Appeal against cost allocation in child protection case dismissed

PQ160030Tribunale superiore10 mag 2016Dismissed

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Sintesi Omnilex

The mother appealed only the costs decision of the Zurich District Council in a child protection matter. The Obergericht held that the lower court had already applied the exceptional cost rules of Art. 107 ZPO in her favour and had reasonably taken into account that she had also unsuccessfully challenged the guardianship measure. The request for party compensation failed because compensation follows success and the lower court had in any event waived compensation against her. Any reliance on legal aid was unfounded, since no proper request or disclosure of financial means was shown. The appeal was dismissed; no second-instance court costs or party compensation were awarded.

Massima Omnilex

Art. 106 Abs. 1, Art. 107 Abs. 1 lit. b und c, Art. 95 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 2 und 5 ZPO; Kosten- und Entschädigungsregelung im Beschwerdeverfahren gegen einen kindes- und erwachsenenschutzrechtlichen Entscheid. Die Verteilung der Prozesskosten nach Art. 107 ZPO beruht auf Ermessensausübung und darf insbesondere die familienrechtliche Natur des Streits, das Prozessverhalten in guten Treuen sowie ein teilweises Unterliegen berücksichtigen. Wer die Kostenregelung anficht, hat darzutun, inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat. Parteientschädigungen sind Prozesskosten und folgen dem Obsiegen und Unterliegen; bei fehlendem Obsiegen besteht grundsätzlich kein Anspruch. Unentgeltliche Rechtspflege setzt ein Gesuch und die Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse voraus; sie befreit nicht von der Pflicht zur Leistung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei.

Testo completo

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ160030-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. S. Kröger Urteil vom 10. Mai 2016

i n Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Beschwerdegegner

betreffend Kosten

Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer I des Bezirksrates Zürich vom 14. April 2016 i.S. C._____, geb. tt.mm.2008; VO.2015.84 (Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde der Stadt Zürich)

Erwägungen: 1. - 1.1 Die Parteien sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von C., geboren am tt.mm.2008. Der Vater von C., B., gelangte gegen Ende November 2014 an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (fortan nur: KESB). D er Sache nach beantragte er, es sei den Parteien die ge- meinsame elterliche Sorge für C. ei nzuräumen und es seien durch die KESB die Regelungen eines angemessenen persönli chen Verkehrs zwi schen Va- ter und Sohn anzuordnen. Mit Beschluss vom 6. August 2015 erteilte die KESB den Parteien die gemeinsame elterliche Sorge und traf die Regelungen zum per- sönlichen Verkehr zwischen Vater und Sohn. Darüber hinaus errichtete die KESB u.a. für C._____ eine Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB, ernannte die Bei ständi n und legte deren Aufgaben fest (vgl. KESB-act. 51). 1.2 Mit dem Beschluss der KESB konnte sich die Mutter von C., A., nicht anfreunden. Sie liess daher dem Bezirksgericht Zürich am 4. September 2015 eine Beschwerde zukommen, die das Bezirksgericht zuständigkeitshalber mit Verfügung vom 8. September 2015 an den Bezirksrat Zürich überwies (vgl. act. 6/1 und 6/1/1). Sie beschwerte sich dabei über die Anordnung der gemein- samen elterlichen Sorge sowie der Beistandschaft für C.. Mit Präsidialverfügung vom 9. September 2015 zeigte der Bezirksrat den Eingang der Beschwerde an und wies u.a. die Parteien auf die mutmasslichen Verfahrenskosten sowie die Möglichkeit und die Voraussetzungen unentgeltlicher Rechtspflege hin (vgl. act. 6/3). Danach führte der Bezirksrat sein Verfahren durch. Mit Urteil vom 14. April 2016 wies der Bezirksrat die Beschwerde von A. ab (vgl. act. 8 [= act. 3 = act. 6/12], dort S. 12). Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 1'000.- auferlegte der Bezirksrat zu drei Vierteln (entsprechend Fr. 750.-) A., im Übrigen B. (v gl. act. 8, S. 12, Dispositivziffer II), Par- teientschädigungen für das Beschwerdeverfahren sprach er keine zu (vgl. a.a.O., Dispositivziffer III).

