Complaint against cost advance order dismissed

PP130020Tribunale superiore5 giu 2013Dismissed

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Sintesi Omnilex

The Zurich High Court dismissed the claimant’s appeal against a first-instance order requiring a CHF 680 court cost advance in an Art. 85a SchKG action. The court held that the appellant’s submissions did not meet the requirement of specific challenge and that the cost advance and non-entry warning were compatible with Arts. 98 and 101 ZPO. It ordered the appellant to bear the CHF 100 appellate fee and denied any party compensation because the respondent had incurred no significant expense.

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Art. 98, 101, 106 ZPO; cost advance and warning of non-entry in appeal proceedings against an interim order. An order requiring an advance for likely court costs is lawful; if the advance is not paid within the grace period, non-entry may be threatened. On appeal, the appellant must raise specific and substantiated grievances against the challenged reasoning; mere disagreement is insufficient under the principle of complaint. Costs of the appeal follow the outcome, and party compensation is denied where the respondent has incurred no appreciable work.

Testo completo

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP130020-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaf- fitz und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi Keller sowie Gerichts- schreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 5. Juni 2013

in Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG (Gerichtskostenvor- schuss)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 8. Mai 2013 (FV130020-F)

Erwägungen: 1. a) Am 29. April 2013 reichte die Klägerin bei der Vorinstanz eine Klage im Sinne von Art. 85a SchKG ein. Zur Hauptsache stellte sie das Begehren, es sei festzustellen, dass die Forderung, für welche die Beklagte die Betreibung eingeleitet und die Schlichtungsbehörde angerufen habe (Fr. 3'130.30 nebst Zin- sen und Kosten; Vi-Urk. 7/1 und 7/2), nicht bestehe, und es sei die angehobene Betreibung zu löschen (Vi-Urk. 1). b) Mit Verfügung vom 8. Mai 2013 setzte die Vorinstanz der Klägerin Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 680.-- und eine Frist zur Einreichung zusätzlicher Urkunden an (Vi-Urk. 4 = Urk. 2). c) Hiergegen hat die Klägerin am 27. Mai 2013 fristgerecht (vgl. Vi-Urk. 5) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2): "Es sei festzustellen, dass die klagende Partei im Zuge der Rechtsgleichheit keinen Kostenvorschuss zu leisten habe und das Bezirksgericht Horgen auf die Klage einzutreten habe. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei.." Gleichzeitig hat die Klägerin bei der Vorinstanz um eine Fristerstreckung zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses bis 17. Juni 2013 ersucht, welche bewil- ligt wurde (Vi-Urk. 6). d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog, die Klägerin habe gemäss Art. 98 ZPO für die mutmasslichen Gerichtskosten einen Vorschuss zu leisten. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 3'130.32 sei voraussichtlich mit einer Entscheidgebühr von Fr. 680.-- zu rechnen (Urk. 2 S. 2).

b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO). Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. c) Die Klägerin macht in ihrer Beschwerde geltend, es sei nicht einzuse- hen, weshalb von ihr ein Kostenvorschuss von Fr. 680.-- eingefordert werde. Sie sei bereits die finanziell Geschädigte. Dies werde sich nach Ausgang des Verfah- rens herausstellen. Sollten dann Gerichtskosten zu ihren Lasten bestehen, könn- ten diese dannzumal von ihr gefordert werden. Im Zuge der Rechtsgleichheit müsse auf die Klage eingetreten werden; es gehe nicht an, dass eine Partei be- vorzugt behandelt werde, indem durch den fehlenden Kostenvorschuss nicht auf die Klage eingetreten werde (Urk. 1 S. 2). d) Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellen keine konkreten und genügenden Rügen dar; die Klägerin setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwä- gungen in keiner Weise auseinander. Damit bleibt es bei diesen. Sie sind auch korrekt: Sowohl die Einforderung eines Gerichtskostenvorschusses wie auch die Androhung des Nichteintretens auf die Klage bei Nichtzahlung des Vorschusses – nach Säumnis bei der Nachfrist (Art. 101 Abs. 3 ZPO) – entsprechen dem Ge- setz (vgl. Art 98 und Art. 101 ZPO). e) Die Beschwerde der Klägerin ist daher abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 680.--. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unter- liegenden Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

b) Für das Beschwerdeverfahren hat die Klägerin zufolge des Unterlie- gens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; der Beklagten erwuchs kein er- heblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Partei- entschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Klägerin aufer- legt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 3'130.30.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 5. Juni 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: mc

Parole chiave

court cost advancenon-entrycomplaint principlecivil procedure costsenforcement

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Questione giuridica chiave

Whether the order requiring a court cost advance and warning of non-entry was unlawful.

Decisione estratta

The cost advance requirement and the threat of non-entry after expiry of the grace period were lawful under the ZPO.

Motivazione estratta

The appellant failed to raise specific, sufficient grievances against the first-instance reasoning. Under Arts. 98 and 101 ZPO, a cost advance may be required and non-entry may follow non-payment after the grace period.

Questione giuridica chiave

Who bears the costs of the appellate proceedings and whether party compensation is due.

Decisione estratta

The appellant bears the appellate costs and no party compensation is awarded.

Motivazione estratta

Costs follow the outcome; the respondent incurred no significant expense, so no compensation is due.

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