Payment before bankruptcy must also cover bankruptcy office costs

PS110095Tribunale superiore6 lug 2011Granted

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The debtor challenged the bankruptcy opening and proved that he had paid the creditor’s claim before the bankruptcy judgment, as well as the bankruptcy court costs. The appellate court initially found that the bankruptcy office costs had not been secured and exceptionally granted a deadline to prove such security because this would mark a change in practice. The debtor timely provided proof of payment of the estimated bankruptcy office costs. The court held that, for relief under Art. 174(1) SchKG, the debtor must also cover the bankruptcy office costs, but once that was shown, the bankruptcy had to be annulled without a solvency review.

Massima Omnilex

Art. 174 Abs. 1 SchKG; payment before bankruptcy opening and burden of proof for costs. A debtor who invokes, in appeal proceedings, that the debt was extinguished before the bankruptcy judgment must not only prove payment of the principal claim, interest and the costs included in the bankruptcy warning, but also establish that the court costs of the bankruptcy proceedings and the costs of the bankruptcy office are paid or secured within the appeal period. Since the bankruptcy takes effect immediately upon judgment (Art. 175 SchKG) and the bankruptcy office incurs costs at once, those costs fall within the scope of the required full satisfaction of costs (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). If the bankruptcy is annulled under Art. 174 Abs. 1 SchKG on that basis, no solvency review is carried out.

Testo completo

Art. 174 Abs. 1 SchKG, Zahlung vor Konkurseröffnung. Auch wenn der Schuldner Forderung, Zinsen und in der Konkursandrohung aufgeführte Kosten noch vor der Konkurseröffnung bezahlt hat, muss er für eine Gutheissung der Beschwerde nachweisen, dass er innert der Beschwerdefrist zusätzlich die Kosten des Konkursgerichts und des Konkursamtes bezahlt oder sichergestellt hat.

Der Schuldner führte Beschwerde gegen die über ihn ausgesprochene Konkurseröffnung. Er berief sich darauf, dass er die Forderung noch vor der Konkurseröffnung und inzwischen auch die Kosten des Konkursrichters bezahlt habe. Eine Nachfrage des Obergerichts beim zuständigen Konkursamt ergab, dass der Schuldner die Kosten des Konkursamtes weder bezahlt noch sichergestellt hatte. Ausnahmsweise - da damit eine Praxisänderung verbunden war - wurde dem Schuldner eine Nachfrist zum Nachweis der Sicherstellung dieser Kosten des Konkursamtes angesetzt. Der verlangte Nachweis ging fristgerecht ein.

(Aus den Erwägungen des Obergerichts:) 2. Im Beschwerdeverfahren können neue Tatsachen geltend gemacht werden, wenn sie vor dem erstinstanzlichen angefochtenen Entscheid entstanden sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Dazu gehört insbesondere, dass die Forderung des Gläubigers schon vor der Konkurseröffnung nebst Zinsen und Kosten bezahlt wurde, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens geführt hätte, wenn es dem Konkursgericht bekannt gewesen wäre. 2.1 Der Schuldner macht geltend, er habe am 13. Mai 2011, und damit vor Eröffnung des Konkurses, die Konkursforderung bezahlt. Am 21. Mai 2011 habe er überdies die Gerichtskosten beglichen. Die Forderung der Gläubigerin belief sich nebst Zinsen und Betreibungskosten (darin inbegriffen die Kosten der Konkursandrohung) auf Fr. 2'247.65, die Gerichtsgebühr des Konkursgerichts - nach dem kantonalen Tarif und nicht nach der einer gesetzlichen Grundlage entbehrenden Verordnung des Bundesrates bemessen; dazu ZR 110/2011 Nr. 35 - wurde auf Fr. 200.-- festgesetzt. Beide Zahlungen weist der Schuldner mit Urkunden nach. Das Bezirksgericht bescheinigt überdies mit Buchungsauszug vom 23. Mai 2011, dass die Zahlung von Fr. 200.– bei der Bezirksgerichtskasse Bülach eingegangen ist.