1.3 Mit der vom Bezirksrat in den Dispositivziffern II und III des Urteils vom 14. April 2016 vorgenommenen Kosten- und Entschädigungsregelung ist A._____ (fortan: die Beschwerdeführerin) nicht einverstanden, weshalb sie sich mit Schrei- ben vom 26. April 2016 an die Kammer wandte (vgl. act. 2). Im Wesentli chen macht sie darin geltend, sie habe aus guten Gründen ihre Beschwerde erhoben. Und sie müsse den Entscheid des Bezirksrates akzeptieren, u.a. weil sonst noch mehr Rechnungen auf sie zukämen, welche sie nicht begleichen könne. Hinzu sei i hr ei ne Prozessentschädigung verweigert worden, ohne Kenntnis ihrer finanziel- len Lage. Sie wäre bereit, Fr. 500.- zu bezahlen, jedoch nicht mehr. Und sie schliesst ihr Schreiben wie folgt: "Wie gehen Sie hier nun weiter vor?" (act. 2). D i e vori nstanzli che n Akten wurden beigezogen. Die Sache erweist sich als spruchreif, weshalb sich das Einholen einer Beschwerdeantwort erübrigt. B._____, dem Beschwerdegegner, ist indessen noch ein Doppel von act. 2 zur Kenntni snahme zuzustelle n. 2. - 2.1 Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschut zsac he n i st im EG KESR geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZPO). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zudem zwei gerichtliche Be- schwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens kön- nen daher stets nur Entscheide des Bezirksrates sein, nicht hingegen solche der KESB. Zu beachten ist sodann, dass mit dem Begriff der Beschwerde i.S. der Art. 450-450c ZGB grundsätzlich alle Rechtsmittel gegen Entscheide der KESB bezeichnet werden. Gemeint sind damit im Wesentlichen Entscheide der KESB in der Sache (vgl. dazu beispielhaft S TE CK, in: BSK-ZPO I, 5. A., Basel 2014, Art. 450 N 19-21), die angefochten werden können wegen Rechtsverletzung, unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhal-

tes, Unangemessenheit sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (vgl. Art. 450a ZGB). Der Begriff der Beschwerde i.S. der §§ 64 ff. EG KESR entspricht dem des ZGB. Keine Entscheide zur Sache stellen indes Entscheide der Gerichte über die Vertei lung und die Liquidation der Prozesskosten, die mangels eigener Vorschriften in den Art. 450 ff. ZGB sowie im EG KESR den Grundsätzen der Art. 104 ff. ZPO zu folgen haben (vgl. § 40 EG KESR und Art. 450f ZPO). Diese sog. gerichtlichen Kostenentscheide können daher selbständig nur mit einer Be- schwerde angefochten werden, die jener des Art. 110 ZPO entspricht. Das führt zu einem Beschwerdeverfahren i.S. der Art. 319 ff. ZPO, in dem namentli ch die Art. 320-322 ZPO und der Art. 326 ZPO zu beachten si nd. Die Beschwerde hat daher sowohl einen genauen Antrag als auch eine Begründung zu umfassen. Bei Laien wie der Beschwerdeführerin genügt es, wenn aus der Beschwerde ersicht- lich wird, wie die Beschwerdeinstanz nach ihrer – der Beschwerdeführerin – Auf- fassung zu entschei den hat und inwiefern der angefochtene Entscheid – hi er der des Bezirksrats – nach ihrer Auffassung unrichtig sein soll. Fehlt es an einem sol- chen Antrag und/oder an einer minimal hinreichenden Begründung, ist auf die Be- schwerde gar ni cht ei nzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel si nd sodann im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. 2.2 Die Beschwerdeführerin ficht mit der Beschwerde einzig die Verteilung der Prozesskosten durch den Bezirksrat an. D em Si nn nach kann i hrer Beschwerde (act. 2) als Antrag entnommen werden, es sei der auf sie entfallende Anteil der Gerichtskosten auf Fr. 500.- festzusetzen und ihr eine Parteientschädigung aus- zuri chten. Die Beschwerde enthält sodann eine Begründung, auch wenn diese nur sehr rudi mentär ist (vgl. a.a.O.). Einem Eintreten auf die Beschwerde steht von daher nichts entgegen. Der Bezirksrat hat die Kostenverlegung im angefochtenen Entscheid ge- stützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. b und c ZPO vorgenommen. Dabei ging er davon aus, die Streitigkeit alleine um die Frage der Zuteilung der elterlichen Sorge hätte eine je hälftige Kostenverlegung gerechtfertigt. Der Bezirksrat berücksichtigte damit – obwohl die Beschwerdeführerin unterlag – insoweit eine Beschwerdefüh- rung i n guten Treuen sowie zusätzli ch den Gesichtspunkt, dass eine familien- rechtliche Streitigkeit vorlag. Der Bezirksrat berücksichtigte zudem, dass sich die

Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde nicht bloss auf die Anfechtung der An- ordnung der KESB zur gemeinsamen elterliche Sorge begnügte, sondern eben- falls die Errichtung der Beistandschaft für C._____ ablehnte (vgl. act. 8 S. 10 f.). Letzteres gewichtete er – sachlich richtig – als Unterliegen der Beschwerdeführe- rin. Und er ging davon aus, dieses zusätzliche Unterliegen rechtfertige es, der Beschwerdeführerin mehr Kosten aufzuerlegen als im Regelfall blosser Be- schwerdeführung gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO (vgl. a.a.O.). Mit diesem Ge- sichtspunkt befasst sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift nicht. Sie übergeht ebenso, dass die Verlegung der Kosten nach Art. 107 Abs. 1 lit. b und c ZPO ohnehin schon ein Abweichen von der allgemeinen Regel des Art. 106 Abs. 1 ZPO darstellt, welche es grundsätzlich erlaubt hätte, ihr die gesamten Kos- ten aufzuerlegen (denn auch in Kindesschutzsachen ist der Grundsatz zu beach- ten, was die Beschwerdeführerin zu übersehen scheint, dass derjenige die Kosten zu tragen hat, der sie verursacht; in Rechtsmittelverfahren ist das die unterliegen- de Partei). Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet. Unbegründet ist ebenso die Auffassung der Beschwerdeführerin, es hätte ihr eine Prozessentschädigung ausgerichtet werden müssen. Prozessentschädigun- gen heissen in der Sprache der ZPO Parteientschädigungen. Sie sind Prozess- kosten (vgl. Art. 95 Abs. 1 ZPO), die nach Massgabe von Obsiegen und Unterlie- gen zu verlegen sind (vgl. Art. 106 ff. ZPO). Zu leisten hat sie die Partei, die unter- legen ist, an die obsiegende Gegenpartei. Bei einer Kostenverlegung je zur Hälf- te, wie sie die Beschwerdeführerin als angemessen zu erachten scheint, obsiegt keine Partei, weshalb auch keine dazu zu verpfli chtet werden kann, der anderen eine Entschädigung zu bezahlen. Die Beschwerdeführeri n unterlag i ndessen i m bezirksrätlichen Verfahren, das sie mit ihrer Beschwerde angehoben hat, zu ¾, weshalb sie grundsätzlich dazu hätte verpflichtet werden können, dem Beschwer- degegner, der zu ¾ obsiegte, eine auf ein Viertel reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Der Bezirksrat hat davon – unter Hinweis darauf, es seien keine be- deutenden Umtriebe entstanden (vgl. act. 8 S. 11) – zu Gunsten der Beschwerde- führerin abgesehen, was die Beschwerdeführerin ebenfalls zu übersehen scheint. Der Beschwerdegegner liess das sodann unangefochten, weshalb es dabei bleibt.

