Non-entry on appeal against stay of proceedings

PP120013Tribunale superiore8 mag 2012Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

A. appealed a Zurich District Court order that had stayed his debt-release action and refused provisional suspension of enforcement. The Obergericht held that the stay could only be challenged by complaint, while the provisional-suspension issue had to be dealt with in a separate appeal proceeding already pending. Since A. had himself requested the stay, he was not adversely affected by it. The appeal was therefore not entertained. The court fixed the second-instance fee at CHF 600, charged it to A., and awarded no party compensation.

Massima Omnilex

Art. 126 Abs. 2, Art. 319 lit. b Ziff. 1, Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2, Art. 322 Abs. 1 ZPO; Art. 106 Abs. 1 ZPO; § 4, § 9 und § 12 GebV OG: Anfechtung eines prozessleitenden Sistierungsentscheids; bedingungsfeindliche Rechtsmittel. Die Sistierung ist als prozessleitender Entscheid nur mit Beschwerde anfechtbar. Rechtsmittel dürfen nicht davon abhängig gemacht werden, dass eine vom Rechtsmittelgericht noch zu beurteilende Vorfrage zuerst beantwortet werde; unzulässig sind daher konditionale oder lediglich eventuale Rechtsmitteleingaben ausserhalb des zutreffenden Rechtsmittels. Wer eine Sistierung selber beantragt hat, ist durch deren Anordnung grundsätzlich nicht beschwert. Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nach Obsiegen und Unterliegen zu befinden; bei fehlendem rechtserheblichem Aufwand der Gegenpartei entfällt eine Parteientschädigung.

Testo completo

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP120013-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. B. Häusermann Beschluss vom 8. Mai 2012

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

Staat und Stadt Zürich, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld (Art. 85a SchKG), Sistierung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts für SchKG-Klagen am Bezirksgericht Zürich vom 21. Februar 2012 (FV110285)

Erwägungen: 1. Zwischen den Parteien ist ein Verfahren betreffend Feststellung des Nicht- bestehens einer Schuld im Sinne von Art. 85 Abs. 1 SchKG am Einzelgericht für SchKG-Klagen am Bezirksgericht Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) hängig. Mit Entscheid vom 21. Februar 2012 sistierte die Vorinstanz das Verfahren einstwei- len bis zur rechtskräftigen Erledigung der Steuerrekursverfahren (Verfügung); so- dann wies sie das Gesuch des Klägers um vorläufige Einstellung der Betreibun- gen ab (Urteil, Dispositiv-Ziffer 1). Dieser Entscheid (Urk. 2) wurde dem Kläger am 28. Februar 2012 zugestellt (vgl. die Akten im parallel zu diesem Verfahren angelegten Berufungsprozess mit der Geschäfts-Nr. NP120005, Urk. 3/18). Am 9. März 2012 erhob der Kläger rechtzeitig Berufung, ev. Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 21. Februar 2012 mit zwei Anträgen. Zum ei- nen beantragt er die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils und zum an- dern verlangt er - eventualiter - die Aufhebung der Sistierung gemäss der Verfü- gung (vgl. dazu im Einzelnen Urk. 1 S. 2). 2. Die Sistierung, ein prozessleitender Entscheid, ist einzig mit Beschwerde an- fechtbar (Art. 126 Abs. 2 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Die Vorinstanz hat in ih- rer Verfügung vom 21. Februar 2012 das richtige Rechtsmittel belehrt (vgl. Urk. 2 S. 3 f.). Der Eventualantrag ist daher als Beschwerde entgegenzunehmen. Bei der vorläufigen Einstellung der Betreibung im Sinne von Art. 85a Abs. 1 und 2 SchKG handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme (BSK SchKG I- Bodmer/Bangert, Art. 85a N. 19). Da der diesbezügliche Streitwert Fr. 10'000.– übersteigt (vgl. Prozess Nr. NP120005, Urk. 3/2/2, Urk. 3/2/3), ist die Berufung das zulässige Rechtsmittel gegen Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils der Vorinstanz (Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO). Im Urteil der Vorinstanz wurde richtiger- weise die Berufung belehrt (vgl. Urk. 2 S. 4). Über das Gesuch um vorläufige Ein- stellung der Betreibung ist im separat angelegten Berufungsprozess mit der Ge- schäfts-Nr. NP120005 zu entscheiden. 3. Rechtsmittel sind bedingungsfeindlich. Es ist unzulässig, die Ergreifung bzw. Behandlung eines Rechtsmittels von der Beantwortung einer Frage abhängig zu machen, die Gegenstand eines Entscheides der Rechtmittelinstanz sein wird. Zu-