2.2 Tilgung gemäss Art. 172 Ziff. 3 SchKG bedeutet neben der Zahlung der Schuld und der Zinsen auch die Begleichung sämtlicher Kosten. Beruft sich der Betriebene erst nach Eröffnung des Konkurses auf Tilgung, muss er nachweisen, dass er neben den Kosten des Konkursgerichts und einer allfälligen Prozessentschädigung an den Gläubiger im Konkurseröffnungsverfahren insbesondere auch die Kosten des Konkursamtes bezahlt oder sicher gestellt hat: da der Konkurs mit dem Urteil des Konkursgerichts als eröffnet gilt (Art. 175 SchKG), wird das Konkursamt sofort tätig, und es entstehen damit auch sofort Kosten. Für diese haftet der betreibende Gläubiger mit dem geleisteten Vorschuss (Art. 169 SchKG; Kuko SchKG Diggelmann/Müller, Art. 169 N. 2). Es ist nicht gerechtfertigt, dem Gläubiger die Kosten von Konkursgericht und Konkursamt aufzubürden mit der Begründung, er hätte dem Konkursgericht von der Zahlung Mitteilung machen und damit die Konkurseröffnung verhindern können und müssen. Regelmässig zahlen die Schuldner erst während des laufenden Verfahrens beim Konkursgericht, und die Kosten für das Anlegen des Dossiers, das Studium der Unterlagen und die Vorladungen sind daher schon angefallen. Wenn der Schuldner beim Betreibungsamt zahlt, oder wenn sich die postalische Gutschriftsanzeige einer Post- oder Bankzahlung verzögert, hat der Gläubiger möglicherweise gar nicht rechtzeitig Kenntnis von der Zahlung. Vor allem aber ist es in erster Linie Sache des sozusagen bis zur letzten Minute säumigen Schuldners, das Konkursgericht von der Zahlung zu informieren. Eine Aufhebung des Konkurses darf daher nur in Frage kommen, wenn sicher gestellt ist, dass der Gläubiger den ganzen Vorschuss zurück erhält. Wie bereits in der Verfügung vom 22. Juni 2011 ausgeführt, hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich auch die Kosten des Konkursamtes noch während der Weiterzugsfrist sicherstellen müssen, und das wird in Zukunft so vorausgesetzt werden. Innert der ausnahmsweise noch angesetzten Nachfrist hat der Schuldner nachgewiesen, dass er die mutmasslichen Kosten des Konkursverfahrens beim Konkursamt durch eine Zahlung von Fr. 600.– sicherstellte.

2.3 Nach ständiger Praxis der Kammer wird von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit abgesehen, wenn der Konkurs gestützt auf Art. 174 Abs. 1 SchKG aufgehoben wird, also insbesondere wegen eines Verfahrensmangels, oder weil der Schuldner wie hier neu vorträgt, dass die Schuld bereits vor der Konkurseröffnung getilgt wurde (KuKo SchKG-Diggelmann/Müller, Art. 174 N. 7 und 12). Der über den Schuldner eröffnete Konkurs ist daher aufzuheben.

Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 6. Juli 2011 PS110095-O/U

Hinweis: für den häufigeren Fall der Zahlung der Konkursforderung (erst) während der Beschwerdefrist vgl. ZR 110/2011 Nr. 5

Parole chiave

bankruptcydebt enforcementpayment before bankruptcycostsappealsolvency review

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether a debtor can obtain reversal of a bankruptcy opening by proving payment of the claim before the bankruptcy judgment, including court and enforcement costs.

Decisione estratta

Yes, but only if the debtor also proves payment or security for all remaining costs, including the bankruptcy court costs and the bankruptcy office costs, within the appeal period.

Motivazione estratta

Under Art. 174(1) SchKG, new facts may be raised on appeal. Payment before the bankruptcy judgment is a ground that would have led to rejection under Art. 172(3) SchKG, but relief requires satisfaction of all costs. Because the bankruptcy opens immediately upon judgment, the bankruptcy office incurs costs at once, and the debtor must ensure reimbursement of the full advance.

Questione giuridica chiave

Whether the debtor had to undergo a solvency review after invoking prior payment under Art. 174(1) SchKG.

Decisione estratta

No. When bankruptcy is set aside on the basis of Art. 174(1) SchKG, especially because the debt was shown to have been extinguished before the bankruptcy opening, the court dispenses with a solvency assessment.

Motivazione estratta

Established chamber practice excludes the solvency examination in such cases.

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