Appeal against stay of proceedings in objection action

PE120001Tribunale superiore28 ago 2012Dismissed

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Sintesi Omnilex

The Zurich High Court dismissed the defendant’s appeal against the first-instance order staying the objection action. The court held that the stay was an appealable procedural ruling only by complaint, not by appeal, and that the lower court properly exercised its discretion under Art. 126 ZPO. Because the outcome of two pending Zurich proceedings on the set-off claims could materially simplify and pre-empt the dispute, and because contradictory judgments were to be avoided, the interest in a stay prevailed over the acceleration principle. Costs of the second instance and a party compensation of CHF 1,570 were imposed on the appellant.

Massima Omnilex

Art. 126 ZPO; stay of proceedings based on pendency of another case and balancing against the duty of expedition. A stay is permissible where the outcome of another pending proceeding has prejudicial significance for the case and can materially simplify or determine the decision; the court exercises discretion in weighing procedural economy and consistency against the requirement of prompt adjudication under Art. 124 Abs. 1 ZPO. A stay is not unlawful merely because delay is caused, provided the lower court reasonably prioritizes the avoidance of contradictory judgments and the dependent character of the dispute is established (consid. 3).

Testo completo

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PE120001-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin Dr. D. Oser Urteil vom 28. August 2012

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Aufhebungsklage nach Art. 85a SchKG (Sistierung)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 19. Dezember 2011 (FO110002)

Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 30. April 2010 erteilte der Einzelrichter im summari- schen Verfahren des Bezirkes Dielsdorf dem Beklagten und Beschwerdeführer (fortan: Beklagter) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Z._____ (heute Z.) definitive Rechtsöffnung für Fr. 50'000.– nebst Zinsen (Urk. 3/5/7). Mit Eingang vom 15. Juli 2011 erhob die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan: Klägerin) bei der Vorinstanz Klage auf Feststellung, dass die zur Pfän- dung anstehende Forderung des Beklagten von Fr. 52'833.75 getilgt sei und nicht mehr bestünde, weswegen auch die Betreibung aufzuheben sei. Gleichzeitig be- antragte sie die vorläufige Einstellung der Betreibung. Zur Begründung führte sie an, dass diese Forderung durch Verrechnung einer ihr zustehenden Forderung von insgesamt Fr. 829'865.65 getilgt sei. Über diese zu verrechnenden Forderun- gen sind beim Bezirksgericht Zürich zwei Zivilprozesse hängig (CG090101, Kla- geeinleitung am 2. Juni 2009 und CG100256, Klageeinleitung am 2. Dezember 2010). Mit Verfügung vom 20. Juli 2011 wurde die einstweilige Einstellung dieser Betreibung superprovisorisch verfügt und dem Beklagten Frist zur Stellungnahme angesetzt. Am 19. Dezember 2011 entschied die Vorinstanz, dass die Betreibung vorläufig eingestellt bleibe. Ausserdem sistierte sie den Prozess einstweilen bis zur rechtskräftigen Erledigung der genannten Forderungsprozesse (Urk. 2). Am 6. Februar 2012 erhob der Beklagte rechtzeitig "Berufung" gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 19. Dezember 2011 mit folgenden Anträgen (Urk. 1): "1. Dispositivziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 19. Dezem- ber 2011 sei aufzuheben und die Anordnung der vorläufigen Einstellung der Betreibung Nr. 4491 des Betreibungsamtes Z. sei entsprechend aufzuheben. 2. Dispositivziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 19. Dezember 2011 sei aufzuheben und die Verfahrenssistierung sei aufzuheben. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin, zzgl. MWST."

  1. Die Sistierung, ein prozessleitender Entscheid, ist – wie die Vorinstanz richtig belehrt hat (vgl. Urk. 2 S. 8 f.) – einzig mit Beschwerde anfechtbar (Art. 126 Abs. 2 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Der Antrag auf Aufhebung der Dispositiv- ziffer 2 bzw. der Verfahrenssistierung ist daher als Beschwerde entgegenzuneh- men. Über den Antrag auf Aufhebung der Dispositivziffer 1 bzw. der vorläufigen Einstellung der Betreibung ist im separat angelegten Berufungsprozess mit der Geschäfts-Nr. NE120001 zu entscheiden. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2012 schloss die Klägerin auf Nichtein- treten bzw. Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Zudem beantragte sie die Si- cherstellung ihrer Prozessentschädigung (Urk. 10/1). Diesem Antrag wurde nach Einholung der Stellungnahme des Beklagten vom 4. Juni 2012 (Urk. 13) mit Ver- fügung vom 13. Juni 2012 entsprochen (Urk. 15). Der Beklagte leistete darauf fristgerecht die Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 2'160.– (Urk. 16). 3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Der Beklagte rügt, die vorgenommene Sistierung der Aufhebungsklage ver- letze das Beschleunigungsgebot, welches für das ganze Betreibungsverfahren gelte. Da die Klägerin den Rechtsöffnungsentscheid betreffend die eingestellte Betreibung ans Bundesgericht weitergezogen habe, sei ihm bereits eine über Ge- bühr lange Wartezeit zugemutet worden. Auch das Bundesgericht habe in seinem Urteil vom 24. März 2011 die damalige Argumentationslinie der Klägerin als "of- fensichtlich trölerischen Charakters" bezeichnet. Die vorgenommene Sistierung führe nun zu einer weiteren massiven Verfahrensverzögerung (Urk. 1 S. 9 f. mit Hinweis auf Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 124 ZPO und Art. 17 SchKG). Die Rüge ist unbegründet: Als Sistierungsgrund nennt Art. 126 ZPO einzig die Zweckmässigkeit und führt namentlich die Abhängigkeit des Entscheides vom Ausgang eines anderen Verfahrens an, wobei es genügt, dass der Ausgang des anderen Verfahrens das vorliegende Verfahren voraussichtlich bedeutend verein- fachen würde (Staehelin, ZPO-Kommentar Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenber-

ger, N 3 zu Art. 126 mit Hinweis auf ZR 85 Nr. 48). Damit liegt es im Ermessen des Gerichtes die Generalklausel mit Inhalt zu füllen und gegen eine nach Art. 124 Abs. 1 ZPO gebotene beförderliche Prozesserledigung abzuwägen (vgl. Kaufmann, DIKE-Komm-ZPO, N 4 zu Art. 126). Vorliegend kommt der Beurteilung der zur Verrechnung gebrachten eingeklagten Forderungen durch das Bezirksge- richt Zürich präjudizielle Bedeutung zu, hängt doch der Ausgang des vorliegenden Verfahrens unmittelbar davon ab, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe diese gutgeheissen werden. Dies wird vom Beklagten auch nicht in Frage gestellt. Der Hinweis auf die Erwägung des Bundesgerichtes, wonach die klägerische Argu- mentation im Zusammenhang mit der Weiterziehung der definitiven Rechtsöff- nung trölerisch gewesen sei, hilft dem Beklagten in Bezug auf die vorliegende Aufhebungsklage nicht weiter. Die Vorinstanz erwog sodann, dass mit der Sistie- rung widersprüchliche Entscheide in derselben Sache verhindert würden. Dass dies unzutreffend sei, behauptet selbst der Beklagte nicht. Damit hat die Vo- rinstanz zu Recht das Interesse an der Sistierung gewichtiger als das Beschleuni- gungsgebot eingestuft, weshalb die am 19. Dezember 2011 erfolgte Sistierung der Aufhebungsklage zu schützen und die Beschwerde abzuweisen ist. 4. Ausgangsgemäss wird der Beklagte kosten- und antragsgemäss ent- schädigungspflichtig (Art. 106 ZPO). Der Streitwert entspricht der Betreibungsfor- derung in der Höhe von Fr. 52'833.75. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 9 und § 12 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen und dem Beklagten aufzuerlegen. Er ist zudem zur Bezahlung einer Parteient- schädigung von Fr. 1'570.– (inklusive 8 % Mehrwertsteuer) zu verpflichten (§ 4 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 4 AnwGebV). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auf- erlegt.

  1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'570.– zu bezahlen. Diese wird aus der von ihm geleisteten Sicherheitsleistung ausbezahlt. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Bezirksgericht Dielsdorf und an die Obergerichtskasse als Zahlungsauftrag für die Parteientschädigung gemäss Dispositiv-Ziffer 4 unter Beilage einer Kopie von Urk. 16, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 52'833.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 28. August 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

Dr. D. Oser

versandt am: mc

Parole chiave

stay of proceedingsdebt enforcementset-offprocedural economyacceleration principlecontradictory judgmentscostssecurity for costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the stay of the objection action was permissible under Art. 126 ZPO despite the acceleration principle.

Decisione estratta

The stay was permissible because the related Zurich actions had prejudicial significance and could significantly simplify the decision; avoiding contradictory judgments outweighed the need for speedy proceedings.

Motivazione estratta

A stay may be ordered for expediency, especially when the outcome depends on another pending case. The lower court did not abuse its discretion by prioritizing procedural economy and consistency over acceleration.

Questione giuridica chiave

Whether the appeal against the stay decision should be allowed.

Decisione estratta

The challenge to the stay fails; the stay order is upheld.

Motivazione estratta

The appellant's complaint about delay, including references to prior Federal Supreme Court criticism in another matter, did not undermine the lower court's discretionary assessment in this case.

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