Appeal against bankruptcy opening after overindebtedness notice

PS120243Tribunale superiore28 gen 2013Dismissed

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Sintesi Omnilex

The Zurich High Court dismissed the debtor company's appeal against the bankruptcy opening ordered after an auditor's overindebtedness notice. It held that the appeal cost advance was still deemed timely because the court should have granted a grace period. On the merits, the company failed to prove any changed financial position within the appeal period. A promised shareholder payment was insufficient, since a mere loan would not avert overindebtedness without a subordination declaration. Second-instance costs were imposed on the appellant and offset against the advance.

Massima Omnilex

Art. 101 Abs. 3 ZPO; Art. 174 SchKG; appeal against bankruptcy opening based on overindebtedness notice: a late-paid cost advance is deemed timely if the court failed to grant the mandatory grace period. Under Art. 174 SchKG, new allegations and evidence are admissible only within the appeal time limits; after expiry, additions are excluded. In proceedings against a bankruptcy opening following overindebtedness notice, a debtor who invokes improved solvency must substantiate the changed balance situation with timely documentary proof. A mere promised loan does not remove overindebtedness unless accompanied by a subordination declaration.

Testo completo

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS120243-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller. Urteil vom 28. Januar 2013 in Sachen

A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X._____,

betreffend Konkurseröffnung (Überschuldungsanzeige durch die Revisionsstelle)

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 6. Dezember 2012 (EK121884)

Erwägungen: 1. Am 6. Dezember 2012 war über die Schuldnerin auf Überschuldungsanzei- ge der Revisionsstelle hin der Konkurs eröffnet worden (act. 3). Mit rechtzei- tig eingereichter Beschwerde vom 16. Dezember 2012 beantragte Verwal- tungsrat Rechtsanwalt Dr. X._____ (vgl. act. 5) namens der Schuldnerin die Aufhebung des Konkurses (act. 2). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2012 wurde der Schuldnerin eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'000.- angesetzt (act. 6). Der Kostenvorschuss wurde zwar verspätet geleistet (act. 8 i.V.m. act. 6 und act. 7/1), jedoch hätte ge- mäss Art. 101 Abs. 3 ZPO noch eine Nachfrist angesetzt werden müssen, weshalb der Kostenvorschuss als rechtzeitig bezahlt gilt. 2. Zur Begründung der Beschwerde führte die Schuldnerin aus, es liege keine Überschuldung der Gesellschaft vor. Vielmehr werde der Hauptaktionär der Gesellschaft, B._____ aus C._____ [Staat in Europa], innerhalb der kom- menden 10 Tage einen Betrag in Höhe von mindestens 35'000.00 CHF auf das Konto der Gesellschaft einzahlen, womit die Zahlungsfähigkeit der Ge- sellschaft gewährleistet sein werde. Nach alledem könne von einer Über- schuldung und Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft nicht die Rede sein und es sei der Beschwerde stattzugeben (act. 3). 3. Das vorliegende Verfahren ist ein Beschwerdeverfahren nach Art. 319 ff. ZPO (vgl. Art. 194 i.V.m. Art. 174 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen (vgl. ZR 110/2011 Nr. 5). Dabei kann unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Nach Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptun- gen und neue Beweismittel ausgeschlossen. In Abs. 2 werden besondere Bestimmungen des Gesetzes vorbehalten. Als solche besondere Bestim-

mungen, welche eine Ausnahme erlauben, gelten Art. 174 Abs. 1 und 2 SchKG betreffend die Beschwerde gegen eine Konkurseröffnung. Art. 174 Abs. 1 SchKG, wonach in der Beschwerde unechte Noven vorgebracht wer- den können, gilt auch bei der Konkurseröffnung nach einer Überschul- dungsanzeige. Die in Art. 174 Abs. 2 SchKG abschliessend als zulässig ge- nannten echten Noven sind dagegen nicht auf eine Konkurseröffnung nach Überschuldungsanzeige zugeschnitten. Ein Analogieschluss auf weitere Ar- ten von echten Noven wird mehrheitlich abgelehnt (vgl. die Ausführungen der Kammer in OGer ZH PS110058 vom 15. Juli 2011, E. III./1.; vgl. auch BSK SchKG II-Brunner/Boller, 2. Auflage 2010, Art. 194 N 8). Wird in der Lehre die Frage diskutiert, inwieweit Nachbringen während der Beschwer- defrist zulässig sind, ist klar, dass Weiterungen und Ergänzungen nach Ab- lauf der Beschwerdefrist unzulässig sind. Dafür darf auch keine Frist mehr angesetzt werden. Diesbezüglich sieht auch Art. 174 SchKG keine Ausnah- me vor. 4. Selbst wenn vorliegend echte Noven zugelassen würden, so vermochte die Schuldnerin im Beschwerdeverfahren keine Urkunden einzureichen, die be- legen, dass sich die Bilanzdaten im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides anders darstellen als auf Grund der von der Vorinstanz gutgeheissenen Überschuldungsanzeige der Revisionsstelle. Im Beschwerdeverfahren bestritt die Schuldnerin die von der Vorinstanz festgestellte Überschuldung (mindestens) seit Ende 2010 (vgl. act. 3 S. 4) nicht, sondern behauptete, es werde in Bälde eine Geldzahlung des Haupt- aktionärs eintreffen. Die Schuldnerin unterliess es aber, diese Behauptung mit Urkunden innert der Beschwerdefrist zu belegen. Zudem würde die Ge- währung eines Darlehens nicht ausreichen, vielmehr müsste auch eine Rangrücktrittserklärung abgegeben werden. 5. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

  1. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten der zweiten In- stanz sind mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvor- schuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Durch die Abweisung der Beschwerde bleibt auch das erstinstanzliche Kos- tendispositiv rechtskräftig. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 6. Dezember 2012 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.00 festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an das Konkursamt D._____ sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich, ferner an das Handelsregister- amt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt D._____, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. I. Vourtsis-Müller

versandt am:

Parole chiave

bankruptcyoverindebtednessappealcost advancenew evidencesubordinationsolvencycosts

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Questione giuridica chiave

Whether the late-paid appeal cost advance should be treated as timely

Decisione estratta

Yes. Because the court should have set a grace period under Art. 101(3) CPC, the advance was deemed paid in time.

Motivazione estratta

The advance was paid late, but the missing grace period meant the appellant could still validly cure the default within the applicable time rules.

Questione giuridica chiave

Whether the bankruptcy opening should be set aside for lack of overindebtedness

Decisione estratta

No. The debtor did not substantiate a changed balance position with timely documents, and a promised shareholder loan would in any event require a subordination declaration.

Motivazione estratta

New factual allegations and documents after the appeal period were inadmissible; even on the merits, an unsecured loan does not eliminate overindebtedness without subordination.

Questione giuridica chiave

Allocation of second-instance costs

Decisione estratta

The appellant must bear the second-instance costs, which are set off against the advance paid.

Motivazione estratta

Costs follow the outcome.

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