Non-entry on complaint for lack of standing and proper request

PP140060Tribunale superiore7 gen 2015Inadmissible

Sintesi

The Zurich High Court held that the defendant's complaint against the first-instance order was inadmissible. The filing lacked a proper prayer for relief, and the defendant was not adversely affected because the order only imposed a cost advance on the plaintiff. The court therefore declined to enter into the complaint, waived court costs for the appeal, and awarded no party compensation. The case was sent back to the first instance after expiry of the appeal period.

Regest

Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO; admissibility of a complaint requires a concrete prayer for relief and legal prejudice (Beschwer). The appellant must clearly indicate to what extent the challenged decision is attacked and how it should be reformulated. A mere participation in proceedings does not constitute a cognizable disadvantage; if the contested order affects only the opposing party, the complainant lacks standing and the remedy is inadmissible. When the appeal is not entered into, court costs and party compensation may be waived where circumstances so justify and no compensable effort is shown.

Testo completo

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP140060-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- ber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 7. Januar 2015

i n Sachen

A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

Paritätische Berufskommission B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X. _____

betreffend Forderung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Ver- fahren am Bezirksgericht Winterthur vom 24. November 2014 (FV140057-K)

Erwägungen: 1. a) Am 19. November 2014 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Winterthur (Vorinstanz) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichter- amts Wi nterthur vom 30. Oktober 2014 eine Klage auf Verpflichtung der Beklag- ten, eine Unterstellungskontrolle (betreffend die Anwendbarkeit des Landesman- telvertrages für das schweizerische B._____-Gewerbe) zu dulden und entspre- chende Auskünfte zu ertei len, ei n (Vi-Urk. 1 und 2). Die Klägerin bezifferte die Kosten für di e D urchführung ei ner solchen Unterstellungskontrolle auf rund Fr. 5'000.-- (Vi-Urk. 2 S. 3). Mit Verfügung vom 24. November 2014 wurde der Kläge- rin auf der Basis eines Streitwerts von Fr. 5'000.-- Frist zur Leistung eines Ge- richtskostenvorschusses von Fr. 1'050.-- angesetzt (Vi-Urk. 6 = Urk. 2). b) Hiergegen hat die Beklagte am 10. Dezember 2014 fristgerecht (Vi- Urk. 7) Beschwerde erhoben und stellt den Antrag (Urk. 1 S. 1): "Wir erheben Beschwerde bzw. Rekurs auf die Eigenseitige Forderung mit folgender Begründung." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) In der Beschwerdeschrift sind konkrete Anträge zu stellen (worauf schon in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung hingewiesen wurde; Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 3). Aus diesen muss eindeutig hervorgehen, in wel- chem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Ent- scheid stattdessen zu lauten hätte. Die Beschwerdeschrift der Beklagten enthält jedoch keinen solchen Antrag; aus dem "Antrag" geht – auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Begrün- dung – ni cht hervor, wie der angefochtene Entscheid (statt der Fristansetzung zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses) nach Ansicht der Beklagten lauten müsste.

b) Darüber hinaus ist für ein Rechtsmittel (u.a.) Prozessvoraussetzung, dass diejenige Partei, welche eine Beschwerde erhebt, durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil erleidet; ohne diese sog. Beschwer hat die Beschwerde erhebende Partei kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung des Rechts- mittels (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Durch die angefochtene Verfügung wurde einzig die Klägerin zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses verpflichtet; die Beklagte dagegen wurde zu ni chts verpflichtet (vgl. das Dispositiv von Urk. 2); sie erleidet durch die angefoch- tene Verfügung damit keinen Nachteil (dass sie an einem Gerichtsverfahren teil- nehmen muss, ist in diesem Sinne kein Nachteil). Die Beklagte ist daher nicht be- rechtigt, dagegen ein Rechtsmittel zu erheben. c) Aus di esen Gründen i st auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. a) Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren zu verzi chten. b) Für das Beschwerdeverfahren hat die Beklagte zufolge ihres Unterlie- gens kei nen Anspruch auf ei ne Entschädi gung; der Klägerin erwuchs kein erheb- licher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteient- schädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vori nstanzli chen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 7. Januar 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: mc

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