lässig sind demgegenüber Eventualanträge im Rahmen ein und desselben Rechtsmittels (vgl. Reetz in: ZPO-Komm. Sutter-Somm et al., Vorbemerkungen zu Art. 308 - 318, N. 49). 4. Trotz richtiger Rechtsmittelbelehrungen hat der Kläger nur für den Eventual- fall Beschwerde erhoben (vgl. Urk. 1 S. 2 und S. 8). Dies ist wie erwähnt unzuläs- sig. Zudem hat der Kläger vor Vorinstanz ausdrücklich selber die Sistierung "der Klage bis zu einem rechtskräftigen Entscheid im Steuerverfahren" beantragt (Pro- zess Nr. NP120005, Urk. 3/13 und 3/14, vgl. a. Urk. 3/9 und 3/10). Er ist daher durch den Entscheid der Vorinstanz nicht beschwert. Schliesslich bringt er auch nichts Bestimmtes vor, was gegen die Sistierung spräche (vgl. dazu Urk. 1 S. 7 f.). Soweit er geltend machen möchte, die in Betreibung gesetzten Forderungen könnten nun während der Sistierung des vorinstanzlichen Verfahrens vollstreckt werden, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese Möglichkeit die Folge der Abwei- sung seines Gesuchs um vorläufige Einstellung der Betreibungen ist und unab- hängig vom Entscheid über die Sistierung besteht. 5. Im Ergebnis ist die Beschwerde des Klägers offensichtlich unzulässig, wes- halb nicht auf sie einzutreten ist. Weiterungen erübrigen sich (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 6. Der Kläger beantragte vor Vorinstanz eventualiter die Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege (vgl. Prozess Nr. NP120005, Urk. 3/2/8 S. 4). Für das Beschwerdeverfahren wurde das Gesuch nicht erneuert. Insofern muss nichts entschieden werden (vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO). 7. Ausgangsgemäss sind dem Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert beträgt rund Fr. 11'500.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG (LS 211.11) auf Fr. 600.– festzusetzen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung; den Beklagten erwächst kein rechtserheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das zweitinstanzliche Ver- fahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt. 3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten unter Beilage des Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Emp- fangsschein, und die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 11'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 8. Mai 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer der Gerichtsschreiber:

lic. iur. B. Häusermann

versandt am js:

Parole chiave

stay of proceedingsappeal admissibilitycomplaintprovisional suspensionenforcementstandinglegal remediescourt costsparty compensation

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appeal against the stay of proceedings was admissible as such

Decisione estratta

The challenge to the stay had to be brought by complaint, not appeal; the eventual complaint was inadmissible because the appellant had only filed it in the alternative.

Motivazione estratta

A stay is a procedural order appealable only by complaint under Arts. 126(2) and 319(b)(1) CPC, and legal remedies are not conditional on another issue being decided by the appellate court.

Questione giuridica chiave

Whether the appeal against the refusal of provisional suspension of enforcement was admissible

Decisione estratta

That part of the challenge belonged in the separate appeal proceeding already pending.

Motivazione estratta

A provisional suspension under Art. 85a SchKG is a precautionary measure; because the value in dispute exceeded CHF 10,000, appeal was the correct remedy, but the issue was to be decided in the separately opened appeal case.

Questione giuridica chiave

Whether the appellant had standing to complain about the stay

Decisione estratta

He was not aggrieved by the stay because he had himself requested suspension until a final tax decision.

Motivazione estratta

A party cannot contest a measure it had expressly sought, and the alleged enforcement risk flowed from the refusal to suspend enforcement, not from the stay itself.

Questione giuridica chiave

Costs and party compensation for the appellate proceedings

Decisione estratta

The appellant bore the appellate costs and no party compensation was awarded.

Motivazione estratta

Costs follow the outcome and the respondents incurred no compensable legal expense.

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