Nicht auszuschliessen ist, dass die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis auf eine Prozessentschädigung im Kontext mit Hinweisen zu ihrer finanziellen Lage (vgl. act. 2) meint, sie hätte vom Bezirksrat im erstinstanzlichen Beschwerdever- fahren gemäss den Grundsätzen der unentgeltlichen Prozessführung von Kosten befreit werden müssen. Die unentgeltliche Prozessführung befreit allerdings nicht von der Leistung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei. Si e i st zudem nur dann zu bewilligen, wenn darum ersucht wird (vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO), und das Ersuchen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse dartut sowie belegt (vgl. Art. 119 Abs. 2 ZPO). Darüber hat der Bezirksrat die Beschwerdeführerin gleich zu Beginn des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens in Beachtung von Art. 97 ZPO aufgeklärt (vgl. act. 6/3). Die Beschwerdeführerin macht zu Recht ni cht gel- tend (vgl. act. 6/1/1 und act. 6/4 ff.), sie habe den Bezirksrat um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ersucht, und si e be- hauptet auch nicht, sie habe ihre finanzielle Lage dem Bezirksrat gegenüber offen gelegt. Ihre Beschwerde bleibt daher ebenfalls insoweit offensichtlich unbegrün- det. Auch sonst i st ni chts ersichtlich, was die Beschwerde nur schon ansatzwei- se als begründet erscheinen liesse. Sie bleibt damit insgesamt als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 3. Der Streitwert beträgt aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin Fr. 250.-. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für das zweitinstanzli- che Beschwerdeverfahren zu verzichten. Parteientschädigungen für das zweitin- stanzliche Beschwerdeverfahren si nd ni cht zuzuspreche n: der Beschwerdeführe- rin nicht, weil sie vollständig unterliegt, dem Beschwerdegegner nicht, weil ihm keine Umtriebe entstanden sind, die es zu entschädigen gölte. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren keine Kosten er- hoben.

  1. Es werden für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren keine Parteient- schädigungen zugesprochen. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 2, ferner an die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde der Stadt Zürich, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der einge- rei chten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit; der Streitwert beträgt Fr. 250.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Kröger

versandt am:

Parole chiave

cost allocationparty compensationlegal aidgood faithfamily lawchild protectionappellate review

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the district council's cost allocation should be changed to CHF 500 for the appellant.

Decisione estratta

No. The district council properly applied the cost rules by taking into account good-faith appeal conduct, the family-law nature of the dispute, and the appellant's additional unsuccessful challenge to the guardianship order.

Motivazione estratta

The cost allocation already departed from the general rule in the appellant's favour under Art. 107 ZPO. The appeal did not address the decisive additional underlaying and ignored that the ordinary rule would have allowed full costs against the losing party.

Questione giuridica chiave

Whether the appellant was entitled to a party compensation in the first-instance complaint proceedings.

Decisione estratta

No. Party compensation follows success and failure; because the appellant largely lost, the district council could in principle have ordered a reduced compensation against her, but waived it in her favour.

Motivazione estratta

A compensation is owed by the losing to the prevailing party. Since the lower court already refrained from awarding compensation against the appellant, there was no basis for her claim.

Questione giuridica chiave

Whether unentgeltliche Prozessführung had to be granted or was relevant to the appeal.

Decisione estratta

No basis was shown. No request and no substantiated disclosure of income and assets were made, and legal aid would not eliminate the duty to pay party compensation.

Motivazione estratta

Legal aid requires a request and substantiation under Art. 119 ZPO; the appellant did not demonstrate that she had applied or disclosed her financial situation.

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