Lack of standing to appeal cost advance order

PP170060Tribunale superiore19 gen 2018Dismissed

Sintesi

The Zurich High Court dismissed the defendant’s appeal against a first-instance order requiring the plaintiff to pay a CHF 3,250 cost advance. It held that the defendant was not adversely affected by an order addressed only to the plaintiff and therefore lacked legal standing to appeal. The court fixed the second-instance fee at CHF 250 and imposed it on the defendant. No party compensation was awarded because the plaintiff incurred no compensable costs and the defendant lost.

Regest

Art. 308 ff. ZPO; admissibility of an appeal requires legal injury (Beschwer) and a protectable interest. A party is not entitled to challenge an order that imposes obligations solely on the opposing party and causes it no disadvantage; absent Beschwer, the appellate court must refuse to enter into the matter ex officio (consid. 2). Costs of the appeal follow the outcome under Art. 106 Abs. 1 ZPO; if the respondent incurred no compensable expenses, no party compensation is due under Art. 95 Abs. 3 ZPO.

Testo completo

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP170060-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. G. Ramer Jenny Beschluss vom 19. Januar 2018

i n Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt D r. i ur. X2._____

betreffend Forderung (Kostenvorschuss)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 14. Dezember 2017 (FV170043-I)

Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2017 erhob der Kläger und Beschwerdegeg- ner (fortan Kläger) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes C._____ vom 6. Juli 2017 eine Forderungsklage beim Einzelgericht im vereinfach- ten Verfahren am Bezirksgericht Uster (Vorinstanz) (Urk. 4/1+2). Mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 setzte die Vorinstanz dem Kläger Frist an zur Lei stung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'250.– (Urk. 4/6 = Urk. 2). 1.2. Dagegen erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) mit fristgerechter Eingabe (Poststempel 20. Dezember 2017; Urk. 4/7) Beschwerde mit folgendem sinngemässen Antrag (Urk. 1): Die Verfügung vom 14. Dezember 2017 sei aufzuheben (Fristversäumnis). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde so- gleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Be- schwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels. Mi thi n hat diejenige Partei, die ein Rechtsmittel ergreift, durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil zu erleiden. Ohne diese sogenannte Beschwer hat die Partei kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung ihres Rechtsmittels. In diesem Fall ist auf das erhobene Rechtsmittel von Amtes wegen ni cht ei nzutreten (Reetz, i n: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 30 m.w.H.). 2.2. Der Beklagte wurde durch die angefochtene Verfügung zu nichts verpflich- tet, da nicht er, sondern der Kläger den Kostenvorschuss von Fr. 3'250.– zu leis- ten hat. Dem Beklagten ist deshalb durch die angefochtene Verfügung kein Nach- teil entstanden. Auf seine Beschwerde ist folglich mangels Beschwer nicht einzu- treten. Wird der Kostenvorschuss von der Gegenpartei innert Frist geleistet, wird der Beklagte im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens Gelegenheit zur Erhe- bung seiner Behauptungen und Bestrei tungen haben.

3.1. D i e zwei ti nstanzli che Entschei dgebühr i st i n Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i n Verbi ndung mi t § 4 Abs. 1 und 2 und § 10 Abs. 1 Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 250.– festzusetzen und aufgrund des Aus- gangs des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren nicht zuzuspre- chen: Dem Kläger sind keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden (Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Beklagte hat aufgrund seines Unterliegens keinen An- spruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auf- erlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfri st an di e Vori nstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 21'213.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 19. Januar 2018

Obergeri cht des Kantons Züri ch I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. G. Ramer Jenny

versandt am: mc

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