Swiss reservation bars Lugano service exception in arrest case

PS130190Tribunale superiore27 nov 2013Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The appellant sought arrest based on a foreign default judgment. The lower court refused the request because she had not shown service of the document commencing the foreign proceedings. On appeal, she argued that under Art. 34(2) LugÜ the judgment should be recognized despite the missing proof if the defendant had not used available remedies, and that the court should have prompted her to provide the missing evidence. The Obergericht rejected both arguments, holding that Switzerland has reserved against that part of Art. 34(2) LugÜ and that no procedural duty to request further proof existed in the arrest proceeding.

Massima Omnilex

Art. 34 Ziff. 2 LugÜ; Anerkennung eines ausländischen Versäumnisurteils trotz fehlenden Nachweises der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks; die von Art. 34 Ziff. 2 LugÜ vorgesehene Ausnahme ist wegen des von der Schweiz erklärten Vorbehalts nicht anwendbar. Im revidierten LugÜ besteht keine Pflicht des Gerichts, eine Frist zur Einreichung des Zustellnachweises anzusetzen. Eine Hinweispflicht folgt weder aus Art. 56 ZPO noch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör oder aus Art. 53 Abs. 1 ZPO. Im Arrestbewilligungsverfahren gilt die Verhandlungsmaxime; die Gesuchstellerin hat die Anerkennungsvoraussetzungen des ausländischen Urteils zu behaupten und zu belegen (consid. 3.6).

Testo completo

Art. 34 Abs. 2 LugÜ, Ausnahme vom Nachweis der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstückes. Diese Ausnahme greift nicht, weil die Schweiz einen entsprechenden Vorbehalt angebracht hat.

Die Beschwerdeführerin ist in erster Instanz mit ihrem Arrestbegehren unterlegen, weil sie die Zustellung des das ausländische Säumnis-Verfahren einleitenden Schriftstückes nicht nachwies.

(aus den Erwägungen des Obergerichts:)

3.3. Nach dem geltenden Gesetzestext von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG kann ein Gläubiger Vermögensgegenstände des Schuldners mit Arrest belegen lassen, wenn dieser nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist und die Forderung einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG beruht. Praxisgemäss ist der Ausländerarrest auch gestützt auf ein vollstreckbares gerichtliches Urteil zulässig. Dabei ist für das ausländische Erkenntnis vorausgesetzt, dass es nach den Bestim- mungen des IPRG (Art. 25 ff. IPRG) bzw. des Lugano-Übereinkommens (Art. 32 ff. LugÜ) aner- kannt werden kann (vgl. OGer ZH, PS120035 vom 20. April 2012, E. 4.4.1 und E. 4.4.2). Das ist gemäss Art. 34 Ziff. 2 LugÜ nicht der Fall, wenn bei einem Versäumnisurteil nicht auch glaubhaft gemacht wird, dass das verfahrenseinleitende Schriftstück dem Beklagten rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass sich dieser verteidigen konnte (BSK LugÜ-S CHULER, Art. 34 N 24 und N 28). 3.4. Vor diesem Hintergrund erachtete die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid den Arrestgrund des Ausländerarrestes als nicht glaubhaft gemacht, weil weder dem Versäum- nisurteil vom 18. April 2012 noch dem Kostenfestsetzungsbeschluss entnommen werden könne, dass dem Beschwerdegegner auch das verfahrenseinleitende Schriftstück zugegangen sei, und sich das auch nicht aus einem separaten Dokument ergebe (act. 7 S. 3). 3.5. Die Beschwerdeführerin begründet die dagegen gerichtete Beschwerde zusam- mengefasst mit dem Umstand, dass die Vorinstanz den zweiten Teil von Art. 34 Ziff. 2 LugÜ nicht in ihre Erwägungen einbezogen habe (act. 8 S. 3). Gemäss Art. 34 Ziff. 2 LugÜ letzter Teilsatz wird

ein Versäumnisurteil auch unabhängig von der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstü- ckes anerkannt, wenn der Beklagte gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt hat, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sowohl das Versäum- nisurteil als auch der Kostenfestsetzungsbeschluss seien jeweils mit gerichtlichen Zustellungs- vermerken an den Beschwerdegegner versehen. Mit der Zustellung habe die Rechtsmittelfrist zu laufen begonnen und der Beschwerdegegner habe jeweils die Möglichkeit gehabt, Rechtsbehelfe einzulegen. Das habe er jedoch nicht gemacht (act. 8 S. 3). Zudem macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz hätte ihr im Sinne des rechtlichen Gehörs und der richterlichen Hinweis- pflicht auferlegen müssen, einen Zustellnachweis für das das Klageverfahren einleitende Schrift- stück beizubringen (act. 8 S. 3 f.). 3.6. Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass die Schweiz gegen diesen letz- ten Teilsatz von Art. 34 Ziff. 2 LugÜ einen Vorbehalt erklärt hat (BSK LugÜ-S CHULER, Art. 34 N 31) und davon gemäss Art. 1 Abs. 3 des Bundesbeschlusses über die Genehmigung und die Umset- zung des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Voll- streckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 11. Dezember 2009 auch Ge- brauch gemacht hat. Damit zielt die diesbezügliche Argumentation der Beschwerdeführerin von vornherein ins Leere. Ferner besteht unter dem revidierten und hier anwendbaren LugÜ vom 30. Oktober 2007 – im Gegensatz zum LugÜ vom 16. September 1988, welches das in Art. 48 noch explizit vorsah, – keine Pflicht des Gerichtes (mehr), für die Vorlage des Nachweises der Zustellung des verfahrens- einleitenden Schriftstücks eine Frist zu bestimmen. Eine Hinweispflicht lässt sich im Übrigen auch nicht aus der allgemeinen richterlichen Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO oder dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 Abs. 1 ZPO ab- leiten. Zwar ist der Verweigerungsgrund von Art. 34 Ziff. 2 LugÜ von Amtes wegen zu prüfen (BSK LugÜ-S CHULER, Art. 34 N 29). Das vorliegende Verfahren der Arrestbewilligung folgt jedoch der Verhandlungsmaxime gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO, und die Beschwerdeführerin hat dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützt, namentlich die Anerkennungsfähigkeit des aus- ländischen Urteils, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. Das Gericht hat demnach nicht von sich aus die notwendigen Angaben für die Anerkennung zu erfragen, dies insbesondere auch deshalb nicht, weil die Beschwerdeführerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren anwaltlich ver- treten war.

Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 27. November 2013 Geschäfts-Nr.: PS130190-O/U

Parole chiave

arrestforeign judgmentservice of processLugano Conventionreservationdefault judgmentadversarial principleburden of proof

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the Lugano Convention exception dispensing with proof of service of the initiating document applies to a foreign default judgment used as arrest ground.

Decisione estratta

No. Switzerland has entered a reservation to that final sentence of Art. 34(2) LugÜ, so the exception cannot be relied on.

Motivazione estratta

The court held that the appellant's argument based on the last sentence of Art. 34(2) LugÜ failed from the outset because the Swiss reservation excludes its application.

Questione giuridica chiave

Whether the court had to give the appellant notice or set a deadline to file proof of service of the initiating document.

Decisione estratta

No. Under the revised Lugano Convention there is no longer a duty to set such a deadline, and no notice duty follows from Art. 56 ZPO, the right to be heard, or Art. 53 ZPO.

Motivazione estratta

Although the refusal ground under Art. 34(2) LugÜ must be examined ex officio, the arrest proceeding is governed by the adversarial principle; the appellant had to plead and prove the facts supporting recognizability of the foreign judgment.

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