacitycostsparty compensation

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Questione giuridica chiave

Whether the bankruptcy opening should be set aside on appeal under Art. 174 SchKG.

Decisione estratta

No. The debtor did not timely prove a bankruptcy-precluding ground by documents and did not make payment capacity plausible.

Motivazione estratta

Only facts arising before the first-instance decision may be raised. The debtor failed to show by documentary evidence that the debt was paid, deposited for the creditor, or that the creditor waived bankruptcy; the asserted capital increase was insufficient.

Questione giuridica chiave

Whether the appeal filing was sufficiently completed within the appeal period.

Decisione estratta

No. The court had indicated the missing documents, but no supplement was filed within the time limit.

Motivazione estratta

Because the appeal remained incomplete and no curative submission arrived in time, the appeal was hopeless and could be decided without awaiting expiry of the fee advance deadline.

Questione giuridica chiave

How the costs and party compensation of the appeal proceedings should be allocated.

Decisione estratta

The appeal fee was set at CHF 750 and charged to the debtor; the creditor received no party compensation.

Motivazione estratta

Costs follow the result under Art. 106 ZPO, and no compensable expenses of the creditor were shown.

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