Inheritance proceeding costs charged to one co-heir

PF170043Tribunale superiore7 nov 2017Dismissed

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Sintesi Omnilex

A co-heir appealed only the first-instance cost order in a probate matter. The Zurich District Court had opened an inheritance contract and several wills and set costs at CHF 1,570, to be collected from A._____ alone but charged to the estate. The Obergericht held that Art. 106(3) CPC permits collection of costs from one co-heir even where several heirs exist, without changing the substantive allocation to the estate according to inheritance shares. The appeal was dismissed, the second-instance fee was set at CHF 500 and imposed on the appellant, and no party compensation was awarded.

Massima Omnilex

Art. 106 Abs. 3 ZPO; Kostenbezug bei mehreren Erben im Eröffnungsverfahren betreffend letztwillige Verfügungen: Das Gericht kann die Prozesskosten prozessual einer einzelnen Partei auferlegen bzw. von ihr beziehen, obwohl materiell der Nachlass Kostenschuldner bleibt und die wirtschaftliche Belastung die Erben entsprechend ihren Erbquoten trifft. Der Kostenbezug an eine Mit-erbin stellt keine Abweichung von der materiellen Kostenlast dar, sondern lediglich eine Vollzugsmodalität. Bei erfolgloser Beschwerde rechtfertigt sich keine Parteientschädigung (vgl. Erwägungen zur Kostenfolge).

Testo completo

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF170043-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. i ur. et phil. D. Glur und Ersatzrichterin lic. i ur. R. Bantli Keller sowie Ge- richtsschreiberin Dr. M. Isler Urteil vom 7. November 2017 i n Sachen

A._____, Beschwerdeführerin ,

betreffend Eröffnung eines Erbvertrages und von Testamenten / Kosten

im Nachlass von B., geboren am tt. März 1942, von Züri ch und ... TG, gestorben am tt.mm.2017, wohnhaft gewesen C.-Strasse ..., ... Züri ch,

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirks- gerichtes Zürich vom 28. September 2017 (EL170590)

Erwägungen: A._____ geborene B._____ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ist eine der Erbinnen des am tt.mm.2017 verstorbenen B.. Am 28. September 2017 er- öffnete die zuständige Einzelrichterin den Erben einen Erbvertrag und mehrere letztwillige Verfügungen des Erblassers. Die Kosten setzte sie fest auf Fr. 1'570.-- und verfügte, sie würden "zu Lasten des Nachlasses und mit separater Rechnung von A. bezogen" (act. 20). Mit Schreiben vom 20. Oktober 2017 "berief" sich die Beschwerdeführerin gegen die Regelung der Kosten; wei l auch i hre Geschwister Erben seien, müss- ten die Kosten aufgeteilt werden (act. 21). Eine schriftliche Erläuterung des Vor- sitzenden (act. 22) blieb ohne Echo. Die Beschwerdegegnerin ist zwar nur eine von mehreren Erbinnen, aber das Gericht kann die Kosten gleichwohl von ihr allein beziehen (Art. 106 Abs. 3 ZPO). Wie ihr im erwähnten Brief auseinandergesetzt wurde, bedeutet das nicht, dass sie die Kosten tragen muss; wie die Einzelrichterin richtig schrieb, gehen die Kos- ten zu Lasten des Nachlasses, im Ergebnis also zu Lasten der Erben entspre- chend den Erbquoten. Die Beschwerde ist abzuweisen. Eine kostenfreie Erledigung ist nicht mehr angezeigt, und die Kosten des Rechtsmittelverfahrens wird die Beschwerdeführe- rin nicht mit den Miterben teilen können, sondern alleine tragen müssen. Ei ne Parteientschädigung fällt nicht in Betracht. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

  1. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an das Bezirksgericht Zü- ri ch / Einzelgericht Erbschaftssache, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'570.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r

Die Gerichtsschreiberin:

Dr. M. Isler versandt am:

Parole chiave

inheritance proceedingscost allocationco-heirsestate liabilitycourt feesparty compensation

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the first-instance costs in the inheritance proceeding could be collected solely from one co-heir.

Decisione estratta

Yes. The court held that the costs could be charged to A._____ alone, while remaining ultimately payable from the estate in proportion to the heirs' shares.

Motivazione estratta

Under Art. 106(3) CPC, a court may collect costs from one party even if several heirs are involved. This collection method does not change the substantive burden, which remains on the estate and thus on the heirs according to their inheritance shares.

Questione giuridica chiave

Whether a party compensation should be awarded in the appeal proceedings.

Decisione estratta

No party compensation was awarded.

Motivazione estratta

The appeal failed, and no basis for shifting party costs was found.